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Fahrerkarte – Alles, was es da zu wissen gibt

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Zuletzt aktualisiert am 15. März 2024

FahrerkarteImmer wieder tauchen Fragen auf, ob man ohne Fahrerkarte fahren darf. Die Antwort ist eigentlich einfach, obwohl man je nach Führerscheinstelle und »Personal« unterschiedlich Antworten bekommt.

Grundsätzlich gilt: Es darf nicht ohne gültige Fahrerkarte gefahren werden. 

Da das Thema Fahrerkarte allerdings sehr umfangreich ist, werde ich ab sofort nur noch einen Beitrag zu diesem Thema schreiben und diesen hier ständig aktualisieren.

Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen im Gewerblichen Güter- und Personenkraftverkehr.

Privatfahrten
Probefahrten
Chip No. E216
Andere Tätigkeiten
Der Krankheitsfall
Wenn die Fahrerkarte ungültig wird
Was darf der Chef mit meiner Karte anstellen?
Wann benötige ich eine Fahrerkarte / einen Fahrtenschreiber?
Handwerkerregelung
Wie teuer wirds, wenn nix gemacht wurde?
Arbeitszeit!
Wohnmobile über 7,5t zzG.
Ausdruck, was muss ich da beachten?
Wer ist für die Aufbewahrung der Fahrerkarte verantwortlich?
Fahrerkarte der zweiten Generation
Zukunftsmusik
Fahrerkarten beantragen in Corona Zeiten
Aus aktuellem Anlass – Hilfstransporte
Fahrerkarte Typ 1 oder Typ 2?

ABER, es gibt auch gewisse Situationen, wo man nicht ohne kann. Ist die Karte defekt, ging verloren oder wurde geklaut, darf man max. 15 Tage ohne fahren. Die Ersatzkarte muss spätestens nach 7 Kalendertagen beantragt sein! Jetzt ist es allerdings auch so, dass man nicht einfach morgens losfahren darf und das war es dann. Beim Fahren, ohne Karte gelten gewisse Dinge, die man zu beachten hat, denn schließlich unterliegt man immer noch der Dokumentationspflicht.

  1. Vor Fahrtbeginn einen Ausdruck machen
  2. Auf diesem Ausdruck, das Datum, die Uhrzeit, den Anfangskilometerstand, den Namen, die Nummer der Fahrerkarte ODER des Führerscheins sowie die vom Vortag geleisteten sonstigen Arbeitszeiten eintragen und das ganze noch durch die eigene Unterschrift bestätigen.
  3. Beim Feierabend müssen die im Tacho aufgezeichneten Lenkzeiten und deren Unterbrechungen / Ruhezeiten ausgedruckt und ggf. um die sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten (handschriftlich) ergänzt werden. Ebenfalls darf der Name und die Nummer der Fahrerkarte ODER des Führerscheins nicht fehlen.

Die o.g. Dinge müssen auch bei einem Fahrzeugwechsel (zwischen analogem und digitalem Tacho) gemacht werden. Die Ausdrucke sind stets dem Arbeitgeber sowie ggf. dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen. Auch hierbei besteht eine Mitführungspflicht von 28 Tagen! Dass die Fahrerkarte alle 28 Tage ausgelesen werden muss, versteht sich eigentlich von selbst. Der Tacho alle 90 Tage.

Privatfahrten mit dem LKW

Bei Privatfahrten mit dem LKW muss natürlich keine Fahrerkarte gesteckt sein. Allerdings ist hier das Gewicht entscheidend. Bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, brauche ich keine Fahrerkarte zu stecken. Bei Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen unterliege ich jedoch wieder der Lenk- und Ruhezeiten und muss meine Fahrerkarte stecken. Somit wäre das theoretisch keine Privatfahrt, auch wenn ich bspw. sonntags mit meiner Zugmaschine zum Bäcker fahre. Für LKWs mit H-Kennzeichen gilt diese Regel nicht.

Anders gesagt, wenn ich für Freunde einen Umzug machen will, mein LKW aber über 7,5 Tonnen liegt, muss ich den Umzug ggf. absagen, wenn ich für die Zeit keine Lenkzeit mehr habe oder meine Wochenruhezeit dadurch nicht einhalten kann!

Probefahrten

Probefahrten unterliegen hier nicht der Nutzungspflicht einer Fahrerkarte. Da allerdings auch hierbei der digitale Tacho Daten aufzeichnet, können diese Daten nicht zu geordnet werden, was wiederum zu Problemen bei Kontrollen führen kann.

Auf der Seite KomNet bin ich auf eine Hilfestellung für dieses Problem gestoßen. Den Beitrag findet Ihr, wenn Ihr hier klickt.

Defekte Fahrerkarten mit der Chipnummer E 216

Seid Februar 2011 ist bekannt, dass Fahrerkarten mit der Chipnummer E 216 einen Defekt aufweisen können. Hier löst sich in der Regel der auf der Karte aufgeklebte Chip. Die Herstellerfirma Zauner (ZA-ARC) geht zwar laut einer Pressemitteilung davon aus, dass es an der eingesetzten Software liegt, doch wenn kein Chip mehr auf der Karte ist, gibt es keine Software, die diese auslesen kann. Man wird gebeten, sich bei einem Defekt mit der Herstellerfirma in Verbindung zu setzen.  Ansprechpartner ist Herr Kowalewski unter Telefon +49 (6104) 699174.

Andere Tätigkeiten

Für andere Tätigkeiten, die nicht der VO 561/2006/EG unterliegen, muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, dass man kein Fahrzeug bewegt hat, welches der genannten Verordnung unterliegt. Hier ist aber auch ein Nachtrag (Arbeitszeit) im digitalen Tacho legitim.

Der Krankheitsfall

Was tun, wenn man nun längere Zeit krank war, so wie ich nach meinem Herzinfarkt? Krankheit lässt sich jedoch schlecht auf der Fahrerkarte nachtragen. Doch jetzt wird es etwas kompliziert. Wie ja einigen bekannt ist, wurde kürzlich erst die Fahrpersonalverordnung »überarbeitet«. Jetzt besagt hier der § 20 in Abs. 1 

(1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in dieser Verordnung, in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder in Kapitel III Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1. ein Fahrzeug gelenkt haben, für dessen Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,
2. erkrankt waren,
3. sich im Urlaub befanden oder
4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 zu belegen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Fahrer die manuellen Nachträge nach den Absätzen 2 oder 3 vornimmt.

Die Frage, die sich mir hier jetzt stellt, Krankheit kann ich nicht als solche nachtragen, müsste ich also auf Pause stellen. Doch das wären mal eben 6 Wochen. Die auf dem Bild erkennbare Bescheinigung über Tätigkeiten darf ich theoretisch nicht vorlegen, da ich einen digitalen Tacho habe und es mir zumutbar ist, dieses Ereignis nachzutragen. Ich habe diesbezüglich mal wieder das BAG angeschrieben. Mal schauen, was davonkommt. Sobald die Antwort da ist, werde ich diesen Abschnitt aktualisieren und die Antwort als Download an diesen Artikel anhängen.

