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Ferienreisefahrverbot gilt ab heute!

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Für wen gilt es und vor allem auf welchen Streckenabschnitten

Am 13.05.1985 trat die sog. Ferienreiseverordnung in Kraft. Diese soll den Urlaubern die immer noch mit Ihren PKW’s die Autobahnen verstopfen müssen, dass fahren in den Urlaub in den Hauptreisezeiten in Deutschland erleichtern. Daher dachte man sich, wir schreiben den LKW’s vor, wann wo wer fahren darf oder auch nicht.

Auch 2016 will man davon nicht weg, daher hier mal eine Tabelle mit den Autobahnen und Bundesstraßen, die davon betroffen sind.

Der § 1 dieser Ferienreiseverordnung besagt im exakten Wortlaut folgendes:

(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

Im gleichen Paragraphen sind dann auch die Streckenabschnitte benannt, auf denen wir in der Regel nicht fahren dürfen. Und ja es gibt auch Ausnahmen für die das nicht gilt. Doch dazu später mehr.

Wo darf man denn nun nicht lang?

Insgesamt sind 21 Streckenabschnitte für den Schwerlastverkehr gesperrt:

Autobahn Abschnitt
A1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
A2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
A3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
A5 von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg
A6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord,
von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord,
von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
A9/E51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
A45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A81 von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
A92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
A93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
A99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
A215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
A831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
A980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
A995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd.
Bundesstraße Streckenabschnitt
B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin.

Wer braucht sich nicht an die Verordnung halten?

Nun diese gilt nicht für Fahrzeuge:

  • der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
  • des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
  • der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
  • der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,
  • der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,
  • die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.

Zum letzten Punkt gibt es noch die eine und andere Zusatzregelung, die man beachten muss. Bei fahrten mit Fahrzeugen, die

ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Gut das waren die Fälle, die uns LKW Fahrer bedingt oder gar nicht betreffen. Kommen wir nun zu denen aus unserer Branche, für die die Verordnung nicht gilt

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. Beförderungen von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten die in Verbindung mit der Beförderung des dritten Punktes stehen.

Kann man das auch anders umgehen?

Klar kann man. Es gibt auch andere Transporte die am Wochenende gefahren werden müssen, weil sonst in bestimmten Werken die das ganze Jahr über nicht stillstehen, die Produktion stoppen könnte. Hier besteht die Möglichkeit eine Sondergenehmigung zu bekommen. Wer diese eh schon hat, damit er an Sonn- und Feiertagen fahren darf, sollte mal seinen Chef darauf hinweisen, dass man sich mit dieser Genehmigung auch von der Ferienreiseverordnung befreien lassen kann.

Quelle: Gesetze im Internet

 

  1. Und jährlich grüßt das Murmeltier.
    Danke für Deine Mühe, es grassieren wieder die schlimmsten Geschichten im Netz

  2. Gregor Ter Heide

    Die FerReiseV ist aufgrund der Einfügung des § 4a in die StVO vom 13.11.1937 durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14.03.1956 (BGBl. I, S. 199, 206) erfolgt. Zum ersten mal galt in der BRD ab den 27.06.1969 zum 01.07. während der Sommerferien-Zeit die FerReiseV und wurde zusätzlich zum Wochenendfahrverbot für LKW verordnet. Die FerReiseV wurde am 02.06.1969 aufgrund § 6 (1) Nr. 3 StVG eingeführt, die am 06.06.1969 in Kraft tat. Die Ausnahmen und Möglichkeiten zu Ausnahme-Genehmigungen, wurden mehrmals aufgrund § 46 (1) Nr. 7 StVO abgeändert.

    Hiermit wird u.a. auch die Einhaltung der 90 Stunden Doppel-Wochenlenkzeit unnötig behindert oder fast unmöglich gemacht, sodass der BKF seinen familiären Lebensmittelpunkt — iZm. Sonn- und Feiertag usw. —, gar nicht mehr erreichen kann. Im internationalen bzw. nationalen gewerblichen Güterkraftverkehr, darf der BKF nach Erreichen der 90 Stunden Doppelwoche — die evtl. ab Mittwoch bei Ausnutzung der täglich erlaubten Lenkzeiten in der 2 Woche beendet ist —, bis zum Montag 0:00 Uhr nicht mehr als Lenkzeit benutzen. Er steht also die restlichen 4 Tage „nur so“ auf einem Parkplatz oder Autobahnraststätte / Autohof irgendwo „sinnlos und nutzlos“ herum. Von dem wirtschaftlichen Schaden wollen wir erst gar nicht sprechen.

    Hier bereitet die FerReiseV nicht nur dem BKF iZm. dem LKW-Fahrverbot am Wochenende und in der Ferienzeit menschliche und familiäre Probleme, denn wenn z.B. im Hoch-Sommer bei 30 Grad im Schatten ohne Standklimaanlage, der BKF an der ca. 80 dB lauten BAB, dann irgendwo auf ein einsamen BAB Parkplatz stehen bleiben muss, ist das nachweislich nicht nur ein echtes Problem, sondern die FerReisV ist iVm. dem Art. 8 (8) der VO 561/2006 beweisbar menschenunwürdig.

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Ferienreisefahrverbot gilt ab heute!

by Christian time to read: 7 min
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