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Urteil zum Thema Mindestlohn

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Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat festgelegt, das der Mindestlohn des jeweiligen EU Mitgliedslandes zu zahlen ist, wenn ein Unternehmen Ihre Arbeitnehmer ins Ausland schickt um dort für die Firma tätig zu sein.

Der EuGH entschied hier zugunsten von Polnischen Arbeitnehmern die nach Finnland geschickt wurden und dort den gleichen Lohn erhalten wollten wie die Arbeitnehmer aus Finnland.

Als „Mindestlohnsatz“ zähle eben nicht nur der Grundstundenlohn, sondern im Falle Finnlands auch ein Urlaubsgeld, ein Tagegeld und eine Pendler-Entschädigung. Dies stellte der EuGH in seinem Urteil (Az: C-396/13) klar.

Fazit?

Aus diesem EuGH Urteil ziehe ich den Schluß, das unser Mindestlohngesetz nun auch auf Europäischer Ebene Abgesegnet ist und auch die Osteuropäischen Spediteure diesen Ihren Fahren zu zahlen haben.

Sollte ich da falsch liegen, möge man mich bitte korrigieren. Bin ja auch nur ein einfacher Fahrer.

  1. Gregor Ter Heide

    ja, ja .. du bist auch nur ein einfacher Fahrer ?!
    O.o, das ist ja schlimm 🙂

    Auch die Bundesregierung sieht das so wie du und fast alle Abgeordneten im EU-Parlament. … Grrrrr….
    Die sollen doch alle bitte die Info vom EuGH Generalanwalt dazu lesen … und dann noch die Zusammenhänge dazu, auch richtig verstehen.

    Hier ging es nur um die ganzen „Zusatz-Gelder“, die als bestimmte Zusatzleistungen zum finnischen Mindestlohn angerechnet werden müssen bzw. dürfen. Nicht dazu, zählen natürlich die Spesen und Fahrtkosten. Da sich dort der Mindestlohn (beim BKF heißt das Gehalt ) auf das finnische Arbeitsvertragsrecht (bei uns NachwG) iZm. dem dortigen Entsendegesetz beruft, war der polnische Bau-Unternehmer in seinem finnischen Bau-Dienstleistungsvertrag das dortige Vertragsrecht auch mit-eingegangen. Allerdings hatte er seine Bauarbeiter nur den polnischen Lohn bezahlt. Somit hat der Bau-Unternehmer ein Vertragsbruch begangen.
    Nur darum ging es.
    Da haben die Bauarbeiter aus Polen die finnische Gewerkschaft als Berater gehabt, die natürlich die vertraglichen Zusammenhänge mit der polnischen Dienstleistung kannten. Daher sollte auch der Lohn-Unterschied (Finnland-Polen) bei der Gewerkschaft abgetreten werden, da diese den Lohn-Unterschied nach finnischen Vertragsrecht (den der Bau-Unternehmer vertraglich eingegangen ist) einfordern konnte. Also handelte es sich um ein vertragliches Recht, das den Bau-Arbeitern vorenthalten werden sollte.

    Fazit:
    Es können die Arbeiter nur solange für dumm verkauft werden, bis sie jemand richtig aufklärt und ihnen hilft, das sie ihre vertraglichen Rechte auch bekommen.

    • Genau. Einfacher Fahrer, was denn sonst?! 😛

      Spaß beiseite. Das mit den vertraglichen Rechten ist schon richtig.

      Aus meiner Zeit als Betriebsobmann weiß ich leider das man hier nur mit den Polnischen bzw. Russischen Kollegen was machen konnte. Die wollten Ihre Rechte haben und haben auch dafür gekämpft. Die Deutschen Fahrer wollten lieber Ihre Ruhe haben…..

  2. Gregor Ter Heide

    Noch ein Nachtrag:
    Der EuGH hatte den Art. 47 GrCh mit beinhaltet, der nur iZm. dem zuständigen Gericht ist, das jetzt die Angelegenheit iSd. EuGH entscheiden muss.
    Ich möchte noch iZm. der Entsende-RL 96/71/EG vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen als unabdingbare Dienstleistungsfreiheit, etwas deutlicher machen.
    Die Entsende-RL war noch nie mit allen dazugehörigen EU-Grundrechten, bzw. den dazugehörigen Artikeln zur Vorabentscheidung (iZm. u. iVm.) eingereicht worden, um diese dann endlich und endgültig, im Licht von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, „zusammen“ mit den Art. 12 GrCh (Gewerkschaft); Art. 28 GrCh (Tarif- u. Streik- u. Koalitionsrecht), insgesamt und vollumfänglich beurteilen zu lassen.
    Dazu gehören natürlich bei der Eingabe zum EuGH, auch noch der Art. 20 GrCh (Gleichheit); Art. 21 GrCh (Nicht-Diskriminierung) und Art. 47 GrCh (zuständiges Gericht) iZm. der Brüssel-I-VO . Dazu gehört natürlich auch die Rom-I-VO, denn die regelt (EuGH C-29/10 – H. Koelzsch), welches Recht auf grenzüberschreitende Verträge Anwendung findet.

    Der Grundsatz der freien Rechtswahl wird weitgehend beibehalten. Darf jedoch bei schwächeren Parteien nicht zu Un-Gunsten des Arbeitnehmers (AN) eingeschränkt werden. Die für die schwächere Vertragspartei des AN günstigeren Vorschriften, kommen dann trotz der Wahl eines anderen Rechts, (der negativ Unterschied zwischen Finnland u. Polen) zwingend die besseren Vertragsrechte zur Anwendung. Durch die Rechtswahl kann allerdings nicht zulasten des AN von zwingenden Vorschriften des Landes abgewichen werden, in dem oder aus dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, es sei denn bei der Entsendung, die anderen Rechte, durch das dortige benutzbare Vertragsrecht besser sind.