UPDATE

Vom Bundesamt für Güterkraftverkehr habe ich indessen eine Antwort bekommen. Laut der Aussage des Herrn Arne Mantowsky wird der Krankheitsfall als Ruhezeit nachgetragen. Klar geht auch nicht anders. Da ich nun aber länger als 5 Tage krank war, kann ich ebenfalls laut der E-Mail eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage als Nachweis für meine Fehlzeiten verwenden.

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  1. ich hatte in Januar Kraftfahrerschulung durchgeführt durch die SVG ,der hatte uns gesagt das man auf dem Werksgelände ohne Fahrerkarte fahren darf. Ich als LKW Fahrer weiß nicht mehr was ich glauben soll.(bei einer Polizeikontrolle wurde nichts beanstandet,bei der nächsten Kontrolle bekommt mein Kollege eine Anzeige)

    • Moin Horst,

      was den SVG oder auch die angehängte RUF anbelangt, so sind diese beiden Organisationen in Sachen Aus- und Weiterbildung sehr Arbeitgeberfreundlich.

      Grundsätzlich gilt: Solange Du deine "Schicht" nicht beendet hast, müssen alle Vorgänge (Fahren und andere Tätigkeiten) auf der Karte Dokumentiert werden. Entweder direkt oder durch einen Nachtrag.

      Auch haben wir in Deutschland die sog. Fahrpersonalverordnung, die solche Dinge regelt.

      Ich hatte ja schon im Artikel geschrieben wann man ohne Karte fahren darf.

      Und da gibt es strenge Regeln:

      bei defekt

      bei Diebstahl

      Probefahrten

      Schulungsfahrten

      Werkstattaufenthalten (die haben eigene Karten)

      Viele Unternehmen geben die Anweisung raus, das die Karte gezogen werden muss, sobald man aufs Werksgelände kommt und den Tacho auf Out of Scope stellen soll. Hiermit will man den Fahrer um eine eventuelle Pause bescheißen, oder auch dafür sorgen, das mehr Fahrzeit vorhanden ist.

      Nichts anderes will man mit solchen Aussagen wie es der Typ von der SVG behauptet hat, damit bezwecken. Halt eben Unternehmerfreundlich.

      • Man darf auf dem Firmengelände ohne Fahrerkarte fahren, WENN Du in betroffenen Schicht …
        … weder von einer öffentlichen Straße kommst
        NOCH
        … auf einer öffentlichen Straße weiter fährst.

        Ansonsten gilt: Auch auf Privatgelände muss MIT Fahrerkarte gefahren werden.

      • Dann sollte man auch nicht vergessen zu erwähnen, das hier im Anschluß ein Nachtrag gemacht werden muss und zwar auf Arbeitszeit und nicht Pause, so wie es viele Firmen die dies praktizieren, ja gerne von Ihren Fahrern verlangen.

    • Stellst den Tacho auf Out und gut ist. Die erzählen ja nicht nur blödsinn auf den Schulungen 🙂

  2. Halt Christian! Sooo ganz stimmt Deine Antwort auch wieder nicht! Du kannst durchaus "ohne" Karte fahren, nur musst Du dann einen Ausdruck machen und die entsprechenden Tätigkeiten Zeiten handschriftlich und mit Unterschrift eintragen / bestätigen. Hab auch schon mal meine Fahrerkarte vergessen, aber dann entsprechend den Nachweis manuell geführt. Ein bedeutender Unterschied!

    • Brummischubser

      Man "kann" immer ohne Karte fahren, aber man "darf" es nicht. Ja ich weiß! Der Polizist von nebenan hatte das aber nicht beanstandet. Trotzdem ist es verboten. Ohne Karte darf man nur bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung fahren. Ein "vergessen" der Fahrerkarte ist kein Verlust. Der begangene Verstoß wird nicht dadurch geheilt, dass man einen Ausdruck macht. Dieser Ausdruck scheint für alles und jedes herzuhalten, solange es dem Betroffenen gerade in den Kram passt. Ich sehe also keinen bedeutenden Unterschied!

      • Falls Du es übersehen haben solltest: Es steht etwas weiter oben schon, wann man ohne Karte fahren darf…

  3. Ich sage ja nicht das man nicht ohne Karte fahren darf.

    Es gibt lediglich gewisse Regeln dafür wann ich wie ohne Karte fahren darf. Und die habe ich ja beschrieben.

  4. Alizée

    Hallo Chris,

    Ich habe da mal ein paar fragen !

    Ich habe das Problem wenn ich nach fahren ohne fahrerkarten suche kommt immer "fahren ohne fahrerkarten wenn eine Karte vorhanden ist "

    Aber was ist wenn man überhaupt keine Karte hat ?

    Mein Chef möchte das ich eine 7,5t Lkw für die Firma innerhalb von 50km fahre er sagt das ich eine Ausdruck machen soll kann das sein und wie geht das ?

    Und wie hoch ist die straffe fürs fahren ohne F-Karte ?

    Und wie geht das denn wenn ich mir Privat ein 7,5t Lkw leihe ?( Umzug oder so ) man kann ja nicht von jeden verlangen das er sich eine F-Karte zulegt !

    Gruß Alizée,

    • Hi Alizée,

      das mit dem Ausdruck machen ist eine ganz einfache Sache, wenn ich jetzt wüsste welchen Digitalen Tacho Ihr verbaut habt.
      Wie das bei einem VDO Tacho funktioniert kannst Du hier nachlesen.

      Bei einem Stoneridge Tacho funktioniert kannst Du im FAQ des Herstellers im Training aus probieren. Klick dazu einfach mal hier auf den Link

      Wenn es Dich interessiert kannst Du Dir ja mal die dazu gehörige EU Verordnung VO 3821/85 durchlesen, da steht drin ob und ab wann auch Handwerker die Karte einlegen müssen und wann nicht.

      Gruß

      Christian

    • Brummischubser

      Es gibt nur zwei Möglichkeiten! Entweder unterliegst du den Sozialvorschriften, dann darfst du ohne Fahrerkarte nicht fahren oder du bist von ihnen ausgenommen, dann brauchst du keine Fahrerkarte und schon gar nicht einen Ausdruck. Aus deinem Post geht nicht hervor, ob für dich die Handwerkerregel gilt. Die ist nämlich nicht nur an die Entfernung gebunden.

      Privatfahrten mit einem Lkw unter 7,5 zul. Gesamtgewicht können ohne Fahrerkarte gemacht werden. Du musst noch nicht mal einen Ausdruck machen und du musst auch den Tacho nicht auf out of scope stellen. Bei einer Privatfahrt unter 7,5 t unterliegst du generell nicht den Sozialvorschriften. Entsprechend musst du auch nichts nachweisen. Du darfst dann sogar fahren bis der Arzt kommt, denn das Arbeitszeitgesetz gilt dann für dich auch nicht.

