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Titelbild: Lkw-Fahrverbot: Niedersachsen und NRW verlängern Ausnahmen bis Ende 2030

Lkw-Fahrverbot: Niedersachsen und NRW verlängern Ausnahmen bis Ende 2030

Niedersachsen und NRW verlängern die Ausnahmen vom Lkw-Feiertagsfahrverbot bis 2030. Welche Autobahnen für den Transit freigegeben sind und was Fahrer beachten müssen.

Wer am Reformationstag oder an Allerheiligen mit dem Lkw unterwegs ist, muss weiterhin genau hinschauen. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben ihre Ausnahmeregelungen für den Güterverkehr bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Damit dürfen Lkw an den jeweiligen Feiertagen nachts zunächst weiterfahren. Tagsüber bleiben bestimmte Autobahnabschnitte für den Transitverkehr freigegeben. Eine generelle Aufhebung des Feiertagsfahrverbots ist das allerdings nicht.

Zwei Feiertage, zwei Bundesländer – und ein Problem für den Güterverkehr

Am 31. Oktober wird in Niedersachsen der Reformationstag gefeiert. Einen Tag später, am 1. November, ist in Nordrhein-Westfalen Allerheiligen. Während in Niedersachsen am 1. November kein entsprechender Feiertag gilt, ist der 31. Oktober in NRW ein ganz normaler Werktag – sofern er nicht wie in diesem Jahr auf ein Wochenende fällt.

Für den Güterverkehr ist diese unterschiedliche Feiertagsregelung seit Jahren ein Ärgernis.

Ein Lkw, der beispielsweise von Nordrhein-Westfalen nach Niedersachsen fährt, kann am Reformationstag von einem Fahrverbot betroffen sein. Einen Tag später stellt sich bei der Rückfahrt das umgekehrte Problem.

Besonders ärgerlich wird es, wenn Start und Ziel der Fahrt in Bundesländern liegen, in denen überhaupt kein Feiertag ist. Trotzdem kann die Fahrt an einer Landesgrenze enden.

Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben deshalb ihre Ausnahmen vom Feiertagsfahrverbot verlängert. Die Regelungen gelten bis einschließlich 31. Dezember 2030.

Von Mitternacht bis 6 Uhr dürfen Lkw fahren

Die erste Erleichterung betrifft die Nachtstunden.

In Niedersachsen dürfen Lkw am 31. Oktober zwischen 0 und 6 Uhr fahren. Nordrhein-Westfalen erlaubt entsprechende Fahrten am 1. November ebenfalls zwischen 0 und 6 Uhr.

Das gilt für die vom Fahrverbot erfassten gewerblichen Gütertransporte mit Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie mit Anhängern hinter Lkw. Auch die damit verbundenen Leerfahrten sind eingeschlossen.

Wichtig: Die Ausnahme gilt ausdrücklich auch dann, wenn der jeweilige Feiertag auf einen Sonntag fällt.

Das ist 2026 besonders relevant. Allerheiligen fällt in diesem Jahr auf Sonntag, den 1. November. Normalerweise würde deshalb bundesweit das Sonntagsfahrverbot greifen. Die NRW-Sonderregelung ermöglicht dennoch die genannten Fahrten bis 6 Uhr.

Ab 6 Uhr gelten wieder Einschränkungen. Allerdings bleiben bestimmte Autobahnabschnitte für den Transitverkehr freigegeben.

Diese Autobahnen sind für den Transit freigegeben

Die Ausnahmen zwischen 6 und 22 Uhr gelten nicht für das gesamte Autobahnnetz, sondern ausschließlich auf festgelegten Strecken.

BundeslandFeiertagBetroffene Autobahnen
Niedersachsen31. Oktober – ReformationstagA1, A2, A30, A31, A33
Nordrhein-Westfalen1. November – AllerheiligenA1, A2, A30

Dabei sind ausdrücklich nur einzelne Abschnitte freigegeben.

Nordrhein-Westfalen: Die Strecken im Detail

Der NRW-Runderlass benennt folgende Strecken, die zwischen 6 und 22 Uhr befahren werden dürfen:

  • A1: Vom Autobahnkreuz Lotte/Osnabrück bis zur Landesgrenze NRW/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Osnabrück-Nord.
  • A2: Vom Autobahnkreuz Bad Oeynhausen bis zur Landesgrenze im Bereich der Anschlussstelle Bad Eilsen.
  • A30: Von der Landesgrenze bei Rheine-Nord bis zur Landesgrenze bei Hasbergen-Gaste sowie von der Landesgrenze bei Bruchmühlen bis zum Autobahnkreuz Bad Oeynhausen.

