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Die Sache mit dem Be- und Entladen

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Zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2023

Immer wieder taucht die Frage unter den Fahrern auf: »Muss ich eigentlich selber abladen oder kann ich mich auch weigern?« Grundsätzlich gilt erst mal ein JA!

Doch es gibt auch ein ABER….. Und da der Artikel was älter ist, bringen wir das ganze mal, soweit es mir möglich ist, auf den aktuellen Stand der Dinge.

Gesetze, wo etwas steht

Das Be- und Entladen ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Und zwar in den § 412 und § 421.

In diesen beiden Paragrafen steht drin, wer in erster Linie für das Be- und das Entladen zuständig ist.

§ 412 besagt, dass in erster Linie der Absender für die verkehrssichere Beladung und Sicherung des zu befördernden Gutes verantwortlich ist.

Das heißt in erster Linie, dass die Ware so verpackt sein muss, dass sie beim Transport unter normalen Bedingungen nicht kaputtgehen darf, genauer gesagt von Ihr auch sonst keine Gefahr auszugehen hat.

§ 421 besagt, dass der Empfänger dafür verantwortlich ist, dass die Klamotten vom Auto auch wieder runterkommen. Egal, ob da auf dem Frachtbrief Frei Haus steht oder nicht.

Und jetzt kommt das ABER!

Es gibt die Möglichkeit, dass bestimmte Güter oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Spediteur und Auftraggeber, der Fahrer doch abladen muss. Wie man unschwer an § 412 HGB Abs. 1 erster Satz erkennen kann:

Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

§ 412 HGB
Verkehrssitte

Auch hier bemühe ich mal wieder das Internet:

Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat.

Wikipedia

Heißt auf Deutsch: Sofern es vertraglich unklar ist, ob man abladen muss oder nicht, lädt man ab, da es eigentlich gängige Praxis ist.

Aber ich fahre unter CMR

Um eins vorwegzunehmen. Ein CMR Frachtbrief gilt nicht für nationale Transporte, auch wenn man für sich einen ausfüllt, nur damit man was hat, wo der Kunde den Empfang der Ware quittieren muss. Für hier in Deutschland durchgeführte Transporte reicht ein quittierter Lieferschein völlig aus.

Genaueres zum Thema CMR findet man u. a. hier.

Was ist mit einem Be- und Entladeverbot

Wird es voraussichtlich in Deutschland so nicht geben. Ich weiß, in Spanien und Portugal gibt es das, was aber auch nur in bestimmten Bereichen greift. Ein grundsätzliches Be- und Entladeverbot gibt es auch da nicht, da es, wie hier in Deutschland auch, gewisse Transporte gibt, wo der Fahrer selbst laden und abladen muss.

Das beste Beispiel dafür, siehe Bild. Klar kann man das auch im Wald anders regeln, allerdings macht das in meinen Augen nur auf längeren Strecken und bei größeren Massen Sinn.

Hinzu kommt, dass ohne den passenden Druck seitens der Fahrer, in Deutschland Forderungen danach eher belächelt werden. Warum sollte man da auch was machen, wenn die Fahrer ohnehin keine Lust haben, etwas für Ihre Forderungen zu tun?! Da ja die Fahrer gerade jetzt in der Zeit eines Arbeitnehmermarktes die besseren Karten in der Hand halten, als die Arbeitgeber.

Aber eher verlässt man die Branche, statt sich mit anderen zusammenzutun. Ok, ich schweife ab.

Also fasse ich noch mal zusammen. Ein generelles Be- und Entladeverbot gibt es in Deutschland nicht und wird es auch erst mal nicht geben. Von hätte, hätte, Fahrradkette, kommt so etwas nicht und von Wollen und würde man auch nicht. Fakt ist, wer hier auf der sicheren Seite sein will, nervt seinen Dispo bei jedem neuen Auftrag damit, ob man Be – und Entladen muss. Außer man fährt Überseecontainer, da ist man ohnehin raus aus dem Thema.

  1. Ralf

    Der Fahrer kann zum Beladen durch Vertrag verpflichtet sein wenn er z.B. einen Mitnahmestapler dabei hat. Bei Paketdienst und im Stückgut (Sammelfahrt) belädt der Fahrer i.d.R. auch selber. Hier wird dem Fahrer dass Ladegut lediglich bereit gestellt und er lädt es dann mit Hubwagen und Ladeboardwand.

    Interessant wird es wenn man austauschbare Ladungsträger hat (Container, Mulde, WAB). Mir ist es untersagt etwas in den Container zu werfen, denn was sich im Container befindet, gehört uns. Fraglich ist nun ob das aufnehmen des Containers (Mulde, WAB) als Laden gilt oder nicht.

    • Das meinte ich ja damit, das es bestimmte Dinge gibt, wo der Fahrer selber laden oder abladen muss.

      Bei mir damals im Silobereich war es ja nicht anders. Bei der Anlieferung von Staubförmigen Gütern wie Cement, Braunkohlenstaub etc. läd Grundsätzlich der Fahrer ab.

      Tankwagenfahrer entladen auch selber. Oder im Holzbereich, diejenigen die das Holz aus dem Wald holen. Auch da wird selber geladen, sofern ein Kran vorhanden ist.

      Bei Stückgütern kommt es darauf an, was zwischen Spediteur und Auftraggeber vereinbart wurde. Und das wissen die wenigsten Fahrer…

  2. Habe dazumal (bis 2007) regelmäßig bei REWE entladen. Dafür habe ich 0,91 € pro Palette bekommen. Bin allerdings für ein spanisches Transportunternehmen unterwegs gewesen. In DE kommt wohl eher nichts beim Fahrer an.

    • Ich weiß bislang nur von einer Spedition die damals direkt für einen Discounter gefahren ist. Da gabs das sog. Rollwagengeld. Waren glaube ich 0,50€ pro Rollwagen…

      Ich selber bekomme nichts fürs Entladen, wenn ich denn mal mit der Plane unterwegs bin. Bei Container entfällt das entladen durch den Fahrer ja 😀

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Die Sache mit dem Be- und Entladen

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