      • Es gibt nicht nur unter den "Berufskraftfahrern" Leute, die sich nicht mit den Sozialvorschriften etc. auskennen, sondern auch unter denen, deren Hauptberuflichen Tätigkeiten woanders liegen. Und gerade die wissen eben nicht ob Sie den Sozialvorschriften unterliegen oder nicht.

        Du magst zwar Recht damit haben, das aus dem Posting nicht hervorgeht, das für den Fragesteller die Handwerkerregelung gelten könnte, doch ich habe aufgrund des genannten 50km Radius meine eigene Schlußfolgerung geschlossen.

      • Marc

        Hallo Christian,

        Ich hätte gerne gewusst ob mein Arbeitgeber meine Fahrerkarte gegen mich verwenden darf.
        Wir müssen täglich Stundenzettel führen und haben ein Hendheld damit wir beim Kunden unseren Service beststätigen können.

        Darf der Arbeitgeber die Daten mit meinen Stundenzettel abgleichen ? Sprich ich schreibe Tag für Tag 4:00 bis 12:45 Arbeitszeit. Darf er das abgleichen oder überschreitet er damit die Datenschutz Richtlinien . Bzw. die Daten von der Fahrerkarte mit den Datensatz auf dem Handheld vergleichen. ??

        Beste Grüße

        Marc

      • Hallo Marc,

        Gemäß § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, werktägliche Arbeitszeiten über 8 Stunden aufzuzeichnen. Dies kann z. B. auch mit dem digitalen Kontrollgerät oder den Diagrammscheiben erfolgen.

        Gemäß § 21 a des Arbeitszeitgesetzes muss der Arbeitgeber für Beschäftigte im Straßentransport zusätzliche Aufzeichnungen der „Arbeitszeiten“ seiner Arbeitnehmer führen. Diese Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren. Sollten die Diagrammscheiben auch als Arbeitszeitnachweise im Sinne des § 21 a dienen, so sind auch diese nun 2 Jahre aufzubewahren. D.h. eine Zuordnung zum Personal muss möglich sein.

        Hinweis: In der EG VO Nr. 561/2006 Artikel 10 und im Fahrpersonalgesetz § 3 wird auf das Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge hingewiesen:

        Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

        Somit um Deine Frage auch ohne Erklärung zu beantworten: Ja darf er.

  5. Patte

    Hi…

    Ich hab da mal eine dringende frage zum thema.

    Ich soll ab montag anfangen zu arbeiten (also fahren) leider hab ich noch keine fahrerkarte die habe ich aber letzten montag beantragt.

    Nun meine frage kann ich mit ausdruck fahren wenn ich noch nie eine karte hatte??

    Einige sagen ja andere sagen nein nur bei verlust…..

    Ich weiss nich was richtig ist….

    Mir wurde versichert das ich nach antrag stellung 5 tage mit ausdruck fahren darf und 14 tage bei verlust!

    Und stimmt das, das dann die führerschein auch alle futsch sind wenn ich jetzt mit ausdruck fahre obwohl ich die karte grade erst beantragt habe? (Bin Noch in probezeit)

    Währe sehr dankbar für eine schnelle korreckte antwort denn mir is echt komisch bei dem gedanken mich strafbar zu machen und horror wäre wenn die führerscheine dann alle weg sind……

    Thx & mfg patte…..

    • Eins vorweg: Aufgrund der Unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten in den einzelnen Bundesländern lasse ich mich nicht auf eine Bestimmte Aussage festnageln, sondern gebe dies hier nur so wieder wie ich es Weiß.

      Am besten lässt man sich beim Beantragen der Fahrerkarte auch wenn man noch nie eine hatte, immer eine Bescheinigung ausstellen, das man die Karte beantragt hat. Ansonsten steht alles in der EU Verordnung VO 3821/85 EWG drin.

      Ich habe ja schon oben im Artikel geschrieben was bei Verlust, Defekt oder Diebstahl der Karte machbar ist. Bislang habe ich selber noch keinen Gesetzestext gefunden der eine Regelung beinhaltet, wie das bei der Ersterteilung ist. Ich bin mir zwar nicht sicher, aber ich meine das mit den 5 Tagen ist quatsch, das auch hier die 15 Tage zählen. Frag am besten mal im Forum der Truckerfreunde nach. Da sind ein paar die das wissen müssten.
      Wichtig ist da nur: Als erstes Vorstellen und dann in einem anderen Themenbereich Deine Frage raus hauen.

      Das der Führerschein weg sein soll, wenn Du ohne Karte fährst halte ich persönlich für ein Gerücht. Am besten fragst Du da bei Deiner zuständigen Führerscheinstelle nach. Vielleicht hast Du ja auch das Glück und die Karte ist morgen schon im Briefkasten.

  6. Patte

    Erstmal vielen danke für die schnelle Antwort!

    Leider hatte ich kein Geld dabei beim beantragen deshalb muss ich erst hin und bezahlen wenn sie da ist!

    Ich habe auch den Führerschein beantragt wo auch die 95 mit drin steht und dafür habe ich einen vorläufigen bekommen! Reicht das nich auch als nachweiss das ich fahrerkarte beantragt habe?

    Mir wurde heute in der labo (berlin) erklärt das ich nach Antragstellung 14 tage fahren darf mit Ausdruck.

    Ein Kollege von mir hatte das ganze 14 tage vor mir durch und ihm wurde bei der labo gesagt das er mit Ausdruck nicht fahren darf wenn er noch nie eine fahrerkarte hatte…..

    • Das ist ja wie ich sagte: Unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten.

      Und nein, das Du den Führerschein beantragt hast ist noch kein Nachweis dafür das Du auch die Fahrerkarte beantragt hast. Auf der Fahrerkarte wird leidiglich die Führerscheinnummer festgehalten. Neben den anderen Daten wie Schuhgröße gewünschte Sargfarbe. Nein quatsch. Also halt alles andere auch, Adresse, Name, Geburtsort etc.

      Am besten gehst Du morgen mal zur nächsten Polizeiwache in der Nähe und fragst da nach. Am besten lässt Du Dir auch die Entsprechenden Paragraphen / Artikel in den Gesetzen und / oder Verordnungen geben, so das Du die immer für die Zeit bei Dir hast.

      Ich empfehle Dir auch grundsätzlich die VO 561/2006/EG (Lenk und Ruhezeitenverordnung) dabei zu haben, oder dir auf der Homepage des BAG's den entsprechenden Leitfaden als PDF runter zu laden.

      Ausdrucken könnte ein wenig eng werden, da das Dokument mal eben 42 Seiten hat 😀

    • Brummischubser

      Es gibt keine unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten. Grundsätzlich darfst du nicht ohne Fahrerkarte fahren, wenn du noch keine hattest und sie erst beantragt Die 3821/85 sieht das nicht vor.
      Wer hat bloß diesen Scheiß mit dem Ausdruck erfunden?

