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Haftpflichtversicherung und die persönlichen Gegenstände

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Haft­pflicht­versicherung haftet für durch Verkehrsunfall beschädigte persönliche Sachen eines Lkw-Fahrers

Wie bekomme ich eigentlich meine Persönlichen Gegenstände ersetzt, wenn ich unverschuldet einen Unfall hatte?

Bislang war man ja immer der Meinung, wenn man einen Unfall hatte, bleibt man auf den Kosten für die Wiederbeschaffung der persönlichen Gegenstände sitzen. Doch das kann auch schnell ins Geld gehen, denn oftmals haben wir vieles mit dabei: Laptop, Tabletts, Smartphone, Kaffeemaschine etc… Alles das, was man unterwegs braucht um ein bisschen „Luxus“ zu haben.

Bislang war der Fahrer der Dumme, wenn bei einem Unfall seine Sachen beschädigt wurden. Doch jetzt habe ich ein Urteil gefunden, was uns hier sehr entgegen kommt: Die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers muss die Sachen ersetzen!

Die Haftpflichtversicherungen haben sich sonst immer darauf ausgeruht, das der § 8 Nr. 3 StVG Ihnen hier den „Rücken“ stärkt. Der § 8 der StVG ist in Sachen Haftung eine Ausnahmeregelung:

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

  1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,
  2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war oder
  3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat dieses nun etwas genauer präzisiert. Die persönlichen Gegenstände eines LKW Fahrers fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, da es sich bei den persönlichen Dingen eines LKW Fahrers nicht um Gegenstände handelt die durch einen LKW befördert werden, da man unter einer Beförderung ein „Zielgerichtetes Handeln“ versteht.

Keine Beförderung der zerstörten Sachen des Arbeitnehmers

Das Gericht erklärt weiterhin, das dieses Handeln darauf abzielen müsse, eine Ortsveränderung der Sache bewirken müsse. Dies ist bei unseren privaten Gegenständen aber nicht der Fall, da diese ja im LKW verbleiben. Das sah das Gericht in seiner Urteilsbegründung genauso, denn die Richter kamen zu dem selben Entschluss:

Bei der Fahrt des Lkws sei es nach Auffassung des Landgerichts ersichtlich nicht darum gegangen, die Sachen des Arbeitnehmers an einen anderen Ort zu verbringen, weil sie dort vorübergehend oder auf Dauer verbleiben sollten. Vielmehr haben sich die Sachen allein aus Gründen der Bequemlichkeit im Lkw befunden.

Somit haftet die Haft­pflicht­versicherung des Arbeitgebers für die durch einen Verkehrsunfall beschädigten persönliche Sachen eines Lkw-Fahrers.

Aber nicht vergessen: Hier ging es explizit um einen nicht verschuldeten Unfall!

Quelle: Kostenlose Urteile.de

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Haftpflichtversicherung und die persönlichen Gegenstände

by Christian time to read: 4 min
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