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Schau doch mal wie das in Frankreich geht

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Zuletzt aktualisiert am 2. Dezember 2023

Immer noch gibt es viele Fahrer, die gerne nach Frankreich zeigen, wenn es um das Thema Arbeitsrecht und Widerstand gegen gewisse Belange der Branche (zumindest, die der Arbeitnehmer) geht. Nur leider zeigt man lediglich nach Frankreich, anstatt sich mal Gedanken darum zu machen, warum die das so können, wie Sie es machen.

Warum können die Franzosen einfach mal eben…

… so mit Tausenden Fahrern die Straßen dicht machen?

Nun, zum einen liegt das an der vorherrschenden Gesetzeslage in Frankreich, zum anderen liegt es an dem hohen gewerkschaftlichen Organisationsgrad unter den Fahrern in Frankreich. Denn auch hier werden die Streiks von den Gewerkschaften mitgetragen / organisiert.

Warum geht das hier nicht?

Nun genau darum machen sich viele Deutsche Fahrer, die gerne auf die Franzosen zeigen und sagen: „Die machen das einfach„, eben keine Gedanken.

Wie bereits geschrieben, sind der Großteil der Fahrer in Frankreich Mitglied in einer Gewerkschaft. Im restlichen europäischen Ausland sieht es nicht anders aus. Der Anteil der gewerkschaftlichen Fahrer ist dort sehr hoch! Hier in Deutschland gerade mal 5-10 %. Ich weiß nicht, wie oft man das, was ich jetzt schreibe, schon geschrieben hat, doch eine Gewerkschaft kann einen Streik legalisieren. Doch das kann sie nur, wenn sie auch genügend Mitglieder hat. Wäre dem so, dann könnte man das fast genauso machen wie in Frankreich. Einfach mal alles Lahm legen und das auch noch im gesetzlich legalem Rahmen.

Was heißt das also?

Das heißt, wenn viele Deutsche Fahrer, vorzugsweise alle in eine Gewerkschaft eintreten und dieser auch den Rücken stärken würden, könnte man auch was erreichen. Und wer weiß, vielleicht könnte man dadurch auch dafür sorgen, dass wir Fahrer mit etwas mehr Respekt behandelt werden, wenn unsere LKWs mal für ein paar Tage stehen, bleiben….

Und nur mal so nebenbei: Das Gerücht, dass wir Fahrer nicht streiken dürfen, ist schlichtweg falsch und dumm.

Das Recht zum Streik ist in Deutschland für jeden Arbeitnehmer gleich. Auch für LKW-Fahrer. Die Voraussetzungen ebenfalls.

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  1. Ein sehr emotionales Thema. Es stimmt, dass die Franzosen rechtlich sehr schnell einen Streik machen können. Da läuft in anderen Ländern speziell in Österreich vieles sehr träge oder zu einseitig. Franzosen saugen den Streik schon im Kindesalter auf und ist ein ganz normales Tool für den Arbeitsalltag. Auch meine französische Arbeitskollegin ist für eine Gewerkschaftsgründung Feuer und Flamme. Ein ganz anderes Verständnis!

  2. Gregor Ter Heide

    so weit ist es alles richtig geschrieben Christian, bis auf die Straßen dicht machen

    Die Straßen dicht machen verstößt gegen EU-Recht und der Staat muss — wenn er das nicht verhindert — bei beleg bzw.beweisbaren Schäden, ein Schadenersatz leisten. Alles schon vom EuGH entschieden worden.

    • Naja in dieser Hinsicht sehen das die Franzosen ja etwas anders, oder es scheint hier eine Ausnhameregelung zu geben. Allerdings ist dies Uninteressant, denn die Gewerkschaften machen ja hier immer wieder Straßenblockaden, wenn die mal wieder streiken. Bei uns ist das Verbot einer Blockade in der StVO verankert, in Frankreich meines Wissens nach nicht.

      • Gregor Ter Heide

        In Frankreich und in Italien ist z.B. das Streikrecht der EMRK, EU Verträgen und GrCh noch nicht angepasst worden.

        Das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Streikrecht ist ein Grund- und Menschenrecht und wurde durch Art. 11 EMRK geschützt und vom EuGHMR anerkannt beurteilt.

        Streikrecht ist als international garantiertes Menschenrecht anerkannt und hat die rechtliche Wirkung im innerstaatlichen Recht. Natürlich müssen diese Rechte auch iZm. EU-Vertrag grenzüberschreitend gelten. Am 12.11.2008 hatte der EuGHMR in der „Großen Kammer“, die tragenden Grundsätze zur Auslegung der EMRK anhand internationaler Normen entwickelt und sie allgemein auf Koalitionsfreiheit und dem Recht auf Kollektivverhandlungen – auch für BeamtInnen – zum Art. 11 EMRK angewandt, damit das Kollektiv-Recht benutzt werden kann, um jede grenzüberschreitende Diskriminierung iVm. dem Art. 14 EMRK auszuschließen. Alle völkerrechtlichen Normen sind völkerrechtlichen Verträgen entnommen; sie sind auch in Deutschland durch Ratifizierung nach Art. 59 (2) GG völkerrechtlich verbindlich geworden.