      • Oh warte mal… Wer war das noch gleich??? Ach ja…. Vorgaben des Gesetzgebers vielleicht? Es ist ja kein Problem wenn Du den obigen Artikel nicht verstanden hast, doch genau dieser beschreibt die Vorgehensweise die gemacht werden muss, wenn einer der im Artikel genannten Fälle eintritt.

        Das lässt sich sogar ohne weiteres auf der Homepage des Bundesamtes für Güterkraftverkehr nachlesen

  7. Jojo

    Hallo Christian !

    wie ist das wenn man dann in der Firma noch Fahrzeuge hat die mit Schaublatt betrieben werden …

    Dürfen die ohne gültige FK bewegt werden ….

    Oder aber ist das Fahren dann komplett untersagt …

    ergo so als wenn man keinen Führerschein mehr hat ….

    Danke schonmal für deine Antwort …Gruß Jojo

    • Also ich wüsste nicht, warum Du nicht Fahren dürftest. Fahrzeuge die noch mit Tachoscheibe zu fahren sind, setzen ja nicht vorraus das Du eine Fahrerkarte haben musst. Die ist ja nur bei Fahrzeugen mit Digitalem Tacho vorgeschrieben.

      Und wenn die Abgelaufen ist, warum dann noch keine neue Beantragt?

  8. Snoot

    Hallo Leute,

    ich konnte bisher nirgends eine klare Regelung zu meinem Problem finden, weshalb ich mal hier frage.

    Ich arbeite in einer Werkstatt. Wir haben einen LKW und Transporter, die mit einem Kontrollgerät mit Schaublatt ausgestattet sind. Da wir keine digitalen Geräte haben, habe ich auch keine Fahrerkarte.

    Oft wird ja angenommen, es gibt eine Werkstattkarte. Die gibt es aber nur für Unternehmen, die die Wartung der Kontrollgeräte durchführt. Für eine Karosseriewerkstatt bekommt man die nicht.

    Wir holen hin und wieder Omnibusse jeder Größe zur Reparatur und bringen diese auch wieder zum Kunden. Da es sich dabei nicht um Güter- sondern um Werksverkehr (Der Mechaniker holt sein Arbeitsobjekt und verbringt es wieder) handelt, gehen wir bislang davon aus, dass wir keine Fahrerkarte benötigen. Wir machen vor Fahrtantritt einen Ausdruck und einen danach und füllen diesen entsprechend aus.

    Da wäre jetzt schon die erste Frage, ob dies so ok ist.

    Die zweite Frage ist nun, wer bekommt den Ausdruck? Ich als Fahrer muss ihn 28 Tage mitführen und später 1 Jahr einlagern, das Kundenunternehmen braucht den Ausdruck aber, um die Kilometer des Fahrezeuges lückenlos zu belegen. Wer bekommt nun wann den Ausdruck?

    Danke für die Hilfe.

    • Hallo,

      Als erstes muss ich darauf hinweisen, das weder ich noch sonst jemand der nicht gerade Anwalt oder ähnliches ist, hier eine Rechtsverbindliche Aussage machen kann / darf und das hier geschriebene auch nicht als solches gewertet werden darf! Die gemachten Aussagen basieren auf Erfahrung und Informationen aus den Fahrerschulungen die wir ja nun mal machen müssen.

      Zunächst einmal die Frage bezüglich dem Fahren ohne Fahrerkarte in eurem Speziellen Fall.

      Jeder Digitale Tacho verfügt über die sog. Out of Scope, die es ermöglicht in speziell Erlaubten Fällen, den Digitalen Tacho auszuschalten. Eine Überführungsfahrt kann ein solcher Fall sein. Genauere Informationen dazu bekommst Du entweder via Google, oder Du fragst einfach mal bei der BAG nach. Die "sollten" das eigentlich wissen.

      Aber auch über Google bin ich auf diesen Artikel hier gestoßen, der für dich auch recht interessant sein dürfte.

      Vielleicht hilft dir ja auch das PDF Dokument hier weiter: https://www.gueterkraft.de/Regionalkonferenz_Vortrag_Dittmann.pdf

      Die Frage zu den gemachten Ausdrucken lässt sich recht einfach beantworten:

      Der Fahrer hat prinzipiell nur eine Aufbewahrungspflicht von 28 Tagen. Nicht mehr und nicht weniger. Nach diesen 28 Tagen ist der Fahrer verpflichtet, die gemachten Ausdrucke dem Arbeitgeber zu übergeben. Dieser hat dann eine Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren. Euer Kunde hat ja den Nachweis, das das Fahrzeug bei euch war in Form einer Rechnung / Auftragsbestätigung. Von daher sollte es da keine Probleme geben.

      MFG

      Christian

  9. franky

    hallo
    darf ich als aushilfs fahrer auch ohne karte fahren.oder muss ich vorher ein ausdruck machen und alles mit der hand eintragen .jerder erzählt was anders … mfg

    • Hi Franky,

      im Artikel stehen ja schon die „Ausnahmen“ wann man ohne Karte fahren darf und wann nicht. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Festangestelltem Fahrer und dem Aushilfsfahrer. Für beide sind die Regeln gleich. Hast Du keine Karte, darfst Du nicht fahren. Hast Du auch die 95 (Module) nicht im Führerschein stehen, darfst Du auch nicht fahren.

  10. Markus Alker

    Moin! Mein Problem ist folgendes: Mein 5 Tonnen Crafter wurde Umgebaut ( bekam eine Spüleinheit für Abwasserkanäle eingebaut ) und der VW Händler hat das Fahrzeug selbst zu der Firma überführt, die den Umbau vorgenommen hat. Vermutlich sind die Jungs einfach losgefahren ohne Fahrer- bzw. Werkstattkarte gesteckt zu haben. nun habe ich beim Ausdruck auf dem Streifen und natürlich auf dem Gerät die Fehlzeiten hinterlegt. Was macht man in so einem Fall???

    • So 100%ig bin ich mir nicht sicher was man da machen kann. Im Zweifelsfall für den betreffenden Zeitraum eine Rechnungskopie mitführen. Zumindest für die nächsten 28 Tage. Dann sollte das kein Problem sein, das Du nachweisen kannst, das Du in dem Betreffenden Zeitraum das Fahrzeug nicht bewegen konntest, da es ja nicht da war. 🙂

      Allerdings eine Garantie ist das nicht. Vielleicht mal beim Örtlichen „Dorfsherrif“ nachfragen, was Du da machen kannst.

  11. Jens

    Hallo ,wie ist das mit der Fahrkarte muss ich sie immer alle 28tage auslesen obwohl ich nur dreimal im Jahr als subunternehmer für messebau fahre

    • Moin Jens,

      ich will jetzt nichts falsches sagen, doch normalerweise musst auch Du alle 28 Tage Deine Karte Auslesen. Die Daten Deiner Karte sollten ja in der Software zum Karte Auslesen bereits erfasst sein. Ob Du nun als Angestellter fährst oder als Selbständiger Unternehmer, auch hier müssen die Daten Lückenlos nachvollziehbar sein, sollte es zu einer Betriebskontrolle kommen.

