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BAG Urteil zum Thema Nachtarbeitszuschlag

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Zuletzt aktualisiert am 12. Dezember 2015

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Soweit der § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetztes. Leider steht in dem Absatz nicht drin, wie hoch dieser Zuschlag sein soll. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) urteilte nun darüber.

Am gestrigen Mittwoch gab es also das BAG Urteil zum Thema Nachtarbeitszuschlag. Die Erfurter Richter entschieden, dass sich der Anspruch in diesem Fall regelmäßig auf 30 Prozent des Bruttostundenlohns erhöht.

Hier hatte die Revision eines LKW Fahrers, der nur Nachts im Linienverkehr tätig ist, erfolg. Sein Arbeitgeber zahlte ihm zwar für die Zeit von 21 bis 6 zunächst nur ca. 11 Prozent, welche dieser dann später auf 20% erhöht, doch der Fahrer klagte hier auf eine Zahlung von 30%. Wie das Urteil der Richter aus Erfurt zeigt, mit erfolg.

Für nicht tarifgebundene richtet sich der Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG, der einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag vorsieht. Regelmäßig ist hier ein Anspruch von min. 25% auf den Bruttostundenlohn angemessen so das BAG.

Wie? Was? Bruttostundenlohn? Ich habe aber Festgehalt…. Und jetzt?

Auch das ist kein Problem. Zum errechnen des Stundenlohnes gibt es eine einfache Faustformel: Monatsgehalt geteilt durch real geleistete Stunden im Monat = erreichter Stundenlohn.

(c) by Cologne CallingQuelle: Cologne Calling
(c) by Cologne Calling

Als Beispiel: Ausgehend von einer 48h Woche und geleisteten 208 Stunden (:

2300€ ÷ 208h = 11,06€

Wer aber nicht rechnen möchte, kann auch mal in die Tabelle gucken, die ich mir von der FB Gruppe Cologne Calling mopsen durfte 😀

Bei dem oben errechneten Stundenlohn wäre das bei 25% zusätzlich noch mal 3,43€ oben drauf. Somit lägen wir bei 17,15€ in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens… Macht für den Tag 120,05€ statt nur 96,04€

Was heißt das nun?

Nun, das Urteil zeigt uns 2 Sachen. Zum einen zeigt es das es sich eben doch auszahlt, wenn man um sein Recht kämpft. Zum anderen zeigt es sich, das man nun dem Arbeitgeber genau sagen kann, was einem zusteht und was nicht.

Im Endeffekt heißt das folgendes: Wer z.b. so wie ich in Wechselschicht ist, bekommt mit diesem Urteil nun 25% Zuschlag pro Nacht, die er arbeitet. Für andere die dauerhaft nur Nachts fahren, gibt es Minimum 30% oben drauf.

Wer nun noch das Aktenzeichen des Urteils braucht: Az. 10 AZR 423/14

 

Bildquellen

  • Stundenlohntabelle: Cologne Calling
  1. Gregor Ter Heide

    Den „gesetzlichen“ Zuschlag für regelmäßige Nachtarbeiter kann es für BKF nicht geben.

    1. der BKF macht nicht Arbeitsvertraglich und tariflich eine regelmäßige Nachtarbeit.
    2. der BKF arbeitet regelmäßig sowie grundsätzlich immer über 8 Stunden, da es nicht genau eingehalten werden kann.
    3. der BKF kann den täglichen regelmäßigen Arbeitsbeginn nicht immer auf Dauer genau festlegen.
    4. der BKF unterliegt „nur“ dem § 21a ArbZG, da die VO (EG) 561/2006 der Arbeitzeit-Richtlinie 2002/15/EG „Über“ geordnet wurde.

    Fazit: Nur über den Tarifvertrag kann es Nachtzuschläge geben, allerdings nicht gesetzlich.

