Kaum ein Thema sorgt derzeit in Fahrergruppen und sozialen Netzwerken für so viele Diskussionen wie die neuen Fahrerüberwachungssysteme, die ab Juli 2026 in vielen neu zugelassenen Fahrzeugen verpflichtend werden. Begriffe wie „Innenraumkamera“, „Gesichtserkennung“ oder sogar „Überwachung des Fahrers“ machen die Runde und sorgen bei vielen Berufskraftfahrern für Verunsicherung.
Doch was steckt tatsächlich hinter dem sogenannten ADDW-System? Werden Fahrer künftig permanent beobachtet? Können Arbeitgeber auf die Daten zugreifen? Oder handelt es sich letztlich um ein weiteres Assistenzsystem, das vor allem die Verkehrssicherheit verbessern soll?
Ein Blick in die zugrunde liegenden EU-Vorschriften zeigt, dass die Realität deutlich differenzierter ist als manche Schlagzeile vermuten lässt.
Die rechtliche Grundlage: Die EU-General-Safety-Regulation
Die Basis für ADDW bildet die EU-Verordnung 2019/2144, besser bekannt als General Safety Regulation II (GSR II).
Mit dieser Verordnung verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Zahl schwerer Verkehrsunfälle nachhaltig zu senken. Dazu werden verschiedene Fahrerassistenzsysteme schrittweise für neue Fahrzeuge verpflichtend eingeführt.
Bereits seit dem 7. Juli 2024 gelten die Anforderungen für neu entwickelte Fahrzeugtypen. Ab dem 7. Juli 2026 müssen die Vorgaben grundsätzlich bei allen neu zugelassenen Fahrzeugen der betroffenen Klassen erfüllt werden.
ADDW ist dabei nur ein Baustein eines umfangreichen Sicherheitspakets, das unter anderem auch intelligente Geschwindigkeitsassistenten, Notbremsassistenten, Spurhaltesysteme und Ereignisdatenspeicher umfasst.
Das Ziel der Verordnung ist klar: Unfälle sollen möglichst verhindert werden, bevor sie überhaupt entstehen.
Was ist ADDW überhaupt?
ADDW steht für „Advanced Driver Distraction Warning“, also ein erweitertes Warnsystem zur Erkennung von Fahrerablenkung.
Anders als klassische Assistenzsysteme überwacht ADDW nicht die Umgebung des Fahrzeugs, sondern analysiert das Fahrerverhalten. In der Regel erfolgt dies mithilfe einer Kamera oder spezieller Sensoren im Innenraum.
Dabei werden beispielsweise Blickrichtung, Kopfhaltung oder Augenbewegungen ausgewertet. Erkennt das System Anzeichen dafür, dass der Fahrer über einen längeren Zeitraum nicht auf das Verkehrsgeschehen konzentriert ist, wird eine Warnung ausgelöst.
Typische Auslöser können sein:
- längeres Wegschauen von der Fahrbahn,
- intensive Beschäftigung mit einem Smartphone,
- Ablenkungen durch Displays oder andere Tätigkeiten im Fahrerhaus.
Die Reaktion erfolgt unmittelbar im Fahrzeug. Das System soll den Fahrer daran erinnern, seine Aufmerksamkeit wieder auf das Verkehrsgeschehen zu richten.
ADDW und Müdigkeitserkennung sind nicht dasselbe
In vielen Diskussionen werden ADDW und Müdigkeitswarnsysteme miteinander verwechselt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Funktionen.
Während Systeme zur Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarnung vor allem Anzeichen von Ermüdung erkennen sollen, konzentriert sich ADDW auf konkrete Ablenkungen während der Fahrt.
Beide Systeme verfolgen zwar dasselbe Ziel – die Vermeidung von Unfällen –, arbeiten jedoch mit unterschiedlichen Ansätzen und bewerten unterschiedliche Verhaltensmuster.
Wird der Fahrer jetzt permanent überwacht?
Genau an diesem Punkt beginnen die meisten Diskussionen.
Viele Fahrer verbinden eine Kamera im Fahrerhaus automatisch mit einer dauerhaften Überwachung ihrer Person. Die EU-Verordnung schreibt jedoch keine permanente Videoaufzeichnung des Fahrers vor.
ADDW wurde als Warnsystem konzipiert. Seine primäre Aufgabe besteht darin, Ablenkungen zu erkennen und den Fahrer unmittelbar darauf hinzuweisen.
Die eigentliche Frage lautet daher nicht, ob eine Kamera vorhanden ist, sondern welche Daten dabei entstehen, wie diese verarbeitet werden und wer darauf zugreifen kann.
Denn zwischen einer kurzfristigen Auswertung im Fahrzeug und einer langfristigen Speicherung oder Weiterverarbeitung besteht ein erheblicher Unterschied.
Zwischen Verkehrssicherheit und Mitarbeiterkontrolle
An dieser Stelle beginnt aus meiner Sicht die eigentliche Diskussion.
Die EU-Verordnung schreibt kein System zur Fernüberwachung von Fahrern vor. Ziel von ADDW ist die Erkennung von Ablenkungen und die Warnung des Fahrers im Fahrzeug.
Damit ist die Frage jedoch nicht abschließend beantwortet.
Moderne Nutzfahrzeuge sind heute Teil hochvernetzter Flottenmanagement- und Telematiksysteme. Schon jetzt werden zahlreiche Fahrzeugdaten erfasst, übertragen und ausgewertet. Dazu gehören unter anderem Fahrzeiten, Kraftstoffverbrauch, Fahrstil, Bremsvorgänge oder Standortdaten.
Die berechtigte Frage lautet daher, ob künftig auch Informationen aus Fahrerüberwachungssystemen in solche Auswertungen einfließen könnten.