      Da in den entsprechenden Verordnungen dazu nichts steht, wird auch hier wie bereits etwas weiter oben angedeutet, dass der Gesetzgeber nicht unterscheidet, ob einer als Aushilfe fährt oder nur 3x im Jahr.
      Von daher gehe davon aus, dass auch Du alle 28 Tage Deine Karte auslesen musst. Nun ist ja auch kein Zeitlicher aufwand…

      • Jens

        Moin Christian
        Noch eine Frage muss ich die Fahrerkarte auslesen beziehungsweise mir Software und Lesegerät anschaffen oder die Messebau Firma für die ich fahre
        LG Jens

    • Moin Jens,

      kein Problem. Das ist abhängig davon, ob Du bei denen dann angestellt bist, oder als Selbständiger Unternehmer unterwegs bist. Dann noch ob Du mit eigenem Fahrzeug fährst oder mit einem von denen.

      Bist Du selbständiger Unternehmer ohne eigenes Fahrzeug, musst Du selber Deine Fahrerkarte auslesen. Ich selber mache das hier zu Hause bei mir auch, allerdings bin ich angestellter Fahrer und mache das nur zur eigenen Dokumentation. Dazu habe ich mir bei Globofleet die Software und das Kartenlesegerät gekauft und bin damit mehr als Zufrieden.

      Fährst Du da noch mit eigenem LKW musst Du auch das Gerät zum Tacho auslesen haben. Das gibt es aber auch da. Der Tacho muss dann alle 90 Tage ausgelesen werden.

      Bist Du allerdings dann nur für die Zeit der Messe bei denen Angestellt, müssen Die Deine Karte auslesen.

  12. markus

    hallo
    hat wer einen Rat
    hab ab heute eine neue Fahrerkarte.
    das problem ist -es wird mir keine Ganztagesfahrzeit und die Wochen/zweiwochen fahrzeit nicht mehr angezeigt.
    war schon in der Werkstatt …Ratlosigkeit.!!
    danke für Antworten

    • Moin Markus.

      Es kann dir auch nur das angezeigt werden, was auf der Karte gespeichert ist. Da Du die Karte erst seid heute hast, sind da auch noch keine Daten drauf…

  13. Hallo Christian,

    meine Frau und ich haben uns einen Ford Ranger gekauft in dem ein Digitaler Fahrtenschreiber ab Werk verbaut ist. Wir sind beide Privatpersonen, die Zulassung ist aber als LKW erfolgt. Für uns stellen sich nun folgende Fragen:

    – brauchen wir eine Fahrerkarte?
    – wie sieht es bei Kontrollen aus?
    – was ist im Ausland zu beachten?
    – dürfen wir das Gerät einfach ausbauen lassen?

    Ich hoffe du kannst uns hier helfen, da die Antworten bisher widersprüchlich sind.

    Liebe Grüße

    Reimund

    • Moin Reimund,

      Sorry das ich mich erst jetzt zu Deiner Frage äußere, aber ich bin eben erst von meiner Tour nach Hause gekommen und kriege die Benachrichtigungen über neue Kommentare auf meinem Handy nur sporadisch.

      Doch nun zu Deiner Frage: Davon ausgehend, das Ihr das Fahrzeug ausschließlich Privat benutzt, ist der Digitale Tacho für euch nicht von belang.
      Somit braucht Ihr keine Fahrerkarte.
      Wie das bei kontrollen aussehen kann, kann ich Dir leider nicht sagen, da ich diesen Fall noch nicht hatte. Mein Chef hat in seinem VW Tuareg ebenfalls einen Digitalen Fahrtenschreiber verbaut, allerdings nutzen wir den auch gewerblich für „Kurierdienstfahrten“. Was diesen Bereich anbelangt, solltest Du einfach mal bei der Polizei oder bei der Zulassungsstelle nachfragen.

      Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, bau das Teil unter der Voraussetzung, das Du Ihn nicht brauchst, aus. Allerdings wird der Pickup dann auch seine LKW Zulassung verlieren.

      Ein Fahrtenschreiber ist lediglich für Gewerbliche Transporte ab einem Gewicht von 3,5 Tonnen vorgeschrieben. Nutzt Ihr also das Auto ausschließlich Privat, braucht Ihr auch keinen Fahrtenschreiber.

  14. Markus

    Ich Arbeite im öffentlichen Dienst,habe mit Lebensmitteln zu tun sprich Kartoffeln Gurken Tomten etc.Wie ist dort die Regelung mit Karte oder ohne?Man sagte mir da es eine Kilometer Begrenzung gibt glaube Luftlinie 100 km oder 120 weiß es nicht mehr genau.Da ich nur alle 2tage unterwegs bin und Ökologiesche Güter transportiere.Sprich Mo.Mit.und Freitags.Gibt es da eine besondere Regelung ?

    • Hi Markus, Gregor hat dazu etwas Ausführlicher was geschrieben. 🙂

  15. Gregor Ter Heide

    Hinweise zu Handwerkerausnahmen:
    Für Handwerker mit Fahrzeugen, die „zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupt­tätigkeit des Fahrers darstellt;“ gelten je nach Gewichtsklasse unterschiedliche Ausnahmen.
    Bitte beachten zu nachfolgende Hinweise, da aufgrund einiger Rechtsänderungen in den letzten Jahren vielfach veraltete Informationen im Umlauf sind:

    2,8 bis 3,5 Tonnen zGM (nationaler Regelungsbereich): In Hinblick auf die für Handwerker geltenden Ausnahmen haben sich im Gewichtsbereich zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen durch die Streichung der 50 km-Grenze und die Einbeziehung von Auslieferungsfahrten des Handwerks seit 2008 deutliche Verbesserungen gegenüber der früheren Rechtslage ergeben.

    Über 3,5 bis 7,5 Tonnen zGM (EU-Recht): Im Dialog mit dem zuständigen Bundesministerium konnten auf nationaler Ebene in den letzten Jahren einige Verbesserungen bei der Umsetzung der europäischen Regelungen für den Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen erreicht werden, so dass nunmehr neben dem Transport von Materialien zur eigenen Verwendung auch dort Auslieferungsfahrten des Handwerks im Umkreis von 100 km (bis 2. März 2015 waren es 50 km) in die Ausnahmeregelung fallen. Zu beachten ist, dass dies nur insoweit gilt, wenn das Lenken des Fahrzeugs für die Fahrer nicht die Hauptbeschäftigung darstellt und die zGM 7,5 Tonnen nicht überschreitet.

    ……………..

    Fahrer von Fahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssten eigentlich gem. § 1 FPersV nur IM GEBIET von Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten und müssen ein persönliches Kontrollblatt führen.