    • Gregor, wie Du anhand des Urteils lesen kannst, gibt es sehr wohl für den BKF reine regelmäßige Nachtarbeit. Was soll das denn sonst sein, wenn die Fahrer die regelmäßig bzw. nur Nachts fahren?

      Selbst ich habe eine Regelmäßige Nachtarbeit, da ich Arbeitsvertraglich eine Wechselschicht habe. Eine Woche Tagsüber, die andere Woche fahre ich nur Nachts im Linien bzw. Begegnungsverkehr!

      Und § 6 Abs 5 des Arbeitszeitgesetz sieht genau diesen Zuschlag für Nachtarbeiten vor. Es war bis zu diesem Urteil nur nicht geregelt, was man unter Angemessen zu verstehen hat. Dies ist nun geklärt.

  2. Gregor Ter Heide

    „Leider nicht“ für den BKF im gewerblichen Güterkraftverkehr der unter der EU-Lizenz unterwegs ist. So wie du denkst Christian, so denken alle BKF, denn § 6 (2) des Arbeitszeitgesetz kann für BKF nicht gelten.

    Hier mal kurz:
    Die Nachtarbeit muss Arbeitsvertraglich nach dem NachwG :

    1 grundsätzlich “ immer “ regelmäßig sein
    2 der § 6 (2) ArbZG muss beinhaltet sein
    3 nicht über 8 Stunden im Durchschnitt

    Nur wenn die 3 Inhalte zusammenhängend im Arbeitsvertrag beinhaltet sind und auch „wirklich“ eingehalten werden „können“, kann ein gesetzlicher Rechtsanspruch zu den Zuschlägen bestehen. Alleine aufgrund der Verkehrssituation kann die 8 Std. Einhaltung Gesamt-Arbeitszeit des Nachts nicht garantiert bzw. Eingehalten werden. Deshalb gilt auch nur der § 21 a ArbZG für BKF im allgemeinen gewerblichen Güterkraftverkehr und ist juristisch und arbeitsrechtlich “ kein “ Nacht-Arbeitnehmer. Die Nacht-Arbeitnehmer seit 1994 im Durchschnitt von 4 Wochen nur 8 Stunden arbeiten dürfen, wenn im Arbeitsvertrag sich die Vertrags-Partner auf § 6 (2) ArbZG berufen. Die VO (EG) 561/2006 wurde im April 2007 der RL. 2002/15/EG und deswegen dem ArbZG „übergesetzt“. So musste so lange der BMT-F bestehen bleiben und somit musste dann erst deswegen der § 21a ArbZG eingefügt werden. Freiwillig können natürlich mehr Zuschläge bezahlt werden.

    Fazit:
    1 Den BKF kann nicht mit Rechten und Pflichten normaler Arbeiter verglichen werden
    2 Der BKF hat nichts mit der Benutzung normaler Arbeitnehmer-Rechte im ArbZG zu tun
    3 Der BKF war „extra“ aus normaler Arbeitzeit-Richtlinie ab 1994 bis 2007 ausgenommen
    4 Der BKF hat nur für sich eine eigene Arbeitzeit-Richtlinie und nur dafür den § 21a ArbZG

    • Nun, wie gesagt:

      Regelmäßig ist bei mir: alle 2 Wochen die Arbeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr morgens! Dieser Zeitraum ist nach Arbeitszeitgesetz als Nachtarbeit deklariert. Somit schon mal 1 Punkt für die Nachtarbeit. Im übrigen komme ich in diesem Zeitraum nicht über die 8 Stunden hinaus!
      Die Fahrer die ständig in diesem Zeitraum arbeiten, leisten somit ebenfall nach Arbeitszeitgesetz Nachtarbeit.

