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Wissen 2 Go: Arbeitszeit und tägliche Arbeitszeit

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Da in den vergangenen Tagen bereits eine Sendung des ZDF Magazin Monitor über die Machenschaften der SVG und deren Unternehmer Schulungen bezüglich des Mindestlohnes berichtete, der übrigends ab morgen bindend gilt, hier mal noch eine definition bezüglich Arbeitszeit und tägliche Arbeitszeit bei Kraftfahrern.

Der EUGH (Europäische Gerichtshof) hat bereits 1992 in einem Gerichtsverfahren gegen eine Belgische Spedition festgelegt, wie die beiden Begriffe Arbeitszeit und auch tägliche Arbeitszeit zu bewerten sind.
Und zwar heißt es da kurz und knapp:

„Arbeitszeit“ im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 3821/85 sei als die „tägliche Arbeitszeit“ zu verstehen, die die Zeiten umfasse, in denen der Fahrer nicht frei über seine Zeit verfügen könne. Das „Ende der Arbeitszeit“ werde daher durch den Beginn einer ausreichenden täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit bestimmt.

D.h. auf Deutsch: Sobald man seine 9 oder 11 Stunden bzw. seine Wochenruhezeit von 45 bzw. von min. 24 Stunden beendet hat und den Tacho auf Arbeiten umstellt, beginnt die reguläre Arbeitszeit, die erst dann endet, wenn man wieder seine tägliche Ruhezeit von min. 10 bzw. 11 Stunden einlegt, oder halt auch die Große Pause am „Wochenende“

Somit muss auch beim Mindestlohn die gesamte Arbeitszeit bezahlt werden. Und nicht nach dem Motto, das ja, das aber nicht.

 

Achtet darauf, das wenn euch euer Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag vorlegt, Ihr nicht verpflichtet seid diesen zu unterschreiben. Außerdem bedarf ein neuer Arbeitsvertrag auch eine Änderungskündigung!

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Wissen 2 Go: Arbeitszeit und tägliche Arbeitszeit

by Christian time to read: 2 min
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