Die Bundesregierung will das Lkw-Fahrverbot an regionalen Feiertagen abschaffen. Beschlossen wurde die entsprechende Änderung bereits im Juli 2026, wie ich bereits berichtete . Doch am Reformationstag stehen Lkw weiterhin in mehreren Bundesländern still. Eine Reihe von Ausnahmeregelungen soll zumindest bestimmte Transitfahrten ermöglichen. Wer allerdings glaubt, damit freie Fahrt durch Deutschland zu haben, kann schnell eine böse Überraschung erleben.
Am 31. Oktober ist Reformationstag. In neun Bundesländern gilt deshalb grundsätzlich das Feiertagsfahrverbot für den gewerblichen Güterverkehr mit schweren Lkw.
Einen Tag später folgt Allerheiligen. Dieser Feiertag betrifft wiederum andere Bundesländer.
In diesem Jahr fällt der 1. November zusätzlich auf einen Sonntag. Damit greift grundsätzlich das bundesweite Sonntagsfahrverbot.
Für Speditionen bedeutet das zusätzliche Planung. Fahrer müssen wissen, wann sie ihre Tour beginnen dürfen, welche Straßen freigegeben sind und ob eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Dabei sollte es diesen Flickenteppich eigentlich bald nicht mehr geben.
Die Bundesregierung hat die Reform bereits beschlossen
Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau im Verkehrsbereich beschlossen.
Darin enthalten ist die geplante Abschaffung des Lkw-Fahrverbots an nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen.
Das betrifft drei Feiertage:
- Fronleichnam
- Reformationstag
- Allerheiligen
Die Bundesregierung möchte das Feiertagsfahrverbot künftig auf bundesweit einheitliche Feiertage beschränken.
Damit sollen unterschiedliche Regelungen zwischen benachbarten Bundesländern entfallen und zusätzliche Standzeiten im Güterverkehr vermieden werden.
Allerdings ist der Kabinettsbeschluss noch keine geltende Verordnung.
Die Änderung muss das vorgesehene Rechtsetzungsverfahren durchlaufen. Erst mit der ordnungsgemäßen Verkündung und dem Inkrafttreten der geänderten StVO kann die neue Regelung angewendet werden.
Zum 31. Oktober 2026 ist das nicht geschehen.
Die regionalen Feiertagsfahrverbote stehen weiterhin in § 30 Absatz 4 StVO.
Quelle: Bundesregierung – Weniger Bürokratie im Verkehrsbereich, 15. Juli 2026
Welche Lkw sind überhaupt betroffen?
Nach § 30 Absatz 3 StVO gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot grundsätzlich für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten mit:
- Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse
- Lastkraftwagen mit Anhänger, unabhängig davon, ob die Zugmaschine die Grenze von 7,5 Tonnen überschreitet
Das Fahrverbot gilt grundsätzlich von 0 bis 22 Uhr.
Es betrifft nicht nur Autobahnen, sondern das öffentliche Straßennetz innerhalb seines jeweiligen räumlichen Geltungsbereichs.
Entscheidend sind außerdem der Fahrzeugtyp und der Zweck der Fahrt. Nicht jedes schwere Fahrzeug fällt bei jeder Verwendung automatisch unter das Verbot.
An welchen Feiertagen gilt das Lkw-Fahrverbot?
Die folgende Tabelle zeigt sämtliche Feiertage, die § 30 Absatz 4 StVO ausdrücklich erfasst.
| Feiertag | Bundesländer mit Fahrverbot |
|---|---|
| Neujahr, 1. Januar | Bundesweit |
| Karfreitag | Bundesweit |
| Ostermontag | Bundesweit |
| Tag der Arbeit, 1. Mai | Bundesweit |
| Christi Himmelfahrt | Bundesweit |
| Pfingstmontag | Bundesweit |
| Fronleichnam | BW, BY, HE, NRW, RP, SL |
| Tag der Deutschen Einheit, 3. Oktober | Bundesweit |
| Reformationstag, 31. Oktober | BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH |
| Allerheiligen, 1. November | BW, BY, NRW, RP, SL |
| Erster Weihnachtsfeiertag | Bundesweit |
| Zweiter Weihnachtsfeiertag | Bundesweit |
BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, HE = Hessen, NRW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, MV = Mecklenburg-Vorpommern, NI = Niedersachsen, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen.
Andere regionale Feiertage wie Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt oder der Buß- und Bettag lösen für sich genommen kein Feiertagsfahrverbot nach § 30 StVO aus.
Fällt ein solcher Feiertag allerdings auf einen Sonntag, gilt selbstverständlich das allgemeine Sonntagsfahrverbot.