      Hinzu kommt dein meiner Meinung nach, Falscher Ansatzpunkt, das lediglich § 21a des Arbeitszeitgesetzes für den BKF gelten würde. Selbst in der Richtline 2002/15/EG Artikel 2 Buchstabe i) steht drin: „Nachtarbeit“ jede Arbeit, die während der Nachtzeit ausgeführt wird. Und in Artikel 7 der 2002/15/EG:

      Artikel 7
      Nachtarbeit
      (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
      Maßnahmen, damit Folgendes gewährleistet ist:
      — Wenn Nachtarbeit geleistet wird, darf die tägliche Arbeits-
      zeit in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden zehn
      Stunden nicht überschreiten.
      Es erfolgt ein Ausgleich für Nachtarbeit nach den einzel-
      staatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, Vereinba-
      rungen zwischen den Sozialpartnern und/oder einzelstaatli-
      chen Gepflogenheiten, sofern dieser Ausgleich die Sicher-
      heit im Straßenverkehr nicht gefährdet.

      Und in der 561 wird ebenfalls auf diese Richtlinie verwiesen.

      Ach und was die Pausenzeiten anbelangt, so wird auch der BKF hier nach Arbeitszeitgesetz zwar kontrolliert, aber bei verstößen nicht belangt.

  3. Gregor Ter Heide

    Gut nachgedacht und nachgesehen Christian, denn die Mühe machen sich fast keine BKF

    Du bist fast selber mit der RL. 2002/15/EG drauf gekommen, nur leider ist der Art. 7 nicht ohne den Art. 8 (1) benutzbar.

    Erst am 11.04.2007 wurde die neue Lenk- und Ruhezeit durch die VO (EG) 561/2006 in der EU in Kraft gesetzt.
    Ab dem Datum unterliegen nicht nur diese neuen Lenk- und Ruhezeiten, sondern müssten eigentlich auch alle Arbeitszeiten der Kontrolle der BAG unterliegen, weil das „Eine“ (Lenk- und Ruhezeit) ohne das „Andere“ (Gesamte Arbeitszeiten) nicht ordentlich kontrolliert werden können, da beide zusammenhängend in der Blak-Box registriert werden.

    Ab dem Datum 11. 04.2007 wurde die VO (EG) 561/2006 „ über “ die Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15 gestellt, da die Lenk- und Ruhezeiten im Öffentlichen Verkehrsraum stattfinden.

    Bis zu dem Datum konnte nur über die „Ausführungsverordnung der Arbeitszeitordnung“ (AVAZO) Nr. 53, eine Erhöhung mehr die 8 Stunden Lenkzeit und mehr wie 10 Stunden Arbeitszeit zwischen zwei Ruhezeiten pro Tag, wahrgenommen werden.

    Deshalb konnte die normale Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG des Ra­tes vom 23.11.1993 über be­stimm­te As­pek­te der Ar­beits­zeit­ge­stal­tung auch nicht für die BKF benutzt werden, denn sie wurden explizit davon ausgenommen (Ärzte im Not-Dienst, Beschäftigte zu Wasser, zur Luft, auf der Straße und schiene.

    Die Richtlinie gilt für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG, “ mit Ausnahme “ des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschiffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung („ausgeschlossene Sektoren“). Zur 93/104/EG gab es eben diese eine Ausführungsrichtlinie Richtlinie 89/391/EWG.

    Nach der sektorspezifischen Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG für BKF, durften in Deutschland 48 Stunden Arbeitszeit im Durchschnitt von 4 Monaten nicht überschritten werden, wobei bis zu 60 Stunden in einer Woche möglich sind, wenn der dementsprechende Freizeit-Ausgleich stattfindet, so das es insg. nur 208 Stunden sind.

    Bis zum April 2007 war es allerdings nur noch tarifvertraglich berechtigt, über den alten „BundesManteltarifvertrag Güter- und Möbelfernverkehr“ (BMT-F), eine Erhöhung der täglichen „Arbeitszeit“ über 10 Stunden zu ermöglichen. Deswegen wurde genau dazu der § 21a ArbZG durch das „ Artikel 5 Gesetz “ (sog. PersBefördRÄndG) vom 14.08.2006 zum 01.09.2006 (BGBl. I S. 1962) geändert bzw. hinzugefügt.

