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Urlaubsbescheinigungen sind hinfällig

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Zuletzt aktualisiert am 24. Oktober 2022

Wie schon mehrfach in den einschlägigen Fachmedien bekannt gegeben wurde, gabs eine Änderung des Fahrpersonalgesetzes / Verordnung, da die EU Richtlinie VO (EU) 165/2014 das eine und andere Update bekommen hat.

Nun können sich diejenigen seid heute (02.03.2015) freuen, die einen digitalen Tacho verbaut haben, denn hier sind die »Urlaubsbescheinigungen« europaweit hinfällig geworden.

Das bedeutet nichts anderes, dass man nur noch, wie bereits in Deutschland seid längerem praktiziert, keinen extra Nachweis mehr darüber mitführen muss, was man »außerhalb« des LKWs’s gemacht hat. Nachtrag auf der Fahrerkarte reicht hier.

Und hey, das sogar in Frankreich, für diejenigen, die immer behaupten, dass es in Frankreich anders ist.

Hier mal der dazugehörige Auszug aus der VO (EU) 165/2014, und zwar Artikel 34:

(3) …
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von
Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie
sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des
Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol
des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Anmerkung von Gregor Ter Heide dazu:

Das betrifft vor allem die Regelungen zur Benutzung von Fahrer-Karten für
sämtliche nachweispflichtigen Zeiten, also auch Urlaubs- oder
Krankheitszeiten, Weg-Zeiten zum LKW- Standort, und auch für die
verkürtzten bzw. regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, die per Hand
als Nach- bzw. Eintragungen getätigt werden müssen.

(BGBl. 2014, Teil I Nr. 16 vom 25.04.2014)

Leider gilt dies dann nicht für Fahrzeuge, die noch mit dem analogen Tacho rumfahren …

Nachtrag

Da ich in einem Forum ein paar Zweifler gefunden habe, die sich auf diesen Artikel hier, genauer gesagt auf die Passage mit dem BAG berufen,

Ob diese Vorgehensweise auch im grenzüberschreitenden Güterverkehr akzeptiert wird, konnte das BAG auf Anfrage des DSLV nicht bestätigen.

und ich diese »Zweifler« nicht als Einzelfall betrachte, habe ich diesbezüglich noch mit dem belgischen Polizisten Raymond Lausberg gesprochen / geschrieben.

Er bestätigte mir, dass mit der Umsetzung der EU Richtlinie VO (EU) 165/2014 in nationales Recht der EU Mitgliedsstaaten, wir Fahrer in keinem EU-Land mehr einen Nachweis über andere Tätigkeiten mitführen müssen, sofern wir über einen digitalen Tacho verfügen. Hier reicht ein manueller Nachtrag. Allerdings kann man auch weiterhin einen schriftlichen Nachweis mit sich führen.

Was Herr Lausberg geschrieben hat, kann man in der FB Gruppe Plauderecke der Actie nachlesen.

Ach ja, der DSLV wollte ja an der Sache weiterhin dran bleiben, hat dies aber bislang nicht getan. Wäre auch zu einfach gewesen, mal bei ausländischen Behörden nachzufragen.

  1. Gregor Ter Heide

    Hi Christian, in der kürze liegt die Würze. Nur vergiss bitte nicht das gute alte Schaublatt, denn das steht im Artikel 4 der VO (EU) 165/2014, iZm. den Anforderungen und zu speichernde Daten.

    (1) Fahrtenschreiber, einschließlich externer Komponenten, Fahrtenschreiberkarten und Schaublätter (…) usw…..

    Das beutet allerdings auch eben nicht, wie es in der Überschrift der VO (EU) 165/2014 steht (…)
    “ zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 “ (…)

    Denn das gute alte „Schaublatt“ beleibt so lange benutzbar, bis der analoge Tachograph im LKW kaputt geht. Eine Reparatur ja, nur Austauschen geht nicht mehr.

    Ein Schaublatt, welches nach der VO (EWG) 3821/85 Art. 15 Nr. 5 a – d (jetzt Art. 34 VO (EU) 165/2014) ausgefüllt mit der schriftlichen Identität des Benutzers, wird erst nach der Benutzung zur Diagrammscheibe. Eine Diagrammscheibe, Tachoscheibe bzw. das Schaublatt hat keine Unterschrift.

    In das EG–Kontrollgerät eingelegt, ist SIE rechtstechnisch gesehen,nur ein Augenschein-Objekt, das zur Kontrolle der
    VO (EWG) 3820/85 bzw. der Lenk- & Ruhezeit benutzbar ist. Das heißt, SIE ist nur ein beschriebenes Blatt Papier der technischen Aufzeichnung und wird erst durch die Anzeige der Staatsgewalt (BAG / Polizei) zu einer echten Urkunde.

