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Sie wissen eben nicht alles….

Zuletzt aktualisiert am 17. November 2023

… unsere Fahrlehrer, die dank unserer blöden Gesetzgebung auch ohne Nachweis jeglichen Fachwissens die Weiterbildung für uns Kraftfahrer „unterrichten“ dürfen.

Wenn man bedenkt, dass jeder andere, der in dieser „Sparte“ erfolgreich weiterbilden will, erst mal bei der IHK sein Fachwissen nachweisen muss, dazu noch ne Prüfung ablegen muss, kann gleich Fahrlehrer werden, denn da setzt man ja Fachwissen voraus.

Allerdings muss ich sagen, Fachwissen? Wo denn? Von einem Zettel ablesen kann ich auch.

Nehmen wir mal als Beispiel im Februar dieses Jahres, als ich das Modul Sozialvorschriften gemacht habe.

Wer die VO 561/2006/EG (EU Verordnung zu den Lenk- und Ruhezeiten) kennt, der weiß auch, dass es da den einen und auch anderen Artikel gibt, auf die man sich im Falle eines Verstoßes berufen kann. Sei es, weil der Disponennt mal wieder zu blöd war, um die Tour anständig zu planen (Artikel 10 Abs. 2 und 4), oder weil man wegen Überfüllung keinen Parkplatz findet (Artikel 12 UPDATE: Gilt für den Parkplatzmangel nicht mehr).

Die genannte Verordnung schreibt ganz klare Regelungen vor, was im Falle eines Verstoßes seitens des Fahrers getan werden muss. Und das ist nichts Kompliziertes.

Der Verstoß ganz gleich welcher Art muss auf einem Arbeitsblatt oder Ausdruck / Tachoscheibe schriftlich dokumentiert und 28 Tage lang aufbewahrt werden! Aber eben genau diesen einfachen Hinweis, habe ich bislang noch von keinem Fahrerlehrer gehört. Auf die Frage hin, was ich denn im Falle eines Verstoßes machen muss, bekam ich lediglich die ernst gemeinte Antwort: Hoffen, dass es nicht zu teuer wird. Ja, nee is klar.

Komme ich also in eine Kontrolle, soll ich also hoffen, dass es nicht zu teuer wird? Nee, da schreibe ich doch lieber den Grund für den Verstoß auf und zahle dann gar nichts. So und bevor jetzt jemand hinterher sagt, der da hat aber gesagt… lest euch die 561/2006/EG durch. Lediglich Artikel 10 und 12 sind die Artikel, auf die man sich berufen kann.

[UPDATE]

Bitte beachten, der Beitrag hier ist schon etwas älter und in der zwischen Zeit hat sich was getan. Artikel 12 greift schon längere Zeit nicht mehr so wirklich bei Parkplatzmangel. Es ist im Allgemeinen bekannt, dass wir diesbezüglich einen Mangel haben.

Artikel 12 greift lediglich bei unvorhersehbaren Umständen, die, weder der Fahrer noch die Dispo hätten ändern können.

Sie wissen eben nicht alles….

by Christian time to read: 3 min
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