    Dazu wiederum musste natürlich erst die Tarifvertragliche Inhalts-Änderung des BMT-F erfolgen, das sich allerdings am 11.04.2007 erledigte, da ab dem Datum nun die VO (EG) 561/2006 über dem deutschen ArbZG stand. Somit war der älteste Mantel-Tarifvertrag der Welt, mit Hilfe und Willen der Ver.di, nun endgültig und von ganz alleine beendet worden.

    Zum Art. 7 der RL: 2002/15, gehört allerdings zur Benutzung, auch unbedingt der Art. 8 (1). Nur dann ist es Möglich die regelmäßige Nachtarbeit über den Tarifvertrag zuzulassen. Es sind nur rund 30 % der deutschen Transport-Unternehmer tariflich gebunden.

    Artikel 8
    Abweichende Regelungen
    (1) Von Artikel 4 und 7 abweichende Regelungen können
    aus objektiven oder technischen Gründen oder aus Gründen im
    Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation durch Tarifverträge,
    Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, oder wenn
    dies nicht möglich ist, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
    getroffen werden, sofern die Vertreter der betroffenen
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer konsultiert und Anstrengungen
    zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs
    unternommen werden.
    ……………………..
    Die sektorspezifische Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG für den BKF vom 11.03.2002 zur Regelung seiner Arbeitszeit, wurde der Lenk- und Ruhezeit untergeordnet, die durch die VO (EG) 561/2006 vom 15.03.2006 wegen der Verkehrssicherheit im Öffentlichen Straßenverkehr ab dem 11.04.2007 in Kraft ist. Bis dahin hatte der BMT-F alle Angelegenheiten innerhalb 24 Std. iZm. Lenk- und Ruhezeiten, sowie zu den täglichen Arbeitszeiten und die 35 Tage Urlaub geregelt. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum 11.04.2007 bestanden, muss durch die BMT-F Nachwirkung im Günstigkeitsprinzip zu § 4 (5) TVG, die 35 Tage Urlaub weiterhin gewährt werden. Dazu muss vom Transport-Unternehmer die Verhältnismäßigkeit bei den BKF im Anspruch zu § 4 (5) TVG, eine Gleichbehandlung gewährleistet werden.
    vgl. EuGH C-253/96 vom 04. 12. 1997 – Nachweisrichtlinie, Urteil-Leitsatz 1-3
    vgl. BAG 4 AZR 250/08 vom 01. 07. 2009, Rn. 17, 22
    vgl. BAG 4 AZR 261/08 vom 01. 07. 2009, Leitsätze
    vgl. BAG 4 AZR 573/02 vom 15. 10. 2003, Leitsätze

    Wenn also der “ gesetzliche “ Anspruch an den Zuschlägen für Nachtarbeit (ohne Tarif) rechtlich für BKF “ im gewerblichen Güterkraftverkehr gültig wäre, hätte es ja kein § 21a ArbZG gebraucht, denn das (bis auf den Hinweis zur Lenkzeit bzw. VO (EG) 561/2006) steht ja auch im normalen ArbZG.
    Genau aus diesen Zusammenhängen hatte die GKD vor dem LAG Berlin die Gewerkschaft-Eigenschaft eben nicht bekommen können, da aufgrund genau dieser Zusammenhänge des ArbZG und der fehlenden BKF Richtlinie, musste bzw. hatte die ÖTV (Verdi) den BMT-F (künstlich) aufrecht erhalten, da ansonst nur das ArbZG wort-wötlich gegolten hätte, das im Durchschnitt nur 8 Stunden Arbeit täglich zuließ.
    Du kannst dir ja denken, wer die Verhandlung für die GKD geführt hatte.