    Die BKF galten in Deutschland bis zum 23.07.1990 für die Nutzfahrzeuge, die gewerblich unter 2,8 t – 3,5 t zGG iZm. dem § 15a StVZO und der Lenk- und Ruhezeit benutzbar waren, bei Zulassungs-Regelung, um am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, als Vogelfrei. Bis dahin hatte nur das persönliche Kontrollbuch (sog. Lügenbuch) gegolten, wo die Aufzeichnungen mit km und Lenk- und Ruhezeiten beinhaltet wurden.

    Ab 23.07.1990 wurde der § 15a StVZO inhaltlich in das FPersG und in der dazu ergangenen FPersV aufgenommen, wobei ab da, das FPerG über die FPersV die Kontrolle des Fahrtenbuch/Kontrollbuch nicht zuließ, da ein Fehler im FPersG bestand.

    Nach dem FPersG könnte die Vorschrift der FPersV iZm. KFZ von mehr als 2,8 t – 3,5 t, z.Z. in Deutschland keine Wirkung entfalten, „es sei denn, daß sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen“.

    Das FPersG hat in Deutschland den gleichen Inhalt wie die VO (EG) 561/2006 und AETR.
    Nur der Zusatz: “ es sei denn “ ….. fehlt in der VPersVO ! Die wiederum erlaubt dür die Polizei den direkte Kontrolle bei KFZ die als LKW zugelassen sind, um die VO (EG) 561/2006 zu überprüfen.

    Die FPersV ist also „nicht“ für die Kontrolle der KFZ unter 3,5 t zGG ordentlich durchführbar, wenn die entsprechende Bemächtigung im FPersG fehlt.

    ……….

    Seit dem 1. März 2014 gilt die neue Verordnung Nr. 165/2014, die Vorschriften über Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten im Interesse einer größeren Klarheit vereinfacht und neu ordnet.

    Einige Teile dieser Verordnung treten bereits ab dem 2. März 2015 in Kraft, so auch die Regelung, dass die Fahrer kein Formular mehr mit sich führen müssen, das dem Nachweis von Zeiten dient, die sie außerhalb des Fahrzeugs verbringen. Diese Zeiten müssen nun digital aufgezeichnet werden.

    Leider sind jedoch nicht alle aktuell verwendeten digitalen Kontrollgeräte in der Lage, Zeiten auf der Fahrerkarte oder im Fahrzeugspeicher nachzutragen, wenn die nachzutragenden Zeiten weiter zurück liegen. Damit Lkw, in denen diese digitalen Tachographen verbaut sind, nicht aus dem Verkehr gezogen werden müssen, hat die Kommission eine vorläufige Leitlinie formuliert.

    Aus dieser vorläufigen Leitlinie geht Folgendes hervor:

    Die Fahrer sind verpflichtet, alle außerhalb des Fahrzeugs erbrachten Tätigkeiten mittels manueller Eingabevorrichtung unmittelbar vor Wiederaufnahme der Lenktätigkeit nachzutragen.

    Wenn dies nicht möglich sein sollte, dürfen die Fahrer die bisherige EU-Tätigkeitsbescheinigung (nach Entscheidung 2009/959) zum Nachweis der außerhalb des Fahrzeugs verbrachten Zeiten verwenden – diese sollen von Kontrolleuren weiterhin akzeptiert werden.

    Planmäßige wöchentliche oder tägliche Ruhezeiten dürfen, aber müssen nicht nachgetragen werden. Beim Auslesen der Kontrollgerätaufzeichnungen der letzten 28 Tage sind regelmäßige Aufzeichnungslücken als legitime tägliche/wöchentliche Ruhezeiten abzuleiten.

    Längere als normalerweise erforderte Ruhezeiten sollten nachträglich mittels manueller Eingabe erfasst werden, wobei eine manuelle Erfassung auf der Rückseite eines Ausdrucks anzuerkennen ist.

    ……..

    Seit dem 1. Mai 2006 müssen alle neu produzierten Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger über 3,5 t liegt, sowie Busse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

    Vor dem 1. Mai 2006 zugelassene Fahrzeuge, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, müssen NICHT nachgerüstet werden, solange das analoge Kontrollgerät noch funktioniert und repariert werden kann.
    Ist das Fahrzeug nach dem 01. Januar 1996 zugelassen und hat ein zulässiges Gesamtgewicht von über 12 t oder ist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung von über 10 t, dann muss es nachgerüstet werden, wenn das analoge Gerät ersetzt werden muss.
    Sog. Sprinter müssen, wenn sie einen Anhänger nutzen und damit über 3,5 t zGG kommen, ein digitales Kontrollgerät einbauen oder ein solches nachrüsten.

    Das Kontrollgerät ermöglicht das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen und Ausgeben von Tätigkeit bezogenen Daten des Fahrers für 365 Tage sowie der gefahrenen Geschwindigkeiten für die letzten 24 Stunden. Mit vier scheckkartengroßen Plastikkarten, die einen Mikrochip enthalten, werden die Geräte bedient und kontrolliert. Je nach Bedarf werden verschiedene Karten eingesetzt: Fahrer-, Unternehmer-, Werkstatt- und Kontrollkarten.

    Das System umfasst insgesamt vier verschiedene Karten. Davon sind für den Unternehmer nur die Fahrer-Karte und die Unternehmer-Karte relevant. Die Fahrerkarte dient zur Identifikation des jeweiligen Fahrers. Die Unternehmer-Karte weist das Unternehmen aus und dient dem Zugriff auf die im Gerät gespeicherten Daten durch das Transportunternehmen. Die Werkstatt hat für den Einbau und die Einstellung des Kontrollgeräts entsprechende Werkstatt-Karten. Die Kontrollkarte nutzen die Kontrollbehörden zum Auslesen der im Gerät gespeicherten Daten bei Fahrzeugkontrollen.

    Die Fahrer-Karte enthält Daten zur Identität des Fahrers und ermöglicht die Speicherung aller Fahrer-Aktivitäten, Ereignisse und Störungen. Die Karte ist personenbezogen mit Bild und Unterschrift und darf nur von der für den Wohnsitz des Fahrers zuständigen TÜV Stelle ausgegeben werden. Zur Vermeidung von Missbrauch darf jeder Fahrer nur im Besitz einer Fahrer-Karte sein und diese auch keinem Dritten zur Nutzung überlassen. Bei Fahrtantritt steckt der Fahrer die Karte in das Kontrollgerät, das die Daten erfasst und speichert.

    Sollte es sich um private Fahrten handeln, genügt es die Black-Box so auch einzustellen und ein Papier-Ausdruck anschließend passend zu beschriften mit Datum Urzeit und Ort sowie echter Unterschrift. Damit ist dann eine Urkunde hergestellt, die bei Verfälschung oder Manipulation unter Strafrecht fehlt, sollte diese Handhabung durch behördliche Feststellung im Nachhinein bei Überprüfungen nicht stimmen.

