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Personalausweis, was darf man und was nicht

Christian 6

Zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2017

neuer-personalausweis500Quelle: Personalausweis.deImmer noch kommt es vor, das verschiedene Firmen den Personalausweis kopieren oder gar als Pfand für irgendwelche Dinge (Schlüssel für die E-Ameise etc.) einbehalten wollen.

Doch ist dies eigentlich erlaubt? Und kann man sich wenn auch dagegen wehren? Muss ich überhaupt einen Personalausweis mitführen?

 

Mitführungspflicht
Das kopieren des Ausweises
Neue Regelung
Das einbehalten des Ausweises

 

Mitführungspflicht

Darüber das Personen ab 16 in Deutschland einen Personalausweis besitzen müssen, brauchen wir nicht diskutieren. Doch was ist mit der Mitführungspflicht?

Eine generelle Gesetzliche Mitführungspflicht besteht nicht. Aber zum einen besagt das Gesetz, dass man den Perso auf Verlangen von Behörden zur Feststellung der Identität vorlegen können muss. Hierbei ist der Erkennungsdienstliche Vorgang, sondern lediglich die Überprüfung ob man auch der ist, der man vorgibt zu sein.

Zum anderen gibt es bestimmte Personengruppen die einer Mitführungspflicht unterliegen. Hiermit sind Arbeitnehmer in bestimmten Branchen gemeint, die gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einen Personalausweis / Reisepass mitführen müssen, damit man sich gegenüber Zollbeamten ausweisen kann. Hierunter fallen auch wir LKW Fahrer!


Ausweis kopieren

[stextbox id=“alert“]Diese Regelung ist veraltet! Die neue findet Ihr hier drunter.[/stextbox] Bevor ich zum Thema mit dem vorübergehenden einbehalten als Pfand eingehe, doch erst mal das was am häufigsten vorkommt: Das kopieren des Personalausweises.

Seit dem das Personalausweisgesetz 2011 in seiner aktuellen Fassung „in Dienst“ gestellt wurde, sind immer noch viele Firmenangestellte der Meinung, man darf mal eben den Ausweis über einen Scanner jagen. Doch das stimmt nicht ganz.

Grundsätzlich ist es zwar nicht verboten, den Ausweis zu kopieren, aber auch hierfür gibt es strenge Regelungen die zu beachten sind:

  • Die Erstellung der Kopie darf ausschließlich zu Identifizierungszecken verwendet werden.
  • Die Erstellung der Kopie muss erforderlich sein, d.h. es darf zur Erreichung des Zwecks kein gleichgeeignetes milderes Mittel vorhanden sein. Bei einer Identifizierung anwesender Personen ist eine Kopie daher nicht erforderlich. Es muss z.B. außerdem abgewogen werden, ob der Zweck durch Vorlage des Ausweises und entsprechendem anschließenden Vermerk erreicht werden kann.
  • Die Kopie muss als solche erkennbar sein.
  • Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können und sollen von den Betroffenen auf der Kopie geschwärzt werden. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Die Betroffenen sind auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der Schwärzung hinzuweisen.
  • Die Kopie ist von der verantwortlichen Stelle unverzüglich zu vernichten, sobald der mit der Kopie verfolgte Zweck erreicht ist.
  • Eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten ist nach § 20 PAuswG unzulässig und betrifft z.B. das Scannen von Ausweisen, das nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover mit der Möglichkeit der Weiterverarbeitung und Nutzung eine andere rechtliche Qualität aufweist.

In anderen Gesetzen gibt es ebenfalls spezielle Regelungen, wann Kopien angefertigt werden dürfen. Diese finden sich etwa im Geldwäsche- oder im Telekommunikationsgesetz.

Doch auch in diesen Vorschriften findet sich kein genereller Persilschein für unbegrenztes kopieren:

„Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht verwenden.“

Somit ist auch hier festgelegt: Die Anfertigung einer Kopie muss erforderlich sein und nicht benötigte Daten müssen unkenntlich gemacht und die Kopie unverzüglich vernichtet werden, wenn der Zweck erreicht ist! Auf den neuen Personalausweisen ist eine Zugangs- und Seriennummer zu finden. Gerade diese ist vom Besitzer des Ausweises unkenntlich zu machen. Dies darf einem auch nicht verweigert werden.

[stextbox id=“alert“]Seit dem 15.07.2017 gibt es auch hier wieder eine Änderung![/stextbox]

Das Gesetz wurde nun an die gängige Praxis angepasst. Also interessiert hier der Datenschutz einen Scheißdreck.
Der Ausweis darf nun unter bestimmten Voraussetzungen kopiert werden. 

Zum kopieren müssen 2 Bedingungen erfüllt sein:

  • Nur der Ausweisinhaber oder eine andere Person mit der Zustimmung des Ausweisinhabers) darf die Ablichtung vornehmen.
  • Die Ablichtung muss eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar sein.

Sobald die Ablichtung erstellt ist, ist die Verwendung unter den folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Nur der Ausweisinhaber darf die Kopie weitergeben.
  • Sofern personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet werden, darf dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers geschehen.

Das einbehalten des Ausweises als Pfand

Hier hat sich nichts geändert. Das einbehalten des Ausweises als Pfand ist nicht erlaubt!

Im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PersonalausweisgesetzPAuswG), um es mal im vollen Namen zu nennen, steht folgender Wortlaut:

Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben.

Ausnahme hier: Die Identitätsfeststellung durch berechtigte Behörden sowie in Fällen der Einziehung (ja das geht auch) und der Sicherstellung.