    Alle “ unregelmäßigen “ Arbeitszeiten, die “ vor “ bzw. bei “ Beginn “ der Arbeit planbar bzw. genau festlegbar sind, muss eine tarifvertragliche Regelung beschlossen werden. Beim BKF der ab dem familiären Lebensmittelpunkt (Wohnung) eine „Dienst-Reise“ macht (gilt auch für Begegnung-Verkehre bzw. im Nachtsprung), muss z.B. auch bei einer Pause, die Zeit, der Ort und der Zeit-Punkt „vor“ Beginn der Tour festgelegt werden, dass natürlich nicht möglich ist.

    Wenn es den so wäre … das der § 6 (2) ArbZG für BKF benutzbar gültig ist …müsste die Anfahrt von der Wohnung und zurück, sowie die Lenkzeit-Unterbrechung )keine Pause) von den 8 Stunden wieder angezogen werden. Also blieben 1/4 + 1/4 + 3/4 = 6 3/4 Stunden Arbeit bzw. Lenkzeit übrig.
    usw.

    • Gregor, ich schätze Deine Meinung und auch Dein Fachliches Wissen in diesem Bereich. Doch leider Irrst Du hier!

      Das was Du schreibst ist zu pauschal.

      1. Tarifrechtliche Dinge gelten NUR für die Fahrer, deren Unternehmen einer Tarifbindung unterliegen. Das sind im Verhältnis zu den Unternehmen im Speditionsbereich verhältnismäßig wenige Firmen, auf die das zutrifft.
      2. § 6 ist extra für Arbeitnehmer gedacht, die nicht nach Tarif bezahlt werden. Darunter fallen auch Berufskraftfahrer.
      3. Die Anfahrt von zu Hause zum Arbeitsplatz ist keine Arbeitszeit. Anders verhält sich das bei denen, die mit den Bussen angekarrt werden und dann irgendwo Ihre Arbeit aufnehmen. Siehe dazu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.04.2009 – 5 AZR 292/08.
      4. Das Urteil um welches es hier geht, trifft nicht auf jeden BKF zu. Das stimmt. Aber auf einen gewissen Teil derer die grundsätzlich, bzw. Regelmäßig Nachtarbeit leisten schon. Und da ich einen festen Standort habe, an dem mein LKW immer steht, wo ich mit meinem PKW jeden morgen hin fahre, ist für mich die Anfahrt zu meinem LKW keine Arbeitszeit!

      Der Fahrer der dieses Ergebnis erzielt hat, hat selber das was Du schreibst was Deiner Meinung nach zu erfüllen ist, selber nicht in seinem Arbeitsvertrag drin stehen, so die Aussage der Anwälte aus dem Arbeitsrecht mit denen ich mich ausgetauscht habe.
      Ich zitiere mal hier den Rechtsanwalt Harry Binhammer, der auch als Experte im Fernfahrer Forum den Fahrern zur Verfügung steht:

      Sehr geehrter Herr Rumpf, Soweit ich das Urteil habe, es liegt noch nicht der ganze Text vor, hatte der LKW-Fahrer auch keine vertragliche Regelung über den Zuschlag. Er leistete einfach Nachtarbeit. Es ging bei Gericht um die Angemessenheit der Vergütung und die Belastung spielte da eine Rolle. Die 30% Zuschlag erhielt er aufgrund der Nachtarbeit. Im Vertrag stand ja nichts, so dass Sie wohl auch einen Anspruch in ähnlicher Höhe haben dürften. Mit freundlichen Grüßen RA Binhammer

      Und weiter schreibt er noch:

      Noch als Ergänzung: § 2ArbZG hat das geregelt: (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. MFG Binhammer

      Nachtrag zu § 2 ArbZg von mir ist noch: (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
      1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
      2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

      Achja und noch was: § 21a Arbeitszeitgesetz ist für uns Fahrer gültig, das stimmt. ABER! Er ist lediglich eine Ausnahmeregelung für uns Fahrer, damit wir nicht gegen § 3 des gleichen Gesetzes Verstoßen, weil alleine schon aufgrund unserer möglichen Lenkzeiten über die im Gesetz festgelegten täglichen Arbeitszeiten kommen. Ansonsten ist das Arbeitszeitgesetz für uns Fahrer genauso verpflichtend und gültig in allen Punkten, wie für andere Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch.

