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Freistellung

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Zuletzt aktualisiert am 5. November 2023

Was ist das und gibt es da Unterschiede?

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist eine Freistellung die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Chef und Mitarbeiter, letzteren von der Arbeit für kurzfristig oder auch für länger von der Arbeit zu entbinden.

Die Freistellung gibt es in bezahlter, aber auch in unbezahlter Form:

  • wünscht der Arbeitnehmer eine Freistellung, ist diese in der Regel unbezahlt,
  • stellt der Arbeitgeber einen frei, so ist dies in der Regel bezahlt. D.h. der Arbeitnehmer bekommt seine Bezüge weiterhin, obwohl er dann nicht arbeiten muss.

Letzteres ist bsp. u.a. dann der Fall, wenn gerade keine Arbeit vorhanden ist. Allerdings gibt es auch gesetzliche Ansprüche des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung nach § 616 Absatz 1 BGB.

Um es mal in Juristendeutsch zu formulieren: Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (in der Regel bis zu 5 Arbeitstagen) durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert werden.

Ich denke, wenn ich jetzt die Gründe aufliste, wird es klarer 😀

  • Pflege des eigenen Kindes unter 12 Jahren andere außerordentliche Vorkommnisse in der Familie des Arbeitnehmers wie z.b.
  • Geburten,
  • Hochzeiten,
  • Krankheitsfälle,
  • Todesfälle, gerichtliche oder auch behördliche Vorladungen
  • notwendige Arztbesuche,
  • Stellensuche bei Arbeitsplatzwechsel (auch wenn man hierfür in der Praxis nicht unbedingt Freibekommt),
  • Erfüllung politischer und religiöser Pflichten,
  • Verpflichtungen als ehrenamtlicher Richter (kommt man leider nur über eine Gewerkschaft dran)

Es gibt aber auch noch weitere gesetzliche Ansprüche auf eine Arbeitsbefreiung:

Dies ist der Fall, wenn es sich um einen (Achtung wieder Juristendeutsch) zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abänderbaren gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung handelt.

Das sind:

  • für Zeiten der Erkrankung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Kuren (Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • für Feiertage, (Entgeltfortzahlungsgesetz)
  • für den Erholungsurlaub, (Bundesurlaubsgesetz)
  • für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutzgesetz)
  • für Jugendliche zum Berufsschulbesuch (Berufsbildungsgesetz) und zu den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
    (Jugendarbeitsschutzgesetz),
  • für die Ausübung ihres Amtes versäumte Arbeitszeit
    für Betriebs- und Personalräte, Mitglieder der JAV, Vertrauensleute
  • der Schwerbehinderten (BetrVG, Personalvertretungsgesetze,
    SGB IX)
  • für Bildungsurlaub (Gesetze jedoch nur in bestimmten Bundesländern),
  • für Lehrgänge der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung
    (§ 23 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VII)

sowie bei

  • Wehrübungen von nicht länger als 3 Tagen
    und bei persönlicher Meldung zur Erfassung, Musterung,
    Eignungsprüfung, Tauglichkeitsprüfung und Wehrüberwachung
    (§§ 11, 14 Arbeitsplatzschutzgesetz)

Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben

  • Väter und Mütter während der Elternzeit
  • Ehrenamtliche Tätige und über 16 Jahre alte Jugendleiter für Zwecke der Jugendarbeit (der Anspruch und die Dauer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich)

Schwerbehinderte Menschen können sich auf Verlangen von der Mehrarbeit freistellen lassen (§ 124 SGB IX).

Sofern vorhanden, kann euch auch hier euer Betriebsrat weiterhelfen.

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Freistellung

by Christian time to read: 4 min
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