Quelle: § 30 StVO – geltende Vorschrift
Welche gesetzlichen Ausnahmen gelten an allen Sonn- und Feiertagen?
Unabhängig davon, um welchen Feiertag es sich handelt, gibt es in § 30 Absatz 3 StVO ausdrücklich geregelte Ausnahmen.
Kombinierter Verkehr
Erlaubt sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen:
Schiene–Straße: Fahrten vom Versender zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof beziehungsweise vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger innerhalb der gesetzlich festgelegten Entfernung von höchstens 200 Kilometern.
Hafen–Straße: An- und Abfuhren im kombinierten Verkehr zwischen der Be- oder Entladestelle und einem Hafen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern.
Diese Ausnahmen gelten nicht für beliebige Transporte, nur weil unterwegs ein Bahnhof oder Hafen passiert wird.
Bestimmte verderbliche Lebensmittel
Vom Fahrverbot ausgenommen sind die Transporte von:
- Frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
- Frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
- Frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
- Leicht verderblichem Obst und Gemüse
Die Ausnahmeregelung ist auf die gesetzlich bestimmten Güter beschränkt.
Nicht jede Ware, die gekühlt transportiert wird, fällt automatisch darunter.
Weitere ausdrücklich geregelte Ausnahmen
Dazu gehören Transporte bestimmter tierischer Nebenprodukte, der Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen bei Unfällen oder Notfällen sowie der Transport lebender Bienen.
Auch die in § 30 genannten damit zusammenhängenden Leerfahrten sind ausgenommen.
Daneben gibt es Sonderregelungen für bestimmte angeforderte Fahrzeuge sowie für militärisch erforderliche Transporte.
Wichtig: Eine leere Fahrt ist nicht schon deshalb erlaubt, weil der Lkw keine Ladung transportiert. Die Ausnahme muss auch die betreffende Leerfahrt erfassen.
Fronleichnam: Fahrverbot in sechs Bundesländern
Fronleichnam fiel 2026 auf den 4. Juni. Im kommenden Jahr wird der Feiertag am 27. Mai 2027 begangen. Ob dann noch das regionale Lkw-Feiertagsfahrverbot gilt, hängt davon ab, ob die geplante StVO-Reform bis dahin in Kraft getreten ist.
Das Feiertagsfahrverbot gilt in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
In den übrigen Bundesländern besteht wegen Fronleichnam kein entsprechendes Fahrverbot.
Für den Transitverkehr ist das besonders problematisch.
Wer beispielsweise von Niedersachsen nach Rheinland-Pfalz oder von Sachsen nach Baden-Württemberg unterwegs ist, darf nicht allein deshalb durch das jeweilige Feiertagsbundesland fahren, weil Start und Ziel außerhalb liegen.
Eine bundesweite, pauschale Durchfahrtsfreigabe für alle Transitfahrten an Fronleichnam besteht nicht.
Neben den gesetzlichen Ausnahmen kommen streckenbezogene Länderregelungen und individuell erteilte Ausnahmegenehmigungen in Betracht. Ob eine solche Genehmigung für eine geplante Fahrt nutzbar ist, muss anhand der jeweils gültigen Verfügung geprüft werden.
Das gilt auch für internationale Transporte.
Ein ausländischer Zielort hebt das Fahrverbot nicht auf.
Reformationstag: Neun Bundesländer betroffen
Am 31. Oktober gilt das Feiertagsfahrverbot in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Gerade auf den wichtigen Ost-West-Verbindungen entstehen dadurch Schwierigkeiten.
Es gibt jedoch mehrere Ausnahmeregelungen.
Quellen und weiterführende Informationen:
- Niedersachsen – Ausnahmeregelungen zum Lkw-Fahrverbot am Reformationstag
- Bundesamt für Logistik und Mobilität – Ausnahmegenehmigung für den Berlin-Verkehr am 31. Oktober 2025 und 2026 (PDF)
Die Ausnahmen gelten nur unter den jeweils festgelegten Voraussetzungen. Insbesondere sind die freigegebenen Autobahnabschnitte und bei der Berlin-Regelung der tatsächliche Abfahrts- oder Zielort zu beachten. Eine allgemeine Freigabe für den Transitverkehr durch sämtliche betroffenen Bundesländer besteht nicht.
Niedersachsen: Fahrten bis 6 Uhr erlaubt
Für den Reformationstag 2026 hat Niedersachsen eine allgemeine Ausnahme erlassen.
Demnach dürfen betroffene Lkw zwischen 0 und 6 Uhr fahren.