        Die Entfesselung der Marktfreiheiten in der EU, die auch vor dem Arbeitsmarkt im gewerblichen Güterkraftverkehr nicht halt macht, ist insofern auch nicht überraschend, da auch in allen Mitgliedstaaten das Koalitionsfreiheit und das Streikrecht anerkannt ist und die Tarifautonomie besteht. Die Tarifautonomie ist ein Ur-Grundrecht in der EU, dass nicht von irgend einem EU-Staat außer Kraft gesetzt werden kann und natürlich auch nicht einem ausländischen BKF, als Erbringer einer Dienstleistung beim „Dienst am LKW-Steuer“, auf-diktiert werden kann.

        In den allermeisten Staaten in Europa, ist das Recht auf Streik durch die Verfassungen und / oder durch Gesetze garantiert und geregelt. In einigen Ländern haben Gewerkschaften dieses Recht durch Tarifverträge zusätzlich abgesichert und zum Teil noch über den Status der Verfassung und / oder per Gesetz verbessert. Das (Streik-) Recht ist immer Ausdruck von wirtschaftlicher und politischer Macht. Streikrechte sind elementare und soziale Menschenrechte, die erkämpft werden müssen.

        Von den 28 Staaten der EU, ist der politische Streik nur in England, Österreich und Deutschland illegalisiert. Normale Einengungen oder Einschränkungen und Verbote von Streik, stehen krass im Widerspruch zu Art. 23 AEMR; ILO Übk 87; ILO Übk 98; Art. 6 (4) ESC und Art. 11 EMRK; sowie Art. 12 GrCh iVm. Art. 28 GrCh.

        Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen Schutzes beider Sorge zu tragen. Soweit eine strafrechtliche Sanktion eingesetzt wird, muss sie zum Schutz der Rechtsgüter Dritter oder der Allgemeinheit nicht nur geeignet, sondern auch angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit erforderlich und angemessen sein. Dabei ist das Recht der Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts (EMRK, GrCh; GG) zu bestimmen, also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen wollen. Diese Einschätzung der Träger des Grundrechts ist jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie Rechte Dritter nicht beeinträchtigen. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist ihr Selbstbestimmungsrecht allerdings durch das Recht anderer beschränkt.

        Die Tarifautonomie und Streikrecht wurde in der Entschließung des EU- Parlaments vom 22.10.2008, aufgrund des sog. „Andersson-Berichts“ von Jan Anderson dargelegt

        Hier hat z.B. der freie Personenverkehr innerhalb der EU hat viele Facetten. Dabei besteht zum einen das Recht der EU-Bürger sich nach Art. 21 AEUV innerhalb der EU sich wirklich frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Dienstleistungsfreiheit Art. 57 AEUV nicht übermäßig beschränkt oder den unbeteiligten dritten bei erbringen einer Dienstleistungen im Bereich vom Verkehr und Transport als Beschränkung aufgezwungen werden. Hier bestehen im Art. 59 AEUV und Art. 91 ff AEUV gesonderte Vorschriften, die den eigentlichen Sinn iZm. Dienstleistungsfreiheit, nicht zum Nachteil unbeteiligter Dritter beabsichtigt geschehen bzw. aufgezwungen dürfen.

        Voraussetzung zum bzw. bei einem Streik ist als ganz natürlich zu berücksichtigen, sodass dabei grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Mittel immer für den Sinn und Zweck gewahrt werden, indem die Mobilität der unbeteiligten Dritten durch einen Streik, fremdes Eigentum nicht dazu benutzt wird und an der Bevölkerung auch nicht unmittelbar beabsichtigt, denen etwas aufgezwungen oder deren elementare Grundrechte verletzt werden.

        Eine Gewerkschaft muss bei einem Streik in Deutschland bzw. in der EU, grundsätzlich immer berücksichtigen:
        Art. 11 iVm. Art. 7 (1) EMRK
        Art. 21; Art. 57; Art. 59; Art. 91 ff AEUV
        Art. 12 iVm. Art. 28 GrCh
        Art. 2 (1); Art. 3 (1); Art. 9 (3); Art. 12; Art. 20 (4) iVm. Art. 12 a; Art. 23 (1); Art. 33;Art. 35; Art. 87 a; Art. 90; Art. 91; Art. 100 GG
        Art. 6 (4) ESC Nr. 87 iVm. Nr. 98 ILO Übk

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Schau doch mal wie das in Frankreich geht

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