    …………

    Bei Kontrollen stellt sich regelmäßig die Frage, ob Handwerksbetriebe sowohl mit KFZ über 3,5 Tonnen (EU-Regelungsbereich) als auch mit Fahrzeugen zwischen 2,8 bis 3,5 Tonnen (deutscher Regelungsbereich) unter die strengen Regelungen über die Nachweise der Lenk- und Ruhezeiten fallen. Die Kontroll-Regelungen sind zwar vorrangig zur Sicherung des Güter- und Personen-Fern­verkehr gedacht. Aufgrund der engen Ausnahmebestimmungen sind vielfach jedoch auch Handwerker von Nachweispflichten betroffen.

    Die Einhaltung der konkreten Lenk- und Ruhezeiten ist im Handwerk in aller Regel kein Problem, da Fahrten z.B. zur Baustelle oder zum Kunden nur einen relativ kleinen Teil der Arbeitszeit ausmachen.

    Dennoch sind zahlreiche Handwerker dazu gezwungen, Aufzeichnungen über die Dauer der Fahrten und Ruhephasen vorzunehmen, was mit erheblichem Aufwand bzw. mit Kosten für Aufzeichnungsgeräte verbunden sein kann. Das Unterlassen solcher Aufzeichnungen kann empfindliche Bußgelder zur Folge haben, die allerdings widerrechtlich die FPersV durch die fehlende Erlaubnis zur Kontrolle im FPersG Art. 2 VO (EG) 561/2006 fehlt

    Das FPersG „müsste“ also sofort verbessert werden, so das darin der Art. 2 (1) a VO (EG) 561/2006 inhaltlich hinzugefügt wird. Die FPersV kann demnach gar nicht iZm. KFZ zur gewerblichen Güterbeförderung ab 2,8 t – 3,5 t zGG bzw. zGM benutzt werden. Jeder EU-Mitgliedstaat kann strengere nationale Schutzvorschriften erlassen, die dann bei deren Benutzung in Durch- Ausführungen im öffentlichen Straßenverkehr zu den dementsprechenden straßenverkehrs-rechtlichen Tätigkeiten, auch in dem EU-Staat beachtet werden müssen. Hier darf auf keinem Fall die „Ursache und Wirkung“ vertauscht oder missachtet werden, denn sonst wird damit der Schutz der Bevölkerung durch das FPersG iVm. FPersV, im öffentlichen Straßenverkehr total auf den Kopf gestellt. Bei leichten LKW / Lieferwagen unterhalb 3,5 t zGG im gewerblichen Güterkraftverkehr, gibt es einen enorm hohen Transport-Zuwachs, der vor allem aus Osteuropa stetig zugenommen hat, und jetzt schon für erhebliche Wettbewerbsverzerrungen mit ihren Dumping-Transporten sorgt.

    Das bedeutet auch, dass die BKF mit KFZ unter 3,5 t zGG sozusagen Vogelfrei handeln können, was iZm. Lenk- und Ruhezeit zu tun hat. Das FPersG iZm. den 2,8 t – 3,5 t zGG KFZ bzw. LKW-Transportern, muss sofort unbedingt gesetzlich verbessert werden, sodass auch im FPersG ein Art. 2 (1) a der VO (EG)561/2006 hinzugefügt wird.

    Die FPersV kann sonst bei der gewerblichen Güterbeförderung, auch nicht ordentlich zur Kontrolle und zur Ahndung benutzt werden. Alle leichten Nutzfahrzeuge mit einer „LKW“ Zulassung, die im gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU tätig sind, müssten ab März 2015 auch mit einem „digitalen Tachografen“ für 365 Tage und der Fahrer-Karte mit Speicher- Chip für 28 Tage nachgerüstet und so auch betrieben werden. Der Gesamtbestand an Nutzfahrzeugen hat sich in Deutschland seit 1990 um nahezu zwei Drittel von etwa 1,5 auf 2,5 Mio. Einheiten erhöht. Die dynamischsten Fahrzeugklassen sind leichte Nutzfahrzeuge.

  16. Hallo, ich habe ein Privat LKW Wohnmobil das mehr als 10 Tonnen wiegt. Wie ist hier die Regelung mit der Fahrerkarte??? Weil der Satz weiter oben mich etwas verwirrt: Alles über 7,49 Tonnen gilt nicht mehr als Privatfahrt. Grüße

    • So verwirrend ist das nicht. Denn es geht hier ausschließlich um den Gewerblichen Güterverkehr. Im Artikel 4 der VO 561/2006/EG steht ja drin, dass dies lediglich für Fahrezeuge gilt, mit denen ein gewerblicher Gütertransport möglich ist. Fahrzeuge bis 7,49 Tonnen können ja auch von privat Personen genutzt werden, etwa für Umzüge. Aber Fakt ist, Fahrerkarte gilt nur für den Gewerblichen Güterverkehr. Da auch schon ab 3,5 Tonnen zzG.

  17. Mirjana

    Hallo,

    die Handwerkerregel besagt, dass man keine Fahrerkarte braucht, wenn die Fahrt nicht die Haupttätigkeit darstellt. Aber woher weiß man, wie lange der Fahrer am Steuer des Fahrzeuges?

    Mein Problem ist, wie folgt. In unserer Firma haben wir Monteure, für die wir nach darf immer mal wieder, 7,5to oder 3,5to bei Europcar ausleihen. Diese werden mit Materialien gefüllt und der Monteur fährt los und baut dann die Sachen am jeweiligen Ort auf. Muss er für den Nachweiß, dann die Bescheinigung für einen Tätigkeitsnachweis mit sich führen? Braucht er hierfür doch eine Fahrerkarte? Und wie sieht es aus, wenn die 100km überschritten werden?

    Viele Dank und liebe Grüße

  18. Hallo Mirjana,

    meines Wissens nach, gibt es keine festgelegte Dauer, wonach man sich richten kann. Allerdings bei euren Monteuren kannst Du davon ausgehen, dass die Fahrertätigkeit nicht Ihre Hauptaufgabe ist. Denn hier gehts ja um das reine Fahren. Und das machen eure Leute ja nicht. Was anderes wäre es, wenn die als Fahrer eingestellt wären und das Material nur zur Baustelle bringen und da nur abladen und wieder fahren. Es reicht wenn es im Arbeitsvertrag steht, als was der jeweilige Mitarbeiter eingestellt ist. Somit entfällt da auch meiner Meinung nach der Nachweis.

    Die Dekra hat aber mal eine Checkliste veröffentlicht wonach man gehen kann ob man unter die Regelung im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz fällt.

    Was die 100km Regelung betrifft, so ist man auch als Handwerker verpflichtet den Digitalen Tacho zu benutzen, sprich man muss im Besitz einer Fahrerkarte sein. Ob man dann aber auch die Modulschulung braucht, ist besser bei eurer Zuständigen Führerscheinstelle zu erfragen.

