
Hartnäckig hält sich das Thema, dass man jeden zu jederzeit auf seine Toilette gehen lassen muss, damit ein Fremder seine Notdurft verrichten kann.
Doch ist das wirklich so?
Aktuell ist bei uns Berufskraftfahrern kein Thema so akut, als das wir bei unseren Lade- und Lieferstellen nicht auf die Toilette dürfen.
Man verweigert uns oftmals den Gang zur Toilette oder stellt einfach Dixi Klos auf.
Notdurftparagraph
Manch einer behauptet, es gäbe dieses Gesetz bezüglich der Notdurft.
So wird behauptet, dass man grundsätzlich auf die Toilette gelassen werden muss, wenn man denn muss. Belegen kann oder will das keiner.
Von daher habe ich mich selber auf die Suche gemacht und was habe ich gefunden?
Nichts!
Nein, wirklich nicht. Zumindest nichts, was diese These belegen könnte. Es gäbe da zwar einen Paragraphen im Strafgesetzbuch, aus dem man irgendwie diese Pflicht herleiten könnte, dass man im Falle der Notdurft die Toilette des anderen in Anspruch nehmen kann, doch juristisch betrachtet eher nicht.
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
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Denn juristisch betrachtet, handelt es sich bei er Notdurft nicht um einen Notfall. Somit ist man auch nicht verpflichtet, jemanden Fremdes auf seine Toilette zu lassen.
Gesetzliche Auflagen
Jedes Unternehmen ist zwar verpflichtet, für seine Angestellten entsprechende Örtlichkeiten Geschlechter getrennt bereitzustellen, doch wir als Lieferanten / Abholer sind keine Mitarbeiter der Unternehmen und haben auch somit kein Anrecht auf die Benutzung der Toiletten.
Aber es ist doch körperverletzung, wenn ich nicht auf die Toilette darf
Ähm…. Ja, unter bestimmten Umständen kann es unter Körperverletzung fallen. Beispielsweise dann, wenn man einen Mitarbeiter oder einen Schüler bewusst nicht auf die Toilette lässt, um seine Notdurft zu verrichten. Dann kann es nach § 223 StGB eine Körperverletzung sein. Jedoch ist das eine Einzelfallentscheidung.
Neben Körperverletzung können eventuell weitere Straftatbestände wie Nötigung [§ 240 StGB]https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html oder Verletzung von Fürsorgepflichten relevant sein, besonders im Bereich Schule, Betreuung oder Pflege.
Zum Schluss
Von der Menschenwürde mal abgesehen, aber im Falle der Notdurft gibt es kein Anrecht darauf, die Toilette des anderen zu benutzen, wenn dieser es nicht will. Das ganze nennt sich Hausrecht.