Quelle: Datenschutzbeauftragter.info

 

Also wenn wieder einmal so ein vorwitzigem Gesellen einer Warenannahme euren Personalausweis als Pfand haben will, dann könnt Ihr ihm mal diesen Gesetzestext unter die Nase halten. Ich packe das ganze noch als Download in PDF Form unter diesen Artikel.

 

Zum Abschluss noch die Frage: Kann man sich dagegen wehren? Nun im ersten Moment nur durch verweigern. Was eventuell im günstigsten Falle eine längere Wartezeit mit sich bringen könnte. Oftmals wird man dann allerdings dazu aufgefordert die ganze Ware wieder mit zunehmen.

Langfristig ist allerdings die Konsultation im Form einer Email an den jeweiligen Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes sinnvoll, in dem Ihr euch gerade befindet. Die Adressen lassen sich via Suchmaschine herausfinden.

Feststeht, das es auch Fahrer gibt, denen das schlichtweg egal ist. Doch gerade die sind es, die genau solche und auch andere rechtlich Fragwürdige Dinge „legalisieren“. Sollte man mal drüber nachdenken, wenn das denn möglich ist…

Das Gesamte Gesetz über den Personalausweis gibt es hier: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/ und den ersten Paragraphen als PDF hier:

[wpdm_package id=’3367′]
  1. Gregor Ter Heide Gregor Ter Heide

    Mit der Identität Nummer (auch als Kopie) vom Personal-Ausweis kann bzw könnte Unfug oder Schlimmeres angestellt werden.

    Nach Urteilen des BGH VI ZR 9/56 v. 02.04.1957 und BVerfG 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008, wird die informationelle Selbstbestimmung im Datenschutzrecht durch eine Form vom „Allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ (APR) im Art. 2 (1) GG iVm. Art. 1 (1) GG geschützt und genießt den Schutz absoluter Rechte und Rechtsgüter § 823 (1) BGB.

    Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, folgt auch das Recht darauf, indem jeder Staatsbürger seine persönliche Daten des Personal-Ausweis grundsätzlich für sich behalten kann, somit nicht den Behörden und auch nicht dem Arbeitgeber preisgeben braucht.

    Das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ ist und sollte nicht nur ein bundesdeutschen Recht sein, sondern auch das Recht des Einzelnen Menschen in der EU und in Europa, denn nur der Bürger bestimmt ganz alleine, über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten, die gem. Art. 7 GrCh, vor allem auch über den Art. 8 GrCh zu schützen sind.

    Der Personal-Ausweis steht unter den „Datenschutz der Privatsphäre“. Ansonsten wäre der BKF ein „Menschen aus Glas“ für Jedermann.

    Hier gilt das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ und einem „Schutz personenbezogener Daten“.

    Bei einer „Kopie“ des Personal-Ausweises zu den Datenspeicherungen und/oder deren Hinterlegungen, werden iZm der informationellen Selbstbestimmung im Datenschutzrecht nicht gewährt.

  2. Klaus-Dieter Gleisberg Klaus-Dieter Gleisberg

    Ich besitze keinen „Personalausweis“…

    • Hans Hans

      Wie Du siehst habe ich Deinen Kommentar geändert bzw. durch meinen ersetzt und die anderen gelöscht. Irgendwelche halbgaren „Weisheiten“ sog. Reichsbürger brauche ich hier nicht und muss ich auch nicht dulden. Meine Seite, meine Regeln.

      Von daher verbreite Deinen Müll woanders.

  3. Ich finde diesen Artikel sehr gelungen. Das Mitführen des Personalausweises scheint in vielen Ländern ein Thema zu sein. In meiner Zeit als Berufskraftfahrer war ich nie gezwungen einen Ausweis hinterlegen oder Kopieren zu müssen. Manche Firmen verlangten eine Sicherheitsschulung welche mit Foto ein Jahr einen vereinfachten Zutritt erlaubten. Interessant ist ja auch, dass nur der Bürger ganz alleine über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmt.

    • Hans Hans

      Also nochmal.Im PausWG steht der Familienname.Im Perso steht aber Name.Und das ist schlichtweg falsch.Was hat das bitte mit Reichsbürger zu tun?Wer die Wahrheit verschweigt ist wesentlich schlimmer als der der sie verbreitet.Denk mal drüber nach.

      • Ganz einfach, wenn man mit irgendeinem halbgaren Wissen an die Sache ran geht und das Medium Internet nicht mal ordentlich für Recherchen nutzt, dann kann man ganz leicht auf solche Krummen Gedanken kommen.

        Fakt ist, dass der Begriff Name ist ein Begriff der mehrere Bedeutungen hat. Auch das bekommt man leicht raus, wenn man nur mal eine Suchmaschine benutzt.

        Selbst Wikipedia bietet Möglichkeiten zur weiteren Nachforschung zu den unterschiedlichsten Begriffen.

        Wenn man sich aber als Wissenslegastheniker outet (was die sog. Reichsbürger ja am besten können), nun dann muss man damit rechnen, dass man in die selbe Schublade gepackt wird.

        Also nochmal: Der Begriff Name / EigenenName Personen oder auch FamilienName fallen alle unter den Oberbegriff Name! Laut Wikipedia ist das die Gruppe der Anthroponyme.
        Wie Du siehst, mit ein bisschen Suchmaschinenmagie, kann man ganz toll Klugscheißen.

        Wenn Du immer noch der Meinung bist, dass es Falsch ist was im Ausweis steht, dann behaupte nicht einfach irgendwas, sondern komm mit seriösen, nachvollziehbaren Quellen…

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Personalausweis, was darf man und was nicht

by Christian time to read: 9 min
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