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Mobilitätspaket – Endlich ist es beschlossen

Zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2023

Nach langem hin und her ist es nun beschlossen. Das neue Mobilitätspaket.

Die wichtigsten Neuerungen für uns Fahrer habe ich mal zusammen gefasst.

Hintergründe

Ziel war es, einige Fehler in der VO 561/2006/EG zu beseitigen, die hauptsächlich zu Missverständnissen in der Anwendung des Rechtsrahmens geführt haben. Machen wir uns nichts vor. Es gab unklare Vorschriften zu den wöchentlichen Ruhezeiten, zur Unterbringung während der Ruhezeiten und zu Fahrtunterbrechungen im Mehrfahrerbetrieb sowie fehlende Bestimmungen über die Rückkehr der Fahrer an ihren Wohnsitz haben zu unterschiedlichen Auslegungen und Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten geführt.

Lenk- und Ruhezeiten

An den Lenkzeiten ändert sich für den Einzelfahrerbetrieb nichts! Es gilt weiterhin 4,5h Lenkzeit – 45 Minuten Lenkzeitunterbrechung – 4,5h Lenkzeit- fertig! Oder halt noch einmal eine 45-Minütige Lenkzeitunterbrechung – 1h Lenkzeit, was 2x pro »Woche« möglich ist.
Lediglich für den Mehrfahrerbetrieb wurde etwas geändert. Artikel 7 der VO 561/2006/EG wird um Folgendes erweitert:

Ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer kann eine Fahrtunterbrechung von 45Minuten in einem Fahrzeug einlegen, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird, sofern der Fahrer, der die Fahrtunterbrechung einlegt, den das Fahrzeug lenkenden Fahrer dabei nicht unterstützt.

Fernverkehr

Für den nationalen Fernverkehr ändert sich auch nichts an den Lenk- und Ruhezeiten.

Es bleibt weiterhin bei der Regelung, dass innerhalb von 2 Wochen entweder

  1. zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
  2. eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden

eingelegt werden müssen.

Für den Grenzüberschreitenden Fernverkehr jedoch gibt es Änderungen.

Dieser darf nun zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindesten vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.

Regelmäßige Wochenruhezeit

Diese Regelung gibt es ja schon etwas »länger«, eigentlich war es schon immer klar, aber nun wurde es amtlich in die VO aufgenommen. Das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit im Fahrzeug.

Ja ich weiß, es gibt Sie nach wie vor, die am liebsten gar nicht mehr aus Ihrem LKW rauswollen, doch das ist nicht die Masse an Fahrern, insofern geht es hier nicht nach Eurem Willen!

Jetzt steht es in der VO 561/2006/EG, dass das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit von mehr als 45 Stunden im LKW nicht erlaubt ist. Der Fahrer muss dafür zwar nicht nach Hause, muss aber die Möglichkeit bekommen, in einer geschlechtergerechten Unterkunft mit geeigneten Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.

[UPDATE]

Auch hier gibt es inzwischen eine Änderung. Die EU hat jetzt diesbezüglich etwas genauere Vorgaben gemacht: Min. 6 m² groß muss die Unterkunft sein und eine eigene sanitäre Einrichtungen müssen vorhanden sein. Also nichts mit Gruppen duschen, mit dem anderen oder gleichen Geschlecht.

Alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeuges sind vom Arbeitgeber zu tragen!

Rückkehr der Fahrer

Es gab bislang immer Gerüchte darüber, ob die Fahrer nun nach einer gewissen Zeit nach Hause kommen müssen oder halt nicht.

In der neuen Verordnung wurde indessen festgelegt, dass die Unternehmen das Ganze so zu planen haben, dass der Fahrer alle 4 Wochen zu Hause zu sein hat, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegen zu können.

Bezogen auf den internationalen Fernverkehr würde das theoretisch so aussehen:
Fahrer ist 4 Wochen unterwegs.

Davon werden 2 reduzierte Wochenruhezeiten im Fahrzeug verbracht, 1 Regelmäßige im Hotel oder halt da wo der Fahrer der VO entsprechend diese Zeit verbringen kann, dann in der vierten Woche muss die Dispo entweder eine Tour Richtung Heimat finden, oder den Fahrer irgendwo abholen lassen.

