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Zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten sind kein Kündigungsgrund

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Zuletzt aktualisiert am 28. Oktober 2023

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied in einer Verhandlung darüber, dass zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten von 17,4 Wochen keinen Grund darstellen, jemanden fristlos zu kündigen.

Doch zur Vorgeschichte: Einer Arbeitnehmerin war im Oktober 2011 fristlos gekündigt, da diese seid dem Jahre 2000 wiederholt arbeitsunfähig erkrankte. Die Arbeitgeberin ging daher davon aus, dass die Arbeitnehmerin auch in Zukunft weiterhin längerfristig erkrankt und somit die Entgeltfortzahlungen im erheblichen Umfang im Raume standen. Da sie davon ausging, dass man Ihr das wirtschaftlich nicht zuzumuten wäre, sprach sie daher die fristlose Kündigung aus.

Logischerweise sah die Arbeitnehmerin dies anders und reichte daher eine Kündigungsschutzklage ein.

In der ersten Instanz wurde allerdings genau diese Klage vom Arbeitsgericht Cottbus abgewiesen. Die Richter folgten der Annahme der Arbeitgeberin und bestätigten Ihr die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Allerdings ließen die Richter die Revision zu, welche die gekündigte Arbeitnehmerin auch nutzte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah das ganze wieder zugunsten der Arbeitnehmerin und hob das Urteil des Arbeitsgerichtes wieder auf. Die Kündigung sei unwirksam gewesen.

Eine Arbeitsunfähigkeit, die aufgrund von häufigen Kurzzeiterkrankungen beruht, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch müssen hierfür folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

Als Erstes müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Danach müsse festgestellt werden, ob die zu erwartenden Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dies könne etwa aufgrund einer wirtschaftlichen Belastung durch die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen bejaht werden. Schließlich müsse diese Beeinträchtigung für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Zusammengefasst müsse ein sinnentleerendes Arbeitsverhältnis vorliegen. Dies sei hier zu verneinen gewesen.

Das LAG vertrat hier die Ansicht, dass die zu erwartenden Fehlzeiten der Arbeitnehmerin keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin seien. Zwar sei zu erwarten gewesen, dass die Arbeitnehmerin auch weiterhin 17,4 Wochen pro Jahr krankheitsbedingt fehlen würde. Das bedeutet auch, dass in diesem Zeitraum eine Entgeldfortzahlung von 14,7 Wochen jährlich zu erwarten seien. Dies rechtfertigt aber noch lange nicht die Annahme, dass es sich hierbei um eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit handelt, so das LAG. Auch sei das Arbeitsverhältnis nicht als sinnentleerend anzusehen gewesen.

Auch das Bundesarbeitsgericht habe selbst Fehlzeiten von 18,81 Wochen pro Jahr nicht als ausreichend zugelassen.

Hier das Aktenzeichen des Urteils : 15 Sa 825/13

Quelle: www.kostenlose-urteile.de

  1. Gregor Ter Heide

    In der VR von heute zu lesen
    Eine wegen eines Fahrverbotes drohende Kündigung ist kein Grund, das Verbot aufgrund eines besonderen Härtefalls aufzuheben. Das stellte das Amtsgericht München am Montag klar. In dem Fall hatte ein 39-Jähriger Pkw-Fahrer bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann nicht eingehalten, wurde geblitzt und räumte den Sachverhalt sogar ein. Das Amtsgericht München hatte ihn deshalb Mitte Juli zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt (Urteil vom 30.07.2015 – 943 OWi 417 Js 204821/14).

    Doch der Verurteilte wollte das Fahrverbot nicht akzeptieren und berief sich auf eine Härtefallregelung. Denn – so sein Argument – sein Chef drohe ihm mit der Kündigung, wenn er nicht Auto fahren dürfe. Er legte dem Gericht eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor, dass er als Kfz-Mechaniker Fahrzeuge abschleppen und bergen müsste und auch nach Reparaturen Überführungs- und Probefahrten durchführen müsste. Der Chef gab darüber hinaus an, eine Kündigung in Erwägung zu ziehen, wenn dem Angestellten das Fahrverbot auferlegt werde.

    Nach Auffassung des Gerichts reichte diese Bescheinigung nicht aus, um einen besonderen Härtefall festzustellen und somit vom Fahrverbot abzusehen. Denn einerseits liege nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung keine erhebliche Härte vor, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder private Nachteile verbunden sind. Denn die seien kein Ausnahmefall, sondern eher die Regel, erklärte das Gericht.

    Zum anderen zweifelte das Gericht an, dass eine Kündigung in diesem Fall arbeitsrechtlich Bestand haben könne. ?Selbst bei einem Berufskraftfahrer wäre bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme. Hiervon sei jedoch der vorliegende Fall weit entfernt, so die Auffassung des Gerichts. Eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots erscheine arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen. Außerdem hegte der Richter den Verdacht, dass das Schreiben eher eine Gefälligkeitsbescheinigung des Chefs war. (ks)

    Meine Meinung
    „Führerschein weg = Arbeitsplatz weg“ d.h. evtl. Stempeln geben und dem Staat auf der Tasche liegen. Der Staat schadet sich somit selber. Die Verhältnismäßigkeit ist beim StVG total aus den Fugen geraten, denn die „Tat im Verhältnis zur Strafe“, darf nicht überbewertet werden und es darf auch nicht mit dem dementsprechend gleichen Sinn, die Existenz des Angeklagten BKF gefährden. Somit müsste das Urteil BVerfG 2 BvR 2295/93 vom 26.10.1993, auch immer bei einem beklagten BKF …..wie zB. iZm. mit einem Ampel-Verstoß ….mit beachtet werden.

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Zu erwartende krankheitsbedingte Fehlzeiten sind kein Kündigungsgrund

by Christian time to read: 3 min
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