Zuletzt aktualisiert am 14. August 2015
Bereits vor fast 3 Jahren habe ich es ja schon angekündigt, jetzt wird es Realität. Der Gläserne LKW wird Wirklichkeit.
Zwar berichtete die Verkehrsrundschau schon im Dezember 2014, das unsere Regierung das Fahrpersonalgesetz anpassen will, doch leider fehlen im Artikel die Infos darüber was alles geändert werden soll. Dazu will ich hier mal einen kleinen Auszug liefern, was alles so u.a. wichtiges in dieser EU Verordnung 165/2014 steht.
Dabei handelt es sich lediglich um die Umsetzung der EU Verordnung 165/2014, die dafür Zuständig ist, das die Fahrtenschreiber Effizienter arbeiten sollen.
Und in eben dieser Verordnung heißt es unter Punkt (7):
Verwendung von Fahrtenschreibern, die an ein globales Satellitennavigationssystem angebunden sind, ist ein
geeignetes und kostengünstiges Mittel für die automati
sche Aufzeichnung des Standorts des Fahrzeugs an be
stimmten Punkten während der täglichen Arbeitszeit zur
Unterstützung der Kontrolleure bei ihren Kontrollen und
sollte daher eingeführt werden.
Und das bedeutet nichts anderes, als das was ich schon vor eben fast 3 Jahren geschrieben habe. Im Fahrtenschreiber braucht man dann nicht mehr wie bisher, Beginn und Ende des Landes eintragen in dem man Feierabend gemacht hat, nachtragen, sondern es wird nun automatisch passieren. Allerdings konnte ich der Verordnung nicht entnehmen, ob da nur die GPS Koordinaten eingetragen werden, oder der genaue Ort.
Ebenso kann man auch unter Punkt (21) die Fernabfrage wieder finden:
Die Aufzeichnung von Daten durch den Fahrtenschreiber
wie auch die Entwicklung von Technologien für die Auf
zeichnung von Standortdaten, die Fernkommunikation
und die Schnittstelle zu IVS führen zur Verarbeitung per
sonenbezogener Daten. Daher sollten die einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, ins
besondere die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäi
schen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie
2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra
tes (3) festgelegten.
Was allerdings auch geändert wurde, so dem Artikel in der Verkehrsrundschau, soll es nun höhere Bußgeldrahmen für Verstöße geben. So wurde dieser Rahmen von 15.000 € auf 30.000 € verdoppelt. Dies war für die Umsetzung der Änderungen im Fahrpersonalgesetz erforderlich. Im gleichen Zuge wurde, oder besser gesagt wird die Fahrpersonalverordnung ebenfalls an die Änderungen angepasst.
Quellen: Verkehrsrundschau, EU Verordnung 165/2014
Die neuen Regelungen sehen u.a. vor, dass die Kontroll-Behörden, wie z.B. die BAG von dem Kontroll-Bus aus, sich künftig ganz einfach per Fernabfrage während der Fahrt auf den digitalen LKW Tachographen einloggen und dort fast alles auslesen und abspeichern können. Bei der Fernabfrage, dürfen laut der neuen EU-Verordnung nur die Daten übertragen werden, die für die Zwecke der gezielten Straßen-Kontrolle vom LKW notwendig sind. Dazu gehören alle Daten des digitalen Fahrtenschreibers, der vom BKF mutmaßlich manipuliert oder missbraucht wurde. Auch die Angaben zu den Datenfehlern und Sensorstörungen, die wegen der Geschwindigkeit, eine Sicherheitsverletzung oder Unterbrechungen der Stromzufuhr beim oder als Datenkonflikt beinhalten, sowie auch eine ungültige Fahrer-Karte und das amtliche LKW-Kennzeichen. Konkrete Zeit-Daten zu den gewesenen Geschwindigkeiten und den Lenk- und Ruhezeiten, dürfen die Kontroll-Behörden aber nicht während der Fahrt überprüfen.
Die VO (EG) 561/2006 über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, muss mit dem neuen Kontrollgerät DTCO 2.0a für den Straßenverkehr und der sektoralen Arbeitszeit-Richtlinie 2002/15/EG für BKF klar und eindeutig erneut humanisiert werden, denn die Verkehrssicherheit ist derzeit immer noch beweisbar gefährdet. Die derzeitig gültigen Sozialvorschriften in der VO (EG) 561/2006 besagen im Art. 4 d, f, das ein BKF während seiner täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit; wirklich „frei“ über seine Zeit verfügen können muss und somit grundsätzlich nicht verpflichtet sein kann und darf, sich in der Nähe seines LKW aufzuhalten. Der EuGH hatte in mind. 6 Urteilen festgestellt, dass die Anwesenheit am Arbeitsort als erforderlicher Bereitschaftsdienst des BKF-, nicht zur Ruhezeit, sondern grundsätzlich zur Arbeitsbereitschaft zählt. Die deutsche Bundesregierung hat sich bei den Vorschriften für eine restriktive Auslegung des Begriffs „Arbeitszeit“ entschieden, indem sie die „Bereitschaftszeiten“ und die Anwesenheits-Zeiten auch als Beifahrer, nicht berücksichtigt bzw. nicht registrieren lässt. Bei Verstößen gegen das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) drohen Bußgelder von 5.000 bis 10.000 €, wobei die Vorschriften zum ArbZG bei einer Straßenkontrolle der BAG usw. unterwegs nicht kontrolliert werden.