      Warum sonst müssen sich nach aktueller Gesetzeslage auch Selbstfahrende Unternehmer mittlerweile an das Arbeitszeitgesetz halten?

      So leid es mir tut, aber so wie Du es schreibst, stellst Du nicht nur das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Frage, Du erklärst es für Null und Nichtig.
      Noch mal: Ich schätze Deine Meinung und Dein Wissen. Aber hier liegst Du aufgrund der Pauschalisierung in deiner Ausführung falsch!

      Vielleicht lässt sich das ganze in einem persönlichem Gespräch besser klären, als hier im schriftlichen 🙂

  4. Gregor Ter Heide

    Uff … Das AbZG gilt in den anderen Angelegenheiten außerhalb des Tarifvertrags eben nicht für “ regelmäßige Arbeitsvertragliche Nachtarbeit “ für BKF.
    Der BKF im Urteil hat in einer Paket-Dienst Linie gearbeitet.

    Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden.
    Das sind 10 Stunden inkl. Ruhepause bzw. Lenkzeit-Unterbrechung. Eine Pause kommt für BKF nicht in Frage und muss somit bezahlt werden.

    Das Urteil stelle ich deshalb für BKF grundsätzlich in Frage, da alle dem gewerblichen Güterkraftverkehr (GüKG) unterliegen und deshalb kann der BKF:
    1 sich nicht auf den § 6 (2) ArbZG berufen
    2 ohne Tarifvertrag, keine regelmäßige Nachtarbeit machen
    3 nur 6 3/4 Stunden tätig sein
    4 keine 10 Stunden regelmäßig arbeiten

    Im Urteil steht das:
    a. kein Tarifvertrag gilt
    b. jeden Tag bzw. Nachts 10 Stunden arbeitet
    c. die 8 Std in der Nacht + 2 Std am Tag, sind zusammengerechnet gem § 6 ArbZG 6 nicht möglich, sich darauf zu berufen

    Alleine aufgrund a + b kann der § 6 (2) ArbZG nicht benutzt werden, denn hier bei Uns BKF gilt der § 2 usw im ArbZG nicht
    Genau darum geht es.

    Warum war bis von 1994 bis 2007 der BKF aus der Arbeitzeit-Richtlinie ausgenommen ?
    Warum musste der BMT-F solange künstlich aufrecht erhalten werden ?
    Warum musste der § 21a ArbZG extra für BKF hinzugefügt werden ?

    Wir können ja beide mal eine Klausur dazu machen, da es doch komplexer ist, um alle noch genauer zu erklären
    Die Diskussion hat mir persönlich gereizt und Spass gemacht

  5. Genau Gregor, der Fahrer ist bei einem Paket Dienstleister beschäftigt, wie viele andere Berufskraftfahrer auch. Und u.a. deswegen meinte ich ja, das Du Deine Aussage nicht pauschalisieren kannst, in dem Du sagst, das es für den BKF keine Nachtarbeit geben kann.

  6. KHTH

    hallo,zum thema 30 % nachtzuschlag…ich fahre seit fast 18 jahren nur nachts habe nie eine nachtzulage erhalten..habe jetzt im februar 2018 einen gerichtstermin beim arbeitsgericht…vergleich hat nichts gebracht…darüber hinaus habe ich die letzten 3 jahre geltend gemacht…ich empfehle jeden sich zu wehren denn von alleine kommt der arbeitgeber nicht auf euch zu..allzeit gute fahrt..

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BAG Urteil zum Thema Nachtarbeitszuschlag

by Christian time to read: 3 min
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