Die Unternehmen müssen dokumentieren, wie Sie diese Regeln einhalten / umsetzen. Diese Dokumentationen müssen im Betrieb aufbewahrt und auf Verlangen der Kontrollbehörden vorgelegt werden.

Na ja…. schreiben kann man viel. Ob das auch wirklich so gemacht wird, steht auf einem anderen Blatt.

Parkplätze

Ja, auch das ist ein Thema in der neuen Verordnung. Wobei neu? Eigentlich nur überarbeitet. Egal.

Nach dem Willen des Parlamentes sollen nun die Mitgliedsstaaten für Parkplätze sorgen, an denen man als Fahrer seine Ruhezeiten verbringen kann.

So gibt es dann einen Artikel 8 a) der Folgendes beinhaltet:

Artikel 8a
(1)Die Kommission stellt sicher, dass Kraftfahrer im Straßengüter-und -personen-verkehr leichten Zugang zu Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen haben. Die Kommission veröffentlicht eine Liste aller zertifizierten Parkflächen, damit den Fahrern Folgendes in angemessener Form geboten wird:

–Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen–Beleuchtung und Sichtverhältnisse

–Kontaktstelle und Verfahren für Notfälle
5114/1/20 REV 1 24DE

–Geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen

–Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken

–Kommunikationsverbindungen–Stromversorgung.

Die Liste dieser Parkflächen wird auf einer einheitlichen amtlichen Internetseite veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Wo diese Liste veröffentlicht werden soll, habe ich bislang noch nicht rausgefunden. Ich vermute aber mal, irgendwo auf den Seiten der EU. Wird hier im Blog verlinkt, sobald diese Liste existiert und bekannt gegeben wurde.

Was gibt es sonst noch Neues?

Artikel 12

Ja, auch der wurde erweitert.
Bislang stand in Artikel 12 nur:

Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

In der neuen Fassung wurde der Artikel 12 erweitert, genauer gesagt auch der Wortlaut geändert:

Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer unter außergewöhnlichen Umständen auch von Artikel 6 Absätze 1 und 2 und von Artikel 8 Absatz 2 abweichen, indem er die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu einer Stunde überschreitet, um die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Wohnsitz des Fahrers zu erreichen, um eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen.

Unter den gleichen Bedingungen kann der Fahrer die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit um bis zu zwei Stunden überschreiten, sofern eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 30 Minuten eingelegt wurde, die der zusätzlichen Lenkzeit zur Erreichung der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder des Wohnsitzes des Fahrers, um dort eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit einzulegen, unmittelbar vorausgeht.

Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des Bestimmungsorts oder des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts, einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

Jede Lenkzeitverlängerung wird durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die zusammen mit einer beliebigenRuhezeit ohne Unterbrechung bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss

Gut der letzte Satz ist so geblieben wie vorher auch.

Was heißt das jetzt?

Unter der Vorgabe, dass viele Ihre 45er-Wochenruhezeit nur am Wochenende einlegen, gilt jetzt, dass ich freitags, abhängig davon, wie lange die Wochenruhezeit eingelegt wird, meine Lenkzeit um 1 – 2 Stunden verlängern kann, damit ich entweder zur Firma oder nach Hause komme. Bevor ich diese Ausnahmeregelung aber anwende, muss ich noch mal 30 Minuten Pause machen.

1 Stunde, wenn ich eine verkürzte Wochenruhezeit einlege, 2 Stunden, wenn ich 45+ Stunden mache.

So, das waren erst mal die wichtigsten Änderungen, denke ich mal. Nachlesen kann man das auch noch und vieles mehr. Es folgen die Quellangabe und weiterführende Links:

Schlusswort

Dass das ganze nicht so realisiert wird, wie es in den Verordnungen steht, da brauchen wir nicht drüber zu reden. Zu groß ist der Flickenteppich und es wird auch nicht lange dauern, bis wieder Wege gefunden werden, das Ganze zu umgehen.

Allein schon die Dokumentationen über die Heimkehr der Fahrer, was man aufs Papier schreibt und was am Ende gemacht wird, sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Allein hier in Deutschland gibt es zu wenige Kontrolleure und die da sind…. Na ja, wie die Kontrollieren weiß man ja. Meine letzte Kontrolle liegt nun auch wieder 4 Jahre zurück, insofern warte ich mal wann die nächste kommt.

Mobilitätspaket – Endlich ist es beschlossen

by Christian time to read: 11 min
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