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Änderung in der Warnwestenpflicht

Zuletzt aktualisiert am 20. März 2021

Seid dem 05.06.2013 besteht ja eine Pflicht zur Mitführung der Warnweste in PKW’s, LKW’s etc. Hierbei muss pro Fahrzeuginsasse min. 1 Warnweste vorhanden sein.

 
Wer es genauer wissen möchte, schaut einfach mal in der 48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Bundesrat 445 /13) nach.
 


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WICHTIG

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“Leider hat dies zu keiner zeitnah spürbaren Verbesserung geführt”, kommentierte diese Verordnung nun Strohmann, von der T. Roll Verkehrssicherheits-AG. “Viele Fahrer haben die Weste weiterhin schwer erreichbar gelagert, Kraftfahrer hängen sie teils einfach über ihre Sitzlehne”. Hierdurch bleicht jedoch binnen weniger Monate die Leuchtkraft um bis zu 30% aus. So müsste theoretisch alle 2 Jahre über einen Wechsel, womöglich zwangsweise bei der TÜV-Prüfung, nachgedacht werden um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer weiter sicherzustellen. Auch haben die Unfallzahlen der Auffahrunfälle und Reifenpannen zugenommen, wodurch sie zu zunehmends bedeutsamere Ausrüstung wird.“

Doch das ist nicht alles was Herr Strohmann zu berichten weiß:

“Solange bis für die Problematik eine adäquate Lösung gefunden wird greift nun ja die Übergangsregelung 445/13/1”.
Damit wird – zumindest für den Güter-Kraftverkehr über 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht – das Tragen der Warnweste zunächst während der Arbeitszeit hinter dem Steuer zur Pflicht. Dies erspare nicht nur das ständige An- und Ausziehen bei vielen Kunden, auch bei Pannen sei jeder Kraftfahrer “nun automatisch besser geschützt”, so Strohmann weiter. Ob man dem Ausbleichen der Farbe durch neue Produktionsmethoden entgegen wirken kann, wird derzeit noch geprüft. “Die waren früher einfach nicht darauf vorbereitet. Es war üblich alles nicht täglich gebrauchte einfach im dunklen Kofferraum zu lagern.”

Und was bedeutet das nun im Klartext?

  1. In Kraft tretend ab dem 01.04.2015
  2. Gilt für alle Fahrer und Beifahrer für Fahrzeuge ab 2,8t zgG (Auch im Personenbeförderungsbereich)
  3. Warnweste in fluoreszierender Farbe. Farbton gelb, orange oder orange-rot.
  4. 60° Sichtbarkeit durch komplett durchgehende Reflektorstreifen (Bauch, Rücken und Seite), mind. 5 cm breit.
  5. Während der Arbeitszeit durchgängig zu tragen, von Fahrer und Beifahrer.

Darüber hinaus ist es aufgrund des ständigen Tragens und der deutlich höheren Ausbleichgefahr der Weste zu empfehlen, diese alle 2 gegen eine neue Auszutauschen. Es bleibt zu Hoffen, das die Industrie bald Widerstandsfähigere Warnwesten basteln kann, dann kann man die eine Warnweste wenigstens länger tragen.

Achja, da das ganze ja nicht ohne Bußgeld vonstattengehen kann, beträgt dies bei einem Verstoß gegen die Verordnung beim ersten Mal rund 30 €. Im Wiederholungsfall liegt das Bußgeld dann schon bei 75 € und ein Pünktchen in Flensburg.

Quelle: ET-Radio.de (Achtung ET-Radio gibt es leider nicht mehr!)

Bis dahin weiter gute Fahrt und vergesst nicht den Kollegen Bescheid zu geben.
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Änderung in der Warnwestenpflicht

by Christian time to read: 4 min
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