Ich wünsche mir, dass die Kontrolle auch die Arbeitszeiten erfassen müssten, wobei die Bußgelder in Deutschland viel zu Billig sind.
Nur die Geschwindigkeit bleibt natürlich außen vor, da diese ja immer nur in Flagranti zur Verfolgung mit beweisbarer Geschwindigkeit inkl. „Zeit und Ort“ des (angeblichen) Vergehens erlaubt ist. Dazu muss „vorher“ immer auf das Aussageverweigerung -Recht des BKF, vom Kontroll-Beamten hingewiesen werden.
Hallo Gregor. Schön Dich hier begrüßen zu dürfen.
Das mit den Geschwindigkeiten wird das kleinere Problem sein, da ja der neue Tacho per GPS festgelegte Standorte inkl. der Uhrzeit und des Datums speichert. Wenn wir uns mal ein „paar“ Jahre zurück erinnern als es nur die Tachoscheibe gab, so wurde man da ja auch schon für die „Spitzen“ belangt. Zeit und Ort wo das passiert ist, spielte dabei keine Rolle. Doch jetzt bei dem Digitalen Tacho dürfte genau dieser Punkt das kleinere Übel sein. Anstatt nur den Standort, die Uhrzeit und das Datum zu speichen von Arbeitsbeginn / Arbeitsende, warum nicht auch gleiches bei Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Zumal ich bislang noch nichts darüber gefunden habe, ob der Speicher des Tachos mal wieder erhöht wurde.
Die Geschwindigkeit kann (darf juristisch) nicht abgefragt werden, denn dann wäre der BKF nicht nur Gläsern, sondern hat kein Aussageverweigerung -Recht mehr. Das heißt er müsste sich automatisch selber belasten. Das würde das FPerG, die StPO und die ZPO auf den Kopf stellen.
Bei einem Verstoß der vorhandenen Geschwindigkeit auf dem Digi-Tacho bzw. der Fahrerkarte iVm. der StVO § 3; OWiG § 66 (1) Tatortkonkretisierung, muss eine genaue Auswertung vor dem Bescheid, durch einen unabhängigen vereidigten Sachverständigen erfolgt sein. „Keiner muss sich selbst belasten und jeder hat ein Aussageverweigerung-Recht!“ Bei mehreren Überschreitungen der Geschwindigkeit im Verlauf einer Fahrt, handelt es sich um jeweils einzelne Taten im materiellen und prozessualem Sinn, die aber im Bußgeld- Bescheid (BKatV § 5 Nr.11. Tabelle 1 a) jeweils als eine Punkt- genaue Zeit- und Orts-Angaben zu bestimmen sind. Das wäre dann gem. der StPO § 136 a eine unzulässige Vernehmungsmethode des kontrollierenden Beamten, denn die Aufmerksamkeit des BKF gehört dem Verkehrsgeschehen. Die augenscheinliche Fehleinschätzung der Differenz von 0,68 mm = 4 km/h bedeutet, das bei 6 km/h Toleranz-Abzug zur tatsächlich vorhandenen Geschwindigkeit, die Genauigkeit von – bis zur Abregelung des Tempobegrenzers von +/- 90 km/h, nicht nur Fachleuten bekannt sein muss. Diese 0,68 mm bedeuten 4 km/h auf dem analogen LKW-Tacho, denn immer sehr genau vom BKF, die 86 km/h auf dem Tacho betrachten zu müssen, ist sogar verkehrsgefährdend.
Erst ab 106 km/h als tatsächliche vorhandene Geschwindigkeit, ist die Überschreitung der 26 km/h, inkl. 6 km/h Toleranz-Abzug nur in Flagranti zur Verfolgung erlaubt, denn es bleibt dann erst ein Kernbereich ethisch vorwerfbarer Handlung vorhanden, der kriminalisiert worden ist und nach allgemeiner Auffassung wegen des sittlichen Unwertgehalts strafrechtlich geahndet werden kann. Somit steht die prozessrechtliche Individualisierung der einzelnen vorgeworfenen Taten der evtl. Geschwindigkeitsüberschreitungen, ohne Flagranti mit genauen Ort und Zeit grundsätzlich immer in Zweifel, denn gem. § 46 (1) OWiG und § 206 a StPO, ist das Verfahren wegen Fehler dieser „Zeit – Ort“ Vorschrift sofort einzustellen. Somit besteht ein Beweis-Verwertungs-Verbot für den kontrollierenden Beamten, da er grundsätzlich immer vorher die Beachtung des § 4 Nr. 4 FPersG iZm. § 383 (1) Nr. 1-3 ZPO zu berücksichtigen hat. Dazu gehört immer die Belehrung vor Herausgabe bzw. der Auslesung des Digi-Tacho. Sollte das vom Beamten unterbleiben, kann er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verwerten. So dumm ist doch wohl kein BKF, das er sich augenscheinlich selber anzeigt, indem er bei „eventueller“ Selbstbelastung, auf sein gesetzliches Aussageverweigerung -Recht verzichtet
vgl. EuGH T–112/98 vom 20.02.2001 – Aussageverweigerungsrecht, u.a. Rn. 86