    Durch das sog. „Verkehrssicherungsgesetz“ mussten alle LKW über 7,5 t zGG im selben Jahr ab dem 23. 12.1953, auf grund der StVZO § 57a mit einem Tachograph inkl. einer Tachoscheibe ausgerüstet sein. Die Tachoscheibe wurde nur zur Beweis-Entlastung des Fahrpersonals iZm. den Lenk- und Ruhezeiten eingeführt. Die Tachoscheibe sollte – natürlich nur – zum Teil das persönliche „Arbeitsschichtenbuch“ entlassten, das als sogenanntes Lügenbuch sehr bekannt wurde. Darin wurde natürlich immer sehr gerne gelogen, indem die Fernfahrer ihre sog. „Fieberkurven“ aufzeichneten. Die Fernfahrer waren sehr empört und fassten es als Eingriff in die persönliche Freiheit auf, weil durch eine strengere Lenkzeit-Kontrolle, dann weniger Verdienst geben würde. Keiner wollte es als Hilfe zur Selbsthilfe oder als Selbstschutz verstanden wissen, denn die meisten Fernfahrer wollten keine Kontrolle von „Anderen“ über sich erdulden, was nun mit einer Tachoscheibe (Schaublatt) natürlich ermöglicht werden konnte.

    Usw. .. denn die Tachograph-Angelegenheit hat eine lange Geschichte.

  2. Gregor Ter Heide

    Hi Christian, in der kürze liegt die Würze. Nur vergiss bitte nicht das gute alte Schaublatt, denn das steht im Artikel 4 der VO (EU) 165/2014, iZm. den Anforderungen und zu speichernde Daten.

    (1) Fahrtenschreiber, einschließlich externer Komponenten, Fahrtenschreiberkarten und Schaublätter (…) usw…..

    Das beutet allerdings auch eben nicht, wie es in der Überschrift der VO (EU) 165/2014 steht (…)
    " zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 " (…)

    Denn das gute alte "Schaublatt" beleibt so lange benutzbar, bis der analoge Tachograph im LKW kaputt geht. Eine Reparatur ja, nur Austauschen geht nicht mehr.

    Ein Schaublatt, welches nach der VO (EWG) 3821/85 Art. 15 Nr. 5 a – d (jetzt Art. 34 VO (EU) 165/2014) ausgefüllt mit der schriftlichen Identität des Benutzers, wird erst nach der Benutzung zur Diagrammscheibe. Eine Diagrammscheibe, Tachoscheibe bzw. das Schaublatt hat keine Unterschrift.

    In das EG–Kontrollgerät eingelegt, ist SIE rechtstechnisch gesehen,nur ein Augenschein-Objekt, das zur Kontrolle der
    VO (EWG) 3820/85 bzw. der Lenk- & Ruhezeit benutzbar ist. Das heißt, SIE ist nur ein beschriebenes Blatt Papier der technischen Aufzeichnung und wird erst durch die Anzeige der Staatsgewalt (BAG / Polizei) zu einer echten Urkunde.

    Durch das sog. „Verkehrssicherungsgesetz“ mussten alle LKW über 7,5 t zGG im selben Jahr ab dem 23. 12.1953, auf grund der StVZO § 57a mit einem Tachograph inkl. einer Tachoscheibe ausgerüstet sein. Die Tachoscheibe wurde nur zur Beweis-Entlastung des Fahrpersonals iZm. den Lenk- und Ruhezeiten eingeführt. Die Tachoscheibe sollte – natürlich nur – zum Teil das persönliche „Arbeitsschichtenbuch“ entlassten, das als sogenanntes Lügenbuch sehr bekannt wurde. Darin wurde natürlich immer sehr gerne gelogen, indem die Fernfahrer ihre sog. „Fieberkurven“ aufzeichneten. Die Fernfahrer waren sehr empört und fassten es als Eingriff in die persönliche Freiheit auf, weil durch eine strengere Lenkzeit-Kontrolle, dann weniger Verdienst geben würde. Keiner wollte es als Hilfe zur Selbsthilfe oder als Selbstschutz verstanden wissen, denn die meisten Fernfahrer wollten keine Kontrolle von „Anderen“ über sich erdulden, was nun mit einer Tachoscheibe (Schaublatt) natürlich ermöglicht werden konnte.

    Usw. .. denn die Tachograph-Angelegenheit hat eine lange Geschichte.

  3. Stefan Kosek

    Hallo Christian .
    Du solltest dir mal den Kompletten Auszug/ Infoblatt vo/eu nr 165/2014ewg nr 3821/85 durchlesen!!! Insbesondere den Letzen Satz!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    Da steht wie folgt:;
    Ergänzung: Für die Aufzeichnung von Tätigkeiten der Fahrer außerhalb des Fahrzeuges
    dürfen somit keine separaten Formulare verlangt werden.
    Hier wird nur klargestellt, dass derartige Tätigkeiten (gemeint: andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten,
    Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten, wie in Artikel 34 Absatz 3 genannt)
    direkt am Schaublatt oder auf der Fahrerkarte manuell nachzutragen sind.
    Aus der Formulierung dieses letzten Satzes des Art. 34 Abs. 3 ergibt sich nicht der Entfall
    des Formblattes zur Dokumentation von lenkfreien Tagen. Dafür ist wie bisher das EUFormblatt
    zu verwenden.
    Art. 34 Abs. 3 letzter Satz ist im Kontext des Art. 34 zu lesen und wie folgt zu verstehen:
    — die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die in Art. 34 Abs. 3 genannten Zeiträume
    bzw. Tätigkeiten („andere Arbeiten, Bereitschaftszeiten bzw. Arbeitsunterbrechungen oder
    Ruhezeiten“);
    — nur für diese Zeiträume bzw. Tätigkeiten dürfen keine speziellen Formulare verlangt werden,
    weil sie (gemäß der Regelung) auf den Schaublättern bzw. mit dem Kontrollgerät auf
    der Fahrerkarte – nachträglich – einzutragen sind (dies entspricht auch der bisherigen Praxis).

