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MiLog Kontrollen

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Heute gabs mal ne Zollkontrolle

Seid das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes am 01.01.2015 eingeführt wurde, habe ich mich gefragt wie wohl so eine Kontrolle aussehen mag.


Nun, heute wurde meine Frage beantwortet, denn u.a. ich wurde diesbezüglich durch den dafür zuständigen Zoll „befragt“.

Denn mehr ist es erstmal nicht. Die Befragung findet quasi im Interview Format statt.

Mir wurden Fragen zu meinen Wöchentlichen Arbeitszeiten, meinem Verdienst und ob ich einen Arbeitsvertrag habe. Auch dazu hatte der Zollbeamte fragen. U.a. auch, ob im Vertrag eine zu leistenden Stundenvorgabe niedergeschrieben ist.

Weitere Fragen bezogen sich auf die Einkünfte und ob ich angestellt oder Selbstständig wäre.

Alls in allem hat die Befragung 5 – 10 Minuten gedauert. Am Ende konnte ich mir den Fragebogen noch einmal durchlesen und musste dann durch meine Unterschrift die dort gemachten Angaben als korrekt quittieren.

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  1. Gregor Ter Heide

    hi Christian. Ab dem 11. Juli bzw. im Juli 2016 gibt es genau dazu beim VG in Berlin ein Urteil zur Feststellungsklage eines AidT-Mitglied.
    Inhalt mit einfachen Worten:
    Wenn der Zoll keinen echten Nachweis über die tatsächlichen gesamten Arbeitsstunden bzw. Abwesenheitszeiten der BKF abzüglich der 9 bzw. 11 Std. Ruhezeit hat , kann er auch nicht kontrollieren, ob der Transport-Unternehmer die 8,50 € gem. dem MiLoG zahlt. Dazu braucht der Zoll die letzten 5 Gehalts-Abrechnungen, die der BKF ständig mitführen muss, da ja nur dann geprüft werden kann, ob es Durchschnittlich 208 Stunden im Monat waren. Dazu gehören die Freizeit-Std-Ausgleiche, die immer mit in der Gehaltsabrechnung berechnet werden müssen.

    • Das mit dem Nachweis ist doch kein Problem?! Die werden beim Unternehmen angefordert wo der Fahrer maßgeblich beschäftigt sein sollte. Das wird dann mit den Angaben des Fahrers verglichen und bei etwaigen Unstimmigkeiten kann man weitere Maßnahmen ergreifen… Oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler?

      • Gregor Ter Heide

        ja zu § 15 iVm. § 17 MiLoG haste Recht
        Den § 20a (2), (3) FPersV iVm. dem AEntG hast du vergessen, denn der Zoll kann nur über das § 2 SchwarzArbG das MiLoG überprüfen.

        1. Die Nichtigkeit zum Kontroll- und Verwaltungsakt vom Zoll-Amt, ist zu den tatsächlich erbrachten Stundenaufzeichnungen zur Überprüfung des BKF-Mindest-Gehalt aufgrund des MiLoG, gem. § 2 SchwarzArbG, § 17 (4) MiLoG und § 19 (4) AEntG, beweisbar nicht möglich.

        2. Wenn nach MiLoAufzV nicht „alle“ täglich anfallenden Stunden vollumfänglich aufgezeichnet werden und somit nicht anzurechnen sind, da nur der tägliche Beginn und die tägliche Beendigung der BKF-Tätigkeit aufgezeichnet werden muss –ohne das „alle“ Arbeit-, Arbeitsbereitschaft- und Bereitschaftsdienste auch tatsächlich enthalten sind–, ist das MiLoG für den BKF vom Zoll nicht richtig überprüfbar.

        3. Die Arbeitszeiten-Kontrolle beim Transport-Unternehmer iZm. dem ArbZG und der VO (EG) 561/2006 obliegt der Gewerbeaufsicht bzw. den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Eine Durchführungsverordnung für den Zoll fehlt, um eine Feststellung durch Kontroll-Beschluss bei Auftraggebern und / oder iZm. Transport-Unternehmer zu bewirken, da die zuständige „Rechtsverordnung“ direkt ein beinhaltender Bestandteil des AEntG ist, die sich im MiLoG als § 11 „und“ im AEntG als § 7; 7a befinden und als Verordnungen „nicht extra“ bzw. für sich „nicht alleine“ bestehen.

        4. Der § 14 MiLoG beinhaltet derzeit iVm. § 20a (2), (3) FPersV, ein „grundrechtsfreien Raum“, denn Zoll-Ämter können –da für das MiLoG keine Durchführungsverordnung besteht–, jegliche Handlung ohne rechtliches Gehör und ohne richterlichen Anhörung betroffener Auftraggeber der Transport-Unternehmen, iZm. § 2 SchwarzArbG iVm. § 17 (1) MiLoG eröffnen, da „keine“ Klage- oder Einspruchsmöglichkeit besteht und das MiLoG selber nicht angegriffen werden kann.

        Fazit:
        Wenn das VG Berlin im Juli nun alle Stunden des BKF (Arbeit-, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienste) für die Aufzeichnungspflicht beim Transport-Unternehmer per Urteil feststellt, ist schon fast ALLES in trockenen Tüchern und Alle BKF können Froh und glücklich sein, da sie dann jeder Unterwegs-Stunde (außerhalb der Ruhezeit von 9 -11 Std) bezahlt bzw. in Freizeit zu Hause ausgeglichen bekommen.

  2. hm… Der Zollbeamte hat mir wegen der Kontrollmöglichkeit gesagt, das die auch die Daten aus dem Tacho nehmen. Da werden die geleisteten Stunden aufgezeichnet.

  3. Gregor Ter Heide

    hast du Namen oder Dienst-Nr von dem Zoll-Beamten ?

    Das FPersG iVm der FPersV gilt für den Zoll Nicht !

    • Nee hab ich nicht mehr. Er hatte mir den Namen zwar gesagt, aber naja, das Alter 😀

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by Christian time to read: 1 min
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