Von 6 bis 22 Uhr sind bestimmte Transitstrecken freigegeben:
| Autobahn | Freigegebene Verbindung |
|---|---|
| A1 | Festgelegter Abschnitt im Bereich Osnabrück/Lotte |
| A2 | Zwischen NRW-Landesgrenze und Sachsen-Anhalt |
| A30 | Bestimmte Abschnitte im Bereich Bad Bentheim, Rheine und Osnabrück |
| A31 | Zwischen Schüttorf und der NRW-Landesgrenze |
| A33 | Zwischen Osnabrück-Süd und der NRW-Landesgrenze bei Dissen |
Die Freigabe betrifft jeweils nur die genau im Erlass bezeichneten Autobahnabschnitte.
Sie gilt nicht für beliebige Fahrten über Landstraßen oder zu Ladestellen außerhalb der zugelassenen Strecke.
Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Quelle: IHK Hannover – Ausnahmeregelungen Niedersachsen und NRW
Ostdeutschland: Sonderregelung für Fahrten von und nach Berlin
Eine weitere Ausnahme wurde für den Reformationstag 2025 und 2026 zwischen Berlin und mehreren ostdeutschen Bundesländern abgestimmt.
Sie ermöglicht am 31. Oktober von 0 bis 22 Uhr Fahrten auf festgelegten Autobahnen durch Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Dazu gehören Abschnitte der A2, A4, A9, A10, A11, A12, A13, A14, A15, A17, A19, A20, A24, A38, A71, A72, A73, A111, A113, A114, A115, A117 und A143.
Allerdings gibt es eine entscheidende Voraussetzung:
Die Fahrt muss ihren Ausgangspunkt oder ihr Ziel in Berlin haben.
Die bloße Durchfahrt durch Berlin oder über den Berliner Ring reicht nicht aus.
Außerdem dürfen die Autobahnen grundsätzlich nicht verlassen werden. Ausnahmen bestehen insbesondere für bestimmte notwendige Umleitungen bei Vollsperrungen oder Abschleppvorgänge.
Quelle: Freistaat Sachsen – Ausnahmegenehmigung zum Lkw-Fahrverbot
Beispiel: Von Nordrhein-Westfalen über die A2 nach Polen
Wie unterschiedlich die Regelungen wirken, zeigt eine Fahrt von Nordrhein-Westfalen Richtung polnische Grenze.
Die Route führt über die A2 durch Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, anschließend über die A10 und A12 durch Brandenburg bis zum Grenzübergang Frankfurt (Oder).
Am Reformationstag 2026 ergibt sich für eine normale gewerbliche Güterbeförderung folgende Situation:
| Abschnitt | Zwischen 6 und 22 Uhr |
|---|---|
| NRW, A2 | Kein regionales Feiertagsfahrverbot am 31. Oktober |
| Niedersachsen, A2 | Freigabe auf dem zugelassenen Abschnitt |
| Sachsen-Anhalt, A2 | Grundsätzlich Fahrverbot |
| Brandenburg, A10 und A12 | Grundsätzlich Fahrverbot |
Die Berlin-Ausnahme hilft bei einer Fahrt nach Polen nicht automatisch weiter. Schließlich liegt das Fahrtziel in Polen und nicht in Berlin.
Auch ein bloßer Zwischenstopp in Berlin macht aus einer Transitfahrt nicht ohne Weiteres einen Berlin-Verkehr im Sinne der Ausnahmegenehmigung.
Für eine durchgehende Fahrt nach Polen während der Verbotszeit muss daher eine andere rechtlich passende Ausnahme vorliegen.
Die Regelung in Niedersachsen erlaubt nicht automatisch die Weiterfahrt durch Sachsen-Anhalt und Brandenburg.
Allerheiligen: Nordrhein-Westfalen mit eigener Ausnahme
Allerheiligen wird am 1. November gefeiert.
Das Feiertagsfahrverbot gilt in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland.
Eine Besonderheit besteht 2026: Der 1. November fällt auf einen Sonntag.
Damit gilt grundsätzlich auch in den anderen Bundesländern das bundesweite Sonntagsfahrverbot.
NRW erlaubt Fahrten von 0 bis 6 Uhr
Nordrhein-Westfalen hat einen Runderlass vom 14. Januar 2026 veröffentlicht, der am 1. November eine Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot ermöglicht.
Betroffene Lkw dürfen zwischen 0 und 6 Uhr fahren.
Der Erlass stellt ausdrücklich klar, dass diese Ausnahme auch dann gilt, wenn Allerheiligen auf einen Sonntag fällt.