Die genannten Strecken dürfen jeweils auch in Gegenrichtung befahren werden.

Für Niedersachsen sind die freigegebenen Abschnitte im entsprechenden niedersächsischen Erlass festgelegt. Eine Aufzählung der Autobahnnummern allein reicht deshalb für die Tourenplanung nicht aus.

Wer beispielsweise die A2 nutzen möchte, darf daraus nicht ableiten, dass die gesamte Autobahn von Oberhausen bis zur polnischen Grenze freigegeben wäre.

Warum nicht einfach das Fahrverbot bundesweit vereinheitlichen?

Genau das ist eigentlich vorgesehen.

Die Bundesregierung arbeitet an einer Änderung der Straßenverkehrsordnung, nach der das Lkw-Feiertagsfahrverbot künftig nur noch an bundeseinheitlichen Feiertagen gelten soll.

Damit würden die bisherigen regionalen Fahrverbote an Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen grundsätzlich entfallen.

Die entsprechende Änderung wurde im Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Sie ist aber noch nicht in Kraft getreten.

Deshalb haben Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ihre bestehenden Ausnahmeregelungen erneut verlängert.

Die Befristung bis Ende 2030 bedeutet übrigens nicht, dass die Länderregelungen zwangsläufig so lange benötigt werden. Sollte die bundesweite StVO-Reform vorher in Kraft treten, könnte sich die Rechtslage bereits früher ändern.

Was bedeutet das für Fahrer und Speditionen?

Ein Beispiel:

Ein Fahrer möchte am 31. Oktober von Nordrhein-Westfalen über Niedersachsen weiter Richtung Bremen fahren.

Liegt die Fahrt innerhalb des Anwendungsbereichs der niedersächsischen Ausnahme, kann er zwischen 0 und 6 Uhr auch die ansonsten vom Feiertagsfahrverbot betroffenen Strecken nutzen.

Ab 6 Uhr darf er dagegen nur noch die ausdrücklich freigegebenen Transitabschnitte befahren, sofern keine andere Ausnahme vorliegt.

Und selbst wenn die Fahrt durch Niedersachsen erlaubt ist, bedeutet das nicht automatisch, dass sie in Bremen fortgesetzt werden darf. Dort gilt der Reformationstag ebenfalls als gesetzlicher Feiertag. Die niedersächsische Ausnahme ersetzt keine Regelung eines anderen Bundeslandes.

Für Fahrer und Disponenten heißt das: Nicht nur Start und Ziel sind entscheidend, sondern auch die Bundesländer und Strecken dazwischen.

Meine Meinung: Eine vernünftige Ausnahme, aber keine vernünftige Dauerlösung

Ich fahre seit rund 30 Jahren Lkw. Und ganz ehrlich: Diese unterschiedlichen Feiertagsregelungen sind im heutigen Güterverkehr kaum noch nachvollziehbar.

Da wird eine Tour geplant, das Fahrzeug beladen und die Lieferzeit abgestimmt. Anschließend muss geprüft werden, ob irgendwo auf der Strecke ein Feiertag gilt, der im Nachbarbundesland überhaupt keiner ist.

Mitunter darf man auf einem festgelegten Autobahnabschnitt weiterfahren, während wenige Kilometer daneben das Fahrverbot gilt.

Natürlich brauchen wir Regeln für den Güterverkehr. Dazu gehören auch Einschränkungen an Sonn- und Feiertagen. Aber warum sollte ein regionaler Feiertag einen Lkw auf der Durchreise stoppen, obwohl er in dem betreffenden Bundesland weder be- noch entladen wird?

Die Ausnahmen von Niedersachsen und NRW sind deshalb sinnvoll. Sie verhindern unnötige Unterbrechungen und sorgen für mehr Planungssicherheit.

Trotzdem bleibt die Frage, warum wir dafür überhaupt alle paar Jahre neue Ländererlasse benötigen.

Eine bundesweit einheitliche Regelung wäre wesentlich verständlicher. Für Speditionen, Disponenten und vor allem für diejenigen, die am Ende mit dem Lkw unterwegs sind.

Bis dahin gilt: Die Verlängerung bis Ende 2030 ist eine Erleichterung. Ein Freifahrtschein ist sie nicht.


Quellen und weiterführende Informationen

Stand: 1. November 2026. Für die konkrete Tourenplanung sind die amtlichen Erlasse und die jeweils geltenden Bestimmungen der durchfahrenen Bundesländer maßgeblich.