    Zur Dokumentation von lenkfreien Tagen (z.B. Urlaub oder Krankenstand) ist – wie auch
    schon bisher – das Formblatt der EK zu verwenden.

    • Hi Stefan,

      bislang habe ich keine Probleme bei Kontrollen diesbezüglich gehabt. Die Wochenruhezeit wird als Pause nachgetragen, passt.

      Den Urlaub habe ich auch schon als Pause nachgetragen, passte bislang auch. Bislang hat hier noch kein Polizist oder BAG Beamter da was zu meckern gehabt, oder dies so zur Anzeige gebracht. Selbst im Ausland keine Probleme damit.

      Aber ja, dass was Du zitierst, steht da drin.

  4. Holger

    Hi Stefan, Christian und Gregor,
    sorry, daß ich meinen „Senf“ mal dazugebe :
    Die zitierte Verordnung VO (EU) 165/2014 gibt es natürlich in allen Amtssprachen der EU. Zum Artikel 34 :
    in der englischen Fassung ist die Rede von „activities“ und nicht von „activities according to article 34 ( 5 )“
    analog auch in der französischen Fassung.
    Damit ist eindeutig, daß mit dem Begriff „Tätigkeiten, activities, activites“ alle !! Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs
    gemeint sind, sonst müßte eine einschränkende Zusatzformulierung da stehen :
    „activities according to article 34 ( 5 )“ , was aber nicht der Fall ist.
    Nach meinem Verständnis beziehen sich die „Tätigkeiten, activities, activites“ auf alle ! Tätigkeiten außerhalb des
    Fahrzeugs, also 45 min Pause, Ruhezeit und auch Urlaub, Krankheit etc.
    Ich bin bereits Rentner und fahre nur noch gelegentlich als Vertretung/Aushilfe, in den neuen digitalen Tachographen
    kann man für längere Zeiten den manuellen Nachtrag machen, ich achte auf lückenlose Nachträge,
    auf Urlaubsbescheinigungen verzichte ich. Bisher keine Probleme gehabt. Notfalls hält man dem kontrollierenden
    Personal die VO (EU) 165/2014 in der jeweiligen Landessprache vor.

    • Moin Holger,

      Ich freue mich immer, wenn jemand seinen „Senf“ dazu gibt. Solange es Sachlich bleibt.

      Und ja Du hast recht. Klar sind alle Aktivitäten außerhalb des Fahrzeuges damit gemeint. Selbst die Anreise mit dem PKW zum LKW wenn man unterwegs, so wie es bei uns hin und wieder mal vorkommt, den Kollegen ablösen muss, damit der und der LKW nach Hause kommen.
      Denn auch die Anreise, sofern der LKW nicht am Firmenstandort oder zu Hause steht, gilt als Arbeitszeit.

      • Holger

        Hi Christian,

        daß wir mit unserer Auslegung „richtig liegen“ wird auch auf der Internet-Präsenz der BAG bestätigt
        https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/Aenderung_FPR.html?nn=12502

        –Originalzitat :

        Änderungen Fahrpersonalrecht zum 2. März 2015
        Datum 11.02.2015
        Am 1. März 2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in Kraft getreten, durch welche zum einen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgehoben und zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert werden soll. Anders als der übrige Teil der Verordnung gelten einige Regelungen nicht erst ab dem 2. März 2016 sondern bereits ab dem 2. März 2015.

        EU-weiter Verzicht auf die „Urlaubsbescheinigung“

        Die in Deutschland bereits seit längerem geltende Verfahrensweise, dass die Fahrer die Dokumentation sämtlicher nachweispflichtiger Zeiten (Urlaub, Krankheit etc.) selbst vornehmen können, ohne eine Bescheinigung des Unternehmers mitführen zu müssen, wird durch Artikel 34 VO (EU) Nr. 165/2014 nun auch im EU-Recht verankert. In Deutschland ist die Verwendung der Bescheinigung weiterhin zulässig (§ 20 Fahrpersonalverordnung).

        –Zitat Ende

  5. Roland

    Hallo Christian, du meinst doch oben sicher „seit heute“ und nicht seid?

    Gruß Roland

    • Irgendwo hier habe ich mal geschrieben, wer Rechtschreibfehler findet, darf Sie auch behalten 😀

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Urlaubsbescheinigungen sind hinfällig

by Christian time to read: 4 min
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