Technisch erscheint dies grundsätzlich möglich. Ob und in welchem Umfang solche Daten tatsächlich verarbeitet werden dürfen, ist dagegen eine andere Frage.
Spätestens dann greifen datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie – sofern vorhanden – die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.
Aus meiner Sicht sollte die Diskussion deshalb nicht bei der Kamera im Fahrerhaus enden. Die entscheidende Frage ist vielmehr, welche Daten künftig gespeichert, ausgewertet oder mit anderen Systemen verknüpft werden und ob aus einem Sicherheitssystem am Ende ein Instrument zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle wird.
Gerade Berufskraftfahrer sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen. Denn nicht jede technische Möglichkeit ist automatisch auch rechtlich zulässig.
Sicherheitssystem oder Kontrollinstrument?
Aus Sicht des Datenschutzes und des Arbeitsrechts wird es insbesondere dann interessant, wenn Informationen aus verschiedenen Quellen miteinander verknüpft werden.
Moderne Nutzfahrzeuge verfügen bereits heute über eine Vielzahl digitaler Systeme:
- digitale Tachographen,
- Telematiksysteme,
- GPS-Ortung,
- Flottenmanagementsoftware,
- Dashcams,
- Fahrerassistenzsysteme.
Jedes dieser Systeme erzeugt für sich genommen bestimmte Informationen. Werden diese Daten jedoch zusammengeführt, kann daraus ein sehr detailliertes Bild des Fahrverhaltens eines Beschäftigten entstehen.
An dieser Stelle beginnt die eigentliche Diskussion.
Nicht die Kamera selbst ist das Problem, sondern die Frage, ob aus einzelnen Ereignissen langfristige Verhaltens- oder Leistungsprofile erstellt werden können.
Datenschutz und Arbeitnehmerrechte
In Deutschland gelten für solche Systeme die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes.
Personenbezogene Daten dürfen nicht beliebig erhoben, gespeichert oder ausgewertet werden. Jede Verarbeitung benötigt eine rechtliche Grundlage und muss verhältnismäßig sein.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass ein System zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nicht automatisch für eine dauerhafte Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden darf.
Besonders relevant wird in diesem Zusammenhang auch das Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besitzt der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen.
Unternehmen, die entsprechende Systeme einsetzen möchten, müssen daher häufig gemeinsam mit dem Betriebsrat klare Regelungen über Zweck, Nutzung, Speicherdauer und Zugriffsrechte treffen.
Warum die Systeme überhaupt eingeführt werden
Bei aller Kritik sollte jedoch auch die Ursache betrachtet werden.
Die Europäische Kommission verweist seit Jahren auf Ablenkung als einen wesentlichen Risikofaktor im Straßenverkehr. Dazu gehören nicht nur Smartphones, sondern auch Navigationssysteme, Bordcomputer oder andere Tätigkeiten, die den Blick von der Fahrbahn abwenden.
ADDW ist deshalb nicht als Instrument zur Bestrafung von Fahrern gedacht, sondern als weiterer Baustein zur Vermeidung schwerer Unfälle.
Ob die Systeme in der Praxis tatsächlich den gewünschten Sicherheitsgewinn bringen, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen.
Die eigentliche Frage lautet: Was passiert mit den Daten?
Wer über ADDW diskutiert, sollte sich daher nicht ausschließlich auf die Kamera konzentrieren.
Die entscheidenden Fragen sind:
- Welche Daten entstehen überhaupt?
- Werden diese Daten gespeichert?
- Wie lange werden sie gespeichert?
- Wer kann auf sie zugreifen?
- Werden sie mit anderen Systemen verknüpft?
- Dienen sie ausschließlich der Sicherheit oder auch der Leistungsbewertung?
Erst die Antworten auf diese Fragen entscheiden darüber, ob ein Assistenzsystem ausschließlich der Verkehrssicherheit dient oder ob daraus ein Instrument der Mitarbeiterkontrolle werden kann.
Fazit
ADDW ist kein von der EU vorgeschriebenes Überwachungssystem, sondern ein Assistenzsystem zur Erkennung von Fahrerablenkungen. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.
Gleichzeitig wäre es naiv, die datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen vollständig auszublenden. Moderne Fahrzeuge erzeugen immer mehr Daten, und die technischen Möglichkeiten zur Auswertung wachsen kontinuierlich.
Die eigentliche Diskussion sollte deshalb nicht bei der Existenz einer Kamera enden. Entscheidend ist vielmehr, was mit den gewonnenen Informationen geschieht, wer darauf Zugriff erhält und zu welchem Zweck sie verwendet werden.
Denn nicht die Kamera allein entscheidet über Überwachung – sondern der Umgang mit den Daten, die sie erzeugt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
EU-Verordnung 2019/2144 (General Safety Regulation II)
Rechtsgrundlage für die verpflichtende Einführung verschiedener Fahrerassistenz- und Sicherheitssysteme in Fahrzeugen innerhalb der Europäischen Union.
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 zu ADDW-Systemen
Legt die technischen Anforderungen sowie die Prüfverfahren für Advanced Driver Distraction Warning Systems (ADDW) fest.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2590
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Insbesondere relevant:
- Art. 5 DSGVO (Grundsätze der Datenverarbeitung)
- Art. 6 DSGVO (Rechtsgrundlagen der Verarbeitung)
- Art. 13 DSGVO (Informationspflichten)
- Art. 25 DSGVO (Datenschutz durch Technikgestaltung)
- Art. 88 DSGVO (Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext)
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Insbesondere relevant:
- § 26 BDSG (Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Insbesondere relevant:
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle)
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)
Informationen zu Fahrerassistenzsystemen und deren sicherheitsrelevanten Auswirkungen.

