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Fake News: Keine Übernachtung mehr im Fahrzeug?

Darf man künftig nicht mehr im Lkw übernachten? Was der EU-Beschluss zur regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit tatsächlich vorsieht und was weiterhin erlaubt bleibt.

Im Lkw schlafen verboten? Einmal tief durchatmen!

Von den öffentlichen Medien wird seit heute wieder verbreitet, dass wir zukünftig nicht mehr im Lkw schlafen dürften.

Ich sage dazu nur: TOTALER KAPPES!

Oder, frei nach Donald Trump: FAKE NEWS!

Leider gibt es immer noch viel zu viele Fahrer, die auf solche Schlagzeilen hereinfallen und sich anschließend völlig zu Recht – aber leider auf Grundlage einer falschen Behauptung – darüber aufregen.

Dabei hatten wir das Thema schon. Mehrfach.

Mobilitätspaket – erinnert ihr euch?

Oder an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, nach dem die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf?

Genau darum geht es.

Es geht um die regelmäßige Wochenruhezeit

Die entscheidende Frage lautet also nicht:

„Darf ich noch im Lkw schlafen?“

Sondern:

„Welche Ruhezeit darf ich noch im Lkw verbringen?“

Und da ist die Rechtslage ziemlich eindeutig.

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nicht im Fahrzeug verbracht werden. Gleiches gilt für eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für eine zuvor verkürzte Wochenruhezeit genommen wird. Diese Ruhezeiten müssen in einer geeigneten Unterkunft mit Schlaf- und sanitären Einrichtungen verbracht werden. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.

Das bedeutet aber eben nicht, dass der Fahrer seine täglichen Ruhezeiten plötzlich nicht mehr im Lkw verbringen dürfte.

Auch eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit darf weiterhin im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.

Die EU-Kommission beschreibt die geltenden Regeln entsprechend: Die regelmäßige Wochenruhezeit beträgt grundsätzlich 45 Stunden und kann unter bestimmten Voraussetzungen auf mindestens 24 Stunden reduziert werden.

Kurz gesagt:

Tägliche Ruhezeit im Lkw? Ja.

Verkürzte Wochenruhezeit im Lkw? Ja.

Regelmäßige 45-Stunden-Wochenruhezeit im Lkw? Nein.

So schwer ist das eigentlich gar nicht.

Und dann wäre da noch die Heimkehr

Ein weiterer Punkt des Mobilitätspakets wird ebenfalls gerne falsch dargestellt.

Die Regelung sieht vor, dass Verkehrsunternehmen ihre Arbeit so organisieren müssen, dass Fahrer innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen die Möglichkeit haben, entweder zu ihrem Wohnort oder zu ihrer üblichen Betriebsstätte zurückzukehren, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit beziehungsweise eine entsprechende Ausgleichsruhezeit zu verbringen.

Das ist allerdings etwas anderes als die Aussage:

„Jeder Fahrer muss alle vier Wochen nach Hause.“

Das steht so nicht in der Verordnung.

Der Fahrer hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen die Touren entsprechend organisiert und ihm diese Rückkehr ermöglicht. Wo er seine Wochenruhezeit tatsächlich verbringen möchte, bleibt grundsätzlich seine Entscheidung.

Und wenn die regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden muss, darf der Arbeitgeber die dafür erforderliche Unterkunft nicht einfach dem Fahrer auf die Rechnung setzen.

Die Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs trägt das Unternehmen.

Und was ist mit den osteuropäischen Fahrern?

Auch hier lohnt es sich, einmal genauer hinzuschauen.

Das Mobilitätspaket richtet sich nicht nur an deutsche Unternehmen und deutsche Fahrer. Die Regeln gelten innerhalb des europäischen Straßenverkehrs grundsätzlich für die entsprechenden Verkehrsunternehmen und Fahrer – und genau das war schließlich einer der wesentlichen politischen Streitpunkte.

Es ging unter anderem darum, die sozialen Bedingungen im europäischen Straßengüterverkehr zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen einzudämmen. Die EU-Kommission beschreibt das Mobilitätspaket ausdrücklich als Kombination aus sozialem Schutz der Fahrer und faireren Wettbewerbsbedingungen im grenzüberschreitenden Verkehr.

Dazu gehören auch die europäischen Entsendevorschriften.

Bei bestimmten grenzüberschreitenden Transporten und insbesondere im Kabotageverkehr können Fahrer unter die europäischen Entsenderegeln fallen. Dann gilt grundsätzlich: Für die entsprechende Tätigkeit müssen die jeweils geltenden Entgeltbedingungen des Landes berücksichtigt werden, in dem die Arbeit ausgeführt wird.

Das bedeutet allerdings nicht pauschal:

„Gleicher Lohn für jeden Lkw-Fahrer in Europa.“

Auch das wäre wieder eine Vereinfachung.

Die Regelungen sind wesentlich komplizierter und unterscheiden insbesondere nach der Art des Transportes.

Also: Erst lesen, dann aufregen

Ich kann durchaus verstehen, dass Fahrer bei einer Schlagzeile wie

„Lkw-Fahrer dürfen künftig nicht mehr im Lkw schlafen“

erst einmal die Krise bekommen.

Wer seit Jahren im Fernverkehr unterwegs ist, weiß schließlich, dass die Fahrerkabine nicht nur Arbeitsplatz, sondern auch Schlafplatz und für viele Fahrer ein Stück Zuhause ist.

Aber genau deshalb sollte man bei solchen Meldungen nicht nur die Überschrift lesen.

Denn zwischen

„Man darf nicht mehr im Lkw schlafen“

und

„Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nicht im Lkw verbracht werden“

liegt ein ziemlich gewaltiger Unterschied.

Das eine ist eine reißerische Schlagzeile.

Das andere ist die tatsächliche Rechtslage.

Und die gilt übrigens schon seit dem Mobilitätspaket – nicht plötzlich erst seit heute.

Also Leute: Erst einmal tief durchatmen. Dann lesen. Und erst danach aufregen.

Denn über die tatsächlichen Probleme unserer Branche können wir uns gerne unterhalten.

Davon gibt es schließlich mehr als genug.