Von 6 bis 22 Uhr werden außerdem bestimmte Autobahnabschnitte freigegeben:
| Autobahn | Freigegebener Abschnitt |
|---|---|
| A1 | AK Lotte/Osnabrück bis zur Landesgrenze bei Osnabrück-Nord |
| A2 | AK Bad Oeynhausen bis zur Landesgrenze bei Bad Eilsen |
| A30 | Landesgrenze bei Rheine-Nord bis Hasbergen-Gaste |
| A30 | Landesgrenze bei Bruchmühlen bis AK Bad Oeynhausen |
Die Freigaben gelten in beiden Richtungen.
Auch dieser Erlass ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet.
Quelle: Land NRW – Runderlass zur Ausnahme vom Feiertagsfahrverbot an Allerheiligen
Was gilt an den übrigen Feiertagen?
Für die bundesweit einheitlichen Feiertage gelten zunächst die allgemeinen gesetzlichen Ausnahmen nach § 30 Absatz 3 StVO.
Das betrifft Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, den 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, den Tag der Deutschen Einheit und die beiden Weihnachtsfeiertage.
Eine allgemeine Transitfreigabe allein wegen eines ausländischen Start- oder Zielorts gibt es an diesen Tagen nicht.
Hinzu kommen mögliche Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigungen.
Diese werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden erteilt und müssen vor der betreffenden Fahrt vorliegen.
Damit unterscheiden sich zwei Fälle:
Gesetzliche Ausnahme: Eine Fahrt fällt unmittelbar unter einen Ausnahmetatbestand der StVO.
Behördliche Ausnahmegenehmigung: Eine grundsätzlich verbotene Fahrt wird aufgrund einer besonderen Genehmigung erlaubt.
Beide Fälle müssen auseinandergehalten werden. Eine dringende Lieferung ist nicht automatisch eine genehmigte Fahrt.
Quelle: § 46 StVO – Ausnahmegenehmigungen
Weitere Sonderregelungen: Niedrigwasser und außergewöhnliche Transporte
Neben den Feiertagsregelungen können zeitlich begrenzte Allgemeinverfügungen für bestimmte Transporte gelten.
Ein aktuelles Beispiel sind die niedrigen Wasserstände auf deutschen Binnenwasserstraßen im Herbst 2026.
Weil Schiffe teilweise weniger Ladung befördern können, sind zusätzliche Straßentransporte erforderlich.
Mehrere Länder haben deshalb Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Transporte zugelassen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Bewältigung der Niedrigwasserfolgen zusammenhängen.
Berlin hat am 29. Oktober eine entsprechende neue Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Die Regelungen können auch notwendige Leerfahrten umfassen und bei Großraum- und Schwertransporten weitere Erleichterungen vorsehen.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeine Freigabe des Güterverkehrs.
Der Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausnahmezweck muss gegeben sein. Zudem gelten die Verfügungen nur innerhalb ihres räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs.
Quelle: Berlin – Allgemeinverfügung zum Niedrigwasser vom 27. Oktober 2026
Auch das Ferienfahrverbot muss berücksichtigt werden
Neben § 30 StVO existiert das zusätzliche Lkw-Fahrverbot während der Hauptreisezeit.
Die Ferienreiseverordnung untersagt bestimmte gewerbliche Lkw-Fahrten an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August zwischen 7 und 20 Uhr.
Im Gegensatz zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt diese Regelung nicht auf dem gesamten Straßennetz, sondern auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten.
Auch hierfür gibt es gesetzliche Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Lebensmitteltransporte, kombinierten Verkehr und weitere ausdrücklich geregelte Fälle.
Daneben können Ausnahmegenehmigungen beantragt werden.
Eine Route, die an einem Samstag im Sommer nicht unter das Ferienfahrverbot fällt, kann an einem Sonntag trotzdem dem bundesweiten Sonntagsfahrverbot unterliegen.
Die Regelungen müssen deshalb unabhängig voneinander geprüft werden.
Quelle: Ferienreiseverordnung – geltende Fassung
Was wird sich mit der Reform tatsächlich ändern?
Wenn die geplante Änderung der StVO wie angekündigt in Kraft tritt, sollen die regionalen Lkw-Feiertagsfahrverbote an Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen entfallen.
Das würde insbesondere die Planung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs innerhalb Deutschlands vereinfachen.
Eine Fahrt von Nordrhein-Westfalen nach Polen müsste dann am Reformationstag nicht mehr allein wegen der regionalen Feiertagsregelungen in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt oder Brandenburg unterbrochen werden.