    Genau da liegt bei den mind. 10 EuGH Urteilen iZm. der Entsende-Rl. das wirkliche Problem. Die EuGH Richter können und dürfen nur das Berücksichtigen, was ihnen direkt und punkt bezogen vorgelegt wird, auch eine Entscheidung treffen bzw. das Problem beurteilen, was zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.

    Diese Zusammenhänge sind bei der Politik, in Berlin und Brüssel noch nicht richtig angekommen, da es sich bei den Problemen (fast) immer, wie ein „Buch mit 7 Siegeln“ handelt.

  3. Gregor Ter Heide

    ja, ja .. du bist auch nur ein einfacher Fahrer ?!
    O.o, das ist ja schlimm

    Auch die Bundesregierung sieht das so wie du und fast alle Abgeordneten im EU-Parlament. … Grrrrr….
    Die sollen doch alle bitte die Info vom EuGH Generalanwalt dazu lesen … und dann noch die Zusammenhänge dazu, auch richtig verstehen.

    Hier ging es nur um die ganzen "Zusatz-Gelder", die als bestimmte Zusatzleistungen zum finnischen Mindestlohn angerechnet werden müssen bzw. dürfen. Nicht dazu, zählen natürlich die Spesen und Fahrtkosten. Da sich dort der Mindestlohn (beim BKF heißt das Gehalt ) auf das finnische Arbeitsvertragsrecht (bei uns NachwG) iZm. dem dortigen Entsendegesetz beruft, war der polnische Bau-Unternehmer in seinem finnischen Bau-Dienstleistungsvertrag das dortige Vertragsrecht auch mit-eingegangen. Allerdings hatte er seine Bauarbeiter nur den polnischen Lohn bezahlt. Somit hat der Bau-Unternehmer ein Vertragsbruch begangen.
    Nur darum ging es.
    Da haben die Bauarbeiter aus Polen die finnische Gewerkschaft als Berater gehabt, die natürlich die vertraglichen Zusammenhänge mit der polnischen Dienstleistung kannten. Daher sollte auch der Lohn-Unterschied (Finnland-Polen) bei der Gewerkschaft abgetreten werden, da diese den Lohn-Unterschied nach finnischen Vertragsrecht (den der Bau-Unternehmer vertraglich eingegangen ist) einfordern konnte. Also handelte es sich um ein vertragliches Recht, das den Bau-Arbeitern vorenthalten werden sollte.

    Fazit:
    Es können die Arbeiter nur solange für dumm verkauft werden, bis sie jemand richtig aufklärt und ihnen hilft, das sie ihre vertraglichen Rechte auch bekommen.

  4. Gregor Ter Heide

    Noch ein Nachtrag:
    Der EuGH hatte den Art. 47 GrCh mit beinhaltet, der nur iZm. dem zuständigen Gericht ist, das jetzt die Angelegenheit iSd. EuGH entscheiden muss.
    Ich möchte noch iZm. der Entsende-RL 96/71/EG vom 16.12.1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen als unabdingbare Dienstleistungsfreiheit, etwas deutlicher machen.
    Die Entsende-RL war noch nie mit allen dazugehörigen EU-Grundrechten, bzw. den dazugehörigen Artikeln zur Vorabentscheidung (iZm. u. iVm.) eingereicht worden, um diese dann endlich und endgültig, im Licht von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, "zusammen" mit den Art. 12 GrCh (Gewerkschaft); Art. 28 GrCh (Tarif- u. Streik- u. Koalitionsrecht), insgesamt und vollumfänglich beurteilen zu lassen.
    Dazu gehören natürlich bei der Eingabe zum EuGH, auch noch der Art. 20 GrCh (Gleichheit); Art. 21 GrCh (Nicht-Diskriminierung) und Art. 47 GrCh (zuständiges Gericht) iZm. der Brüssel-I-VO . Dazu gehört natürlich auch die Rom-I-VO, denn die regelt (EuGH C-29/10 – H. Koelzsch), welches Recht auf grenzüberschreitende Verträge Anwendung findet.

    Der Grundsatz der freien Rechtswahl wird weitgehend beibehalten. Darf jedoch bei schwächeren Parteien nicht zu Un-Gunsten des Arbeitnehmers (AN) eingeschränkt werden. Die für die schwächere Vertragspartei des AN günstigeren Vorschriften, kommen dann trotz der Wahl eines anderen Rechts, (der negativ Unterschied zwischen Finnland u. Polen) zwingend die besseren Vertragsrechte zur Anwendung. Durch die Rechtswahl kann allerdings nicht zulasten des AN von zwingenden Vorschriften des Landes abgewichen werden, in dem oder aus dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, es sei denn bei der Entsendung, die anderen Rechte, durch das dortige benutzbare Vertragsrecht besser sind.

    Genau da liegt bei den mind. 10 EuGH Urteilen iZm. der Entsende-Rl. das wirkliche Problem. Die EuGH Richter können und dürfen nur das Berücksichtigen, was ihnen direkt und punkt bezogen vorgelegt wird, auch eine Entscheidung treffen bzw. das Problem beurteilen, was zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.

    Diese Zusammenhänge sind bei der Politik, in Berlin und Brüssel noch nicht richtig angekommen, da es sich bei den Problemen (fast) immer, wie ein "Buch mit 7 Siegeln" handelt.

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by Christian time to read: 1 min
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