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Kündigung Part 1 - Wie muss eine Kündigung aussehen, damit Sie rechtlich bindend ist

Welche Voraussetzungen eine Kündigung erfüllen muss, wann sie wirksam ist und warum ein Einwurfeinschreiben laut Bundesarbeitsgericht nicht mehr automatisch als sicherer Zustellnachweis gilt.

Auch wenn eine Kündigung in unserer Branche zurzeit aufgrund des Fahrermangels selten ist, kommt es dennoch vor, dass bei dem einen oder anderen eine Kündigung im Briefkasten liegt. Grundsätzlich gibt es für den Gekündigten und auch für den der kündigt gewisse Spielregeln, an die sich beide Parteien zu halten haben.

Update Mai 2026: Das Bundesarbeitsgericht hat die Anforderungen an den Nachweis einer Kündigungszustellung per Einwurfeinschreiben verschärft. Mehr dazu weiter unten im Artikel.

Wann darf gekündigt werden und vor allem wie? Darauf möchte ich in diesem Beitrag einmal eingehen.

Wie muss eine Kündigung aussehen

Eine Kündigung muss grundsätzlich nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Wird einem mündlich gekündigt oder die Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder wer es noch hat, per Fax zugestellt, so sind diese Kündigungen ungültig. Und zuallererst muss ein Kündigungsgrund vorliegen. Denn nur weil der Arbeitgeber einen Furz quer sitzen hat, darf er einem Arbeitnehmer nicht kündigen.

Der Gesetzgeber kennt vier Kündigungsgründe, auf die ich hier aber nicht näher eingehen werde:

  • Verhaltensbedingte / Personenbedingte Kündigung
  • Betriebliche Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung

Die Gründe für die Kündigung müssen nicht in der Kündigung genannt werden!

Muss ich eine Kündigung unterschreiben

Eine Kündigung erhält Ihre Wirksamkeit nicht erst dadurch, in dem man diese akzeptiert. Allerdings können weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer eine Kündigung ablehnen. Sie muss und sollte auch nicht unterschrieben werden.

Zwar verlangen einige Arbeitgeber eine Unterschrift unter der Kündigung, gerade wenn diese einem vorgelegt werden, jedoch können sich aus dieser Unterschrift Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben, wie der Verzicht auf Resturlaub oder was auch gerne versucht wird: der Verzicht auf etwaige Lohnansprüche.

Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet, eine Kündigung zu unterschreiben. Auch nicht den Erhalt einer solchen! Darum gilt hier: Erst mal nichts unterschreiben und ab zum Anwalt / Gewerkschaft, zwecks Kündigungsschutzklage. Denn hier sind die Fristen recht kurz. Man hat nur 3 Wochen Zeit, diese bei Gericht einzureichen § 4 KSchG .

Sollte die Kündigung nicht per Post zugestellt worden sein, sondern im Büro nur vorgelegt, nicht liegen lassen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage braucht der Anwalt das Kündigungsschreiben. Es könnten sich auch formelle Fehler „eingeschlichen“ haben.

Neues BAG-Urteil: Einwurfeinschreiben reicht nicht mehr automatisch als Nachweis

Viele Arbeitgeber verschicken Kündigungen per Einwurfeinschreiben, weil sie glauben, damit den Zugang der Kündigung sicher nachweisen zu können. Genau diese Annahme hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch in einer aktuellen Entscheidung deutlich eingeschränkt.

Das BAG stellte klar:

Ein Einlieferungsbeleg zusammen mit dem Online-Sendungsstatus der Deutschen Post reicht nicht automatisch aus, um den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen.

Das bedeutet:

Der Arbeitgeber muss im Zweifel weiterhin nachweisen können, dass die Kündigung tatsächlich im Briefkasten des Arbeitnehmers gelandet ist.

Der bloße Status „zugestellt“ genügt laut Gericht dafür nicht zwingend.

Gerade bei Kündigungen ist das wichtig, weil der Arbeitgeber beweisen muss, wann die Kündigung zugegangen ist. Denn ab diesem Zeitpunkt laufen wichtige Fristen, beispielsweise die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil:

Nur weil ein Arbeitgeber behauptet, die Kündigung sei per Einwurfeinschreiben verschickt worden, heißt das noch lange nicht automatisch, dass der Zugang rechtlich eindeutig bewiesen ist.

Arbeitgeber dürften deshalb künftig häufiger auf persönliche Übergaben, Boten oder andere sicherere Zustellungsarten setzen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.01.2025 – Az. 2 AZR 68/24

Sollte die Kündigung nicht per Post zugestellt worden sein, sondern im Büro nur vorgelegt, nicht liegen lassen. Im Falle einer Kündigungsschutzklage braucht der Anwalt das Kündigungsschreiben. Es könnten sich auch formelle Fehler „eingeschlichen“ haben.