Auch Fahrten durch Nordrhein-Westfalen an Allerheiligen wären nicht mehr allein aufgrund dieses regionalen Feiertags vom Verbot betroffen.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung:
Fällt ein regionaler Feiertag auf einen Sonntag, bleibt das bundesweite Sonntagsfahrverbot bestehen.
Das gilt beispielsweise für Allerheiligen 2026.
Auch nach der Reform dürften am Sonntag, dem 1. November 2026, betroffene Lkw grundsätzlich nicht fahren, soweit keine andere Ausnahme greift.
Ebenso wenig würden durch die Reform andere nationale oder internationale Fahrverbote aufgehoben.
Ein Transport nach Polen müsste beispielsweise weiterhin die dort geltenden Feiertagsfahrverbote berücksichtigen.
Einordnung: Ein Fahrverbot, sechzehn Bundesländer und viele Ausnahmen
Der folgende Abschnitt enthält die redaktionelle Bewertung.
Es ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber die unterschiedlichen Feiertagsfahrverbote vereinheitlichen möchte.
Der heutige Zustand führt dazu, dass ein Transport innerhalb Deutschlands von den Feiertagsregelungen einzelner Bundesländer abhängig ist.
Dabei endet der Transportbedarf nicht an einer Landesgrenze.
Besonders deutlich wird das auf der A2. Niedersachsen ermöglicht am Reformationstag die Durchfahrt. In Sachsen-Anhalt gelten dagegen andere Voraussetzungen.
Wer von Nordrhein-Westfalen nach Polen unterwegs ist, hat damit trotz der niedersächsischen Ausnahme keine durchgehend freigegebene Strecke.
Solche Unterschiede erschweren die Tourenplanung.
Speditionen müssen Abfahrtszeiten entsprechend anpassen, Standzeiten berücksichtigen und gegebenenfalls Ausweichmöglichkeiten prüfen.
Für Berufskraftfahrer hat das ebenfalls unmittelbare Folgen.
Ein zusätzlicher Stillstand kann bedeuten, dass die Wochenplanung verändert werden muss oder eine vorgesehene Rückkehr nicht mehr wie ursprünglich geplant möglich ist.
Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass Sonn- und Feiertagsfahrverbote auch andere Ziele verfolgen. Dazu gehören der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und die Entlastung des Verkehrs.
Die geplante Änderung betrifft deshalb bewusst nur die nicht bundeseinheitlichen Feiertage und lässt das allgemeine Sonntagsfahrverbot bestehen.
Ob die Reform den Güterverkehr tatsächlich entlastet, wird sich vor allem daran messen lassen müssen, wie klar die neue Regelung formuliert ist und ob zusätzliche regionale Sonderregelungen entbehrlich werden.
Fazit: Beschlossen ist noch nicht geltendes Recht
Die Bundesregierung hat sich im Juli 2026 darauf verständigt, die Lkw-Fahrverbote an regionalen Feiertagen abzuschaffen.
Das ist ein wichtiger Schritt.
Solange die entsprechende StVO-Änderung nicht in Kraft getreten ist, bleiben die bisherigen Fahrverbote jedoch bestehen.
Für die Praxis bedeutet das weiterhin: Vor einer Fahrt müssen der Feiertag, die betroffenen Bundesländer, die konkrete Strecke und mögliche Ausnahmen geprüft werden.
Eine Durchfahrtsgenehmigung für Niedersachsen ist keine Genehmigung für Sachsen-Anhalt. Und eine Berliner Transitregelung gilt nicht automatisch für einen Transport nach Polen.
Die neue Rechtslage wird erst mit dem Inkrafttreten der geänderten StVO verbindlich.
Bis dahin bleibt der Güterverkehr auf die geltenden gesetzlichen Ausnahmen, Ländererlasse und individuellen Genehmigungen angewiesen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Straßenverkehrs-Ordnung, § 30 – Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- Straßenverkehrs-Ordnung, § 46 – Ausnahmegenehmigungen
- Bundesregierung – Kabinettsbeschluss vom 15. Juli 2026
- NRW – Runderlass zu Allerheiligen 2026
- IHK Hannover – Transitregelungen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
- Freistaat Sachsen – Ausnahme für Berlin-Verkehr am Reformationstag
- Berlin – Allgemeinverfügung zum Niedrigwasser, Oktober 2026
- Ferienreiseverordnung
- Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung – Fahrverbote
Recherche- und Rechtsstand: 31. Oktober 2026. Ländererlasse und Allgemeinverfügungen können befristet, geändert oder widerrufen werden. Für eine konkrete Transportfahrt ist deshalb immer die aktuelle amtliche Regelung maßgeblich.


