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Offener Brief an das BMVI und das BAG

Von Udo Skoppeck

Was das BAG macht (oder auch nicht macht), könnte man aufgrund der folgenden Darstellungen schon fast als Straftat bezeichnen. Duldung, Beihilfe und versuchte Strafvereitelung! Fördert, unterstützt und toleriert das BAG die Verletzung der Sozialvorschriften durch ausländische Speditionen? Und wenn ja, in wessen Auftrag?

Oder kennt sich BAG und BMVI etwa doch nicht im eigenen Gesetzesdschungel aus, obwohl das BAG seit langem eine entsprechende Broschüre zur Verfügung stellt?

„Die neuen Lenk- und Ruhezeiten der VO (EG) Nr. 561/2006

© Siegfried Pomplun – Oberkontrolleur Ast. Münster

 

www.ostwestfalen.ihk.de/uploads/media/Lenk_Ruhezeiten_561_06.pdf

In dieser steht unter anderem geschrieben:

 

„Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer dienen der Verkehrssicherheit und dem Gesundheitsschutz der Fahrer. Unfälle aufgrund übermüdeter Fahrer müssen durch gesetzliche Regeln ausgeschlossen werden“ 

 

…oder auch…

 

„Nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.

 

Anmerkung: Eine am Standort verbrachte regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45 Std.) kann nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine außerhalb des Standorts im Fahrzeug verbrachte Ruhezeit von mindestens 45 Stunden ist nicht als regelmäßige wöchentliche Ruhezeit anzusehen.“

Wie kann es dann aber sein, dass nicht dahingehend kontrolliert wird und es sogar (in Bezug auf VO (EG) Nr. 561/2006 heißt, „ein Umkehrschluss ist nicht möglich“?

 

Auf eine parlamentarische Anfrage vom 3. Oktober 2007 (E-4333/2007) wurde von Herrn Barrot im Namen der Kommission folgende Antwort veröffentlicht:

„Die Formulierung „nicht am Standort“ bezeichnet einen Ort, bei dem es sich weder um den Hauptsitz des Unternehmens, von dem aus der Fahrer in der Regel seine Fahrten unternimmt, noch um den Wohnort des Fahrers handelt. In einem solchen Fall kann der Fahrer tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden im Fahrzeug verbringen, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und nicht fährt.

Legt der Fahrer die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten nicht am Standort ein, dürfen diese Zeiten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Für die Durchsetzung dieser Vorschrift sind die Mitgliedstaaten zuständig. Anhand der Aufzeichnungsgeräte im Fahrzeug und des Fahrtenbuchs lässt sich hinreichend nachweisen, ob die wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten wurden. Allerdings schreibt das Gemeinschaftsrecht nicht vor, Nachweise dafür vorzulegen, wo der Fahrer seine wöchentlichen Ruhezeiten verbringt“

Im Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht (FPersG § 8a Abs. 1 Nr. 2,

Lfd. linke vordere Rand-Nr. 9 SEITE 18) steht geschrieben:

 

Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer ……… nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden…“

Das bedeutet jetzt schon in der BKatV bei NICHT-Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nach zwei Wochen (im Fahrerhaus und eben nicht beim Lebensmittelpunkt des BKF!) je angefangene Stunde bei UNTERSCHREITUNG (pro Stunde) für den Unternehmer insg. 4.050 € ! (pro angefangene Stunde 90 € x 45 Stunden = 4.050 €)

 

Überdies liegt derzeit beim LKW-Fahrerhaus als Ruheraum ein Verstoß zu Artikel 31 GrCh vor:

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen (…)“

 

In den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR), wurde unter Nr. A 4.4, der Raum zum Schlafen nach dem Jahr 2010 erneut vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ (ASTA) ermittelt, bzw. den neuen Erkenntnissen angepasst. Das wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nach § 7 ArbStättV im „Gemeinsamen Ministerialblatt“ (GMBl) 2014 auf Seite 288 bekannt gegeben. Demnach ist für eine Person der Raum für den Schlafbereich bzw. für einen Aufenthalt der wöchentlichen Ruhezeit auf mindestens 6 m² festgelegt. Und bei einer Geräuschemission von mehr als 60dB (A) drohen bereits Gesundheitsschäden. 80 bis 100 dB (A) erreichen vorbeifahrende LKWs, Motorsägen oder Winkelschleifer. Hier droht bei Dauerlärm bereits der Gehörschaden.

 

Durch das anhaltende Nicht-Ahnden dieser Richtlinien und Bestimmungen in Deutschland wird weiterhin ein illegaler Wettbewerb auf dem Rücken der meist unfreiwillig betroffenen Fahrern geduldet. Die Nachbarländer Belgien und Frankreich hingegen setzen diese Bestimmungen mit Nachdruck durch. Dies wiederum fördert neuerliche Probleme auf deutscher Seite: aus Angst vor den Kontrollbehörden der Nachbarn laufen die Parkplätze und Rasthöfe hierzulande über, da hier keine Maßnahmen seitens der BAG zu befürchten sind. Die Auswirkungen sind menschenunwürdiges „Hausen“ auf engstem Raum…

 

zugeparktQuelle: Udo SkoppeckAbbildung 1 –  völlig zugeparkter und überbelegter Rastplatz an der deutsch/belgischen Grenze

 

 

 

 

pauseQuelle: Udo SkoppeckAbbildung 2 – Parkplatzsituation, hier soll der Fahrer sich über’s WE erholen

 

 

 

 

 

 

Beitragsbild – fragwürdige Erholung

 

Aus diesem Grunde erhebe ich den Vorwurf der Beihilfe und Unterlassung des per Kontrollverordnung verordneten Dienstauftrages. Dies fördert die Verkehrsgefährdung durch nicht ausgeruhtes Fahrpersonal. Das sehe ich als vorsätzliche Arbeitsverweigerung, Beihilfe und Unterstützung einer Rechtsbeugung durch vorsätzliche Untätigkeit – einer Rechtsbeugung zum Vorteil derjenigen Unternehmer, die sich dadurch einen Kostenvorteil gegenüber der korrekt arbeitenden Transport-unternehmer ergaunern.

Ich fordere die zuständigen Behörden auf, endlich Ihrem Dienstauftrag Folge zu leisten und gegen diese offensichtlichen Straftaten vorzugehen und damit dazu beitragen den fairen Wettbewerb wieder herzustellen!

Mit freundlichen Grüssen,

 

Udo Skoppeck

42697 Solingen

 

V.i.S.d.P.

Actie in de Transport Germany

www.actie-in-de-transport.org

 

1. Vorstandsvorsitzender

A.i.d.T.e.V.

Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) e.V.

www.aidt-ev.org

Bildquellen

  • zugeparkt: Udo Skoppeck
  • pause: Udo Skoppeck
  • fragwuerdige_erholung: Udo Skoppeck

Offener Brief an das BMVI und das BAG

by Christian time to read: 8 min
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