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Zu klein für 2 oder Sozialdumping 2.0

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Zuletzt aktualisiert am 29. Juli 2018

Sozialdumping ?!

Ist schon ein Hammer. Zu zweit in so einer kleinen Hütte mit nur einem Bett. Und das von Italien aus.

Aber es geht noch schlimmer. Zu dritt in einem Sprinter mit Polnischem Kennzeichen OHNE Bett. Mittlerweile keine Seltenheit mehr! Sozialdumping 2.0

  1. Gregor Ter Heide

    In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) A 4.4 wurde unter Nr. 5.2 (1), der Raum zum Schlafen nach dem Jahr 2010 erneut vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ (ASTA) ermittelt, bzw. den neuen Erkenntnissen angepasst. Das wurde vom „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“, nach § 7 ArbStättV im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ der 16 Bundesländer (GMBl) im Jahr 2014 auf Seite 288 bekannt gegeben, dass für eine Person der Schlafbereich auf mindestens 6 m² festgelegt ist.

    Im Fahrerhaus müsste ein Ruheraum von 6 m² nutzbare Fläche vorhanden sein, denn erst ab dieser Fläche ist demnach auch ein (Gefängnis-)Raum ausreichend bemessen. Der Vergleich mit dem Gefängnis-Zelle gegenüber dem Fahrerhaus ist „leider“ nicht ganz abwegig, denn der BKF muss in seiner kleinen Blech-Zelle derzeit noch unter 4 m² Raumgröße, eine 5 Tage Woche mit bis zu 10 Stunden Lenkzeit und rund 11 Stunden Ruhezeit, – also mind. 21 Stunden x 5 Tage in der Woche – rund 45 Jahre lang, sein ganzes Berufsleben gezwungener Maßen darin verbringen.

    Derzeit liegt allerdings beim LKW-Fahrerhaus ein Verstoß zu Artikel 31 GrCh vor:

    „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen“

    Der EuGHMR wies insb. darauf hin, dass das CPT im Bericht von 2010 (CPT/Inf (2012) 13, § 78) festhielt, dass eine Zweierzelle von 10,5 m² nur akzeptabel sei, wenn die Gefangenen die Möglichkeit haben, einen angemessenen Teil der Tageszeit, explizit mind. 8 Stunden, „außerhalb“ der Gefängnis-Zelle verbringen können.
    (EuGHMR Nr. 40119/09 vom 25.04.2013 Canali v. France)

    Die „Achtung und Schutz der Menschenwürde“ des BKF, gehören ab sofort beim LKW-Fahrerhaus auch zu den Konstitutionsprinzipien des GG, der EMRK und der GrCh. Die freie menschliche Persönlichkeit und die Würde des BKF in der Ausübung zu seinem „Dienst am LKW-Steuer“, stellen das höchste EU-Recht innerhalb der europäischen verfassungsmäßigen Ordnungen dar. Selbst der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die „Würde des Menschen“ beim BKF zu achten und sie zu schützen. Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit und Wohlbefinden bei der Berufsausübung über sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten. Diese Freiheit versteht das Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten oder / und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums des BKF. Hier sollte es innerhalb der EU, einem BKF nicht zugemutet werden, sich demnächst beim EuGHMR in Straßburg über das jetzige Fahrerhaus beschweren zu müssen.

    Das sind u.a. auch Inhalte der BKF-Beschwerde an die EU-Kommission, die noch im April dort denen auf den Tisch gelegt wird.

    Dann wäre noch eine direkte BKF Beschwerde beim BVerfG möglich, zu der Heiko Koelzsch bereit ist, sich im Namen aller BKF wegen dem unmenschlichen Ruheraum im LKW-Fahrerhaus dort beschweren will. …
    Das BVerfG muss die Beschwerde zur Vorabentscheidung dem EuGH vorlegen. …
    Zusätzlich wäre noch eine direkte Individual-Beschwerde beim EuGHMR möglich.

    Denn aktuel hat die EU-Kom. vom EU-Parlament den Auftrag innerhalb von 3 Jahren ein neues Fahrerhaus entwickeln zu
    lassen.Die EU-Verkehrsminister und die EU-Kom. wollen allerdings nur 80 cm vor dem Fahrerhaus eine runde Sicherheitszone vorbauen, um PKW und Fußgänger besser zu schützen. Auch soll der Vorbau den Dieselverbrauch reduzieren. An den BKF denken die natürlich nicht, denn das Fahrerhaus ist ja bekanntermaßen in der Straßenverkehrszulassung auch kein Arbeitsraum und auch kein Ruheraum und damit kann es juristisch auch nicht der ArbStättV unterworfen werden. Nirgendwo in der EU, steht in einer Verordnung oder in einem Gesetz geschrieben, das der BKF im Fahrerhaus bei seiner vorgeschrieben Ruhezeit schlafen darf oder soll. Der BKF macht juristisch nur eine Ruhezeit auf der Ruheliege und bewerkstelligt auch nur ein "Dienst am LKW-Steuer. Nicht mehr und nicht weniger… denn der BKF bewerkstelligt beruflich bekanntermaßen zu 95 % auch nur eine lenkende Tätigkeit, die im öffentlichen Straßenverkehr juristisch einen "Dienst" beinhaltet. Das Fahrerhaus ist im öffentlichen Straßenverkehr, EU-weit nicht zum "Schafen" zugelassen worden, weil es u.a. die Raumgröße eines Arbeits- und Ruheraumes nicht erfüllen kann, das nur für feststehende Gebäude gelten darf. usw. usw. …..

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Zu klein für 2 oder Sozialdumping 2.0

by Christian time to read: <1 min
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