  19. sulu

    hallo admin …habe heute habe ich bei arbeitsbeginn versehentlich meine fahrerkarte in schacht 2 eingelegt
    und habe so zum arbeiten begonnen.erst bei dienstende bin ich draufgekommen,das die fahrerkarte in falschen schacht
    ist.habe dann tagesausdruck machen lassen.
    frage:was könnte es passieren und was ist zu machen ? bedanke mich voraus
    lg.

    • Hi Sulu,

      über einen solchen Fall ist mir nichts bekannt, von daher ist das was ich nachfolgend geschrieben habe, nur Theorie.

      Die Fahrerkarte in den falschen Schacht zu stecken ist in meinen Augen (auch wenn es versehentlich passiert) eine vorsätzliche fälschung Technischer Aufzeichnung. Denn beim losfahren blinkt nicht nur der Digitale Fahrtenschreiber mit dem Schriftzug „Fahrt ohne gültige Karte 28“ auch im Display des Boardcomputers blinkt eine entsprechende Meldung auf. Da ich nicht weiß mit was für einem LKW Du unterwegs warst, behaupte ich jetzt mal, da muss was mit TCO gestanden haben. Da Du das ja ignoriert hast, ist das Vorsatz.

      Konsequenzen? Kann ich Dir leider nicht sagen. Aber ich vermute mal, das Dein Chef einen nicht gerade freundlichen Brief bekommen wird, da seid März diesen Jahres jeder Unternehmer seine Fahrer im Umgang mit dem Digitalen Fahrtenschreiber zu schulen hat, solltest Du innerhalb der nächsten 28 Tage in eine Kontrolle kommen. Das mit der Schulung steht aber auch in der VO EG165/2014.

      Ob das mit dem Ausdruck etwas bringt und was Du jetzt machen sollst, kann ich Dir auch nicht sagen, Wie gesagt, mir ist bislang kein Fall wie Deiner bekannt. Sorry das Ich dir da nicht helfen kann.

  20. Steven Arndt

    Hallo Leute, hier ist Steven A. ich fahre seit einigen Jahren LKW. Seit ca 2 Jahren bin ich in der Brange des Müllfahrens von der Umladestation zur Deponie. Bis dahin ist mir alles klar ; auf öffentlichen Strasse und Wege nur mit Fahrerkarte fahren. Jetzt meine Frage darf ich die Fahrekarte ziehen, um auf dem Gelände der Deponie/ Umladestation mit dem LKW fahren um die Behälter zu entleeren oder volle aufzunehmen? Die Gelände zählen als Betriebsgelände (nicht öffentlich) Ich stelle das Lesegerät in diesen Bereichen auch um auf OUT. Die Pausen habe ich ordnungsgemäß vorher gemacht.

    MFG Steven

    • Zunächst einmal hab ich deinen Kommentar verschoben, weil die Frage nichts mit Umweltzonen zu tun hat, sondern hier in die Rubrik der Farherkarte rein gehört 🙂

      Da Du die Fahrerkarte benutzt gehe ich mal davon aus, dass Du nicht in der Komunalen Entsorgung tätig bist.

      Also, da ich ja hier die Rechtliche Seite behandel, kann man das ganze wie folgt abkürzen:

      Die Out of Scope Funktion darf NICHT vom dem Fahrer, der das Fahrzeug fährt, vor, während oder nach der „Schicht“ genutzt werden.

      Die lange Version (danke an Daniela fürs raussuchen :D) sieht so aus:

      Wenn ein Fahrzeug aus dem öffentlichen Straßenverkehr auf ein abgeschlossenes Betriebsgelände (Pförtner , Schranke, Rolltor ) fährt und es später auch wieder verlässt, darf diese Buchung nicht genutzt werden (siehe Art. 4 a VO (EG ) 561/2006). Darf der Fahrer auf einem Betriebsgelände selbst nicht tätig werden, ist die Fahrerkarte zu entnehmen „out“ zu buchen, aber vor Verlassen des Geländes die Karte zu stecken und manuell die Tätigkeit auf seine Fahrerkarte zu buchen, die er in der Zwischenzeit abgeleistet hat. Nur im Rahmen eines Dauereinsatzes von Fahrzeugen auf abgeschlossenen Betriebsgeländen ist eine „OUT – Buchung“ zulässig.

      D.h. egal was Du während deiner täglichen Tätigkeiten machst, Karte bleibt drin bis Du Feierabend hast.

  21. Thorsten Knudsen

    Moin Christian,
    Ich fahre als Springer bei uns in der Firma jeden Tag ein anderer LKW. Jetzt zeigt der Apparat am Ende der Tour 1 tag ungültig was bedeutet das.
    Vorab vielen Dank
    Thorsten

    • Moin Thorsten,

      Ich kenne nicht alle Gründe, für irgendwelche Fehler des Gerätes oder der Karten.

      Ich würde aber mal die Karte und den Tacho des betreffenden Fahrzeuges auslesen lassen und mal gucken ob sich daraus dann die Gründe ergeben.

  22. Laurent

    Hi;

    wie sieht aus für Schausteller.
    ein Bekannte hat mir erzählt das er kein Fahrerkarte braucht für sein LKW!
    stimmt das?

  23. Susan

    Moin Christian,

    wie du sicherlich schon weißt mache ich grad meine Ausbildung bei der SVG. Gestern haben wir einen Wissenscheck gemacht und da ist mir etwas aufgefallen. zu der Frage:

    Sie führen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät. Welche Unterlagen sind mitzuführen?



    Ungültige Fahrerkarte ist 28 Tage mitzuführen

    Einige sagen die ungültige Fahrerkarte wird eingezogen sobald du die neue bekommst. Wenn man die Fahrerkarte neben der gültigen mitführen würde zieht die BAG diese ein da man ja mit ihr noch fahren könne. Laut dieser Antwort oben soll ich sie aber mitnehmen. dazu gibt es auch eine bestimmung. § 6 FPersV
    Was sagst du dazu?

    LG Susi

    • Moin Susi,

      Wer sich seine Fahrerkarte einziehen lässt nur weil er eine neue bekommt ist selber schuld.
      Sofern die Karte defekt ist, ist das einziehen der Karte logisch nachvollziehbar.

      Ansonsten, wie Du schon geschrieben hast, die Nachweispflicht der letzten 28 Tage besteht ja weiterhin. Das hat ja nichts mit einer Ungültigen Karte zu tun.

      Wenn ich meine Karten neu beantrage behalte ich immer die alte.

  24. Kasa

    Moin Christian
    Meine frage. Wenn mann nach dem Feiertage Sonntag um 22 uhr F Karte nicht rein zu steken und so 1.30 st gefaren, welche Strafe kann bekomme bei Polizei kontrole.
    Und noch was, digitalgeret nicht gezeigt ob mann one Karte fehrt und auf tacho kein rote warnstrich gezegt!? Und farzeug vorher war auf verckstad

    • Also das Bußgeld laut Bußgeldkatalog wird sich wohl auf 250 Euro für dich und eventuell auch 750 Euro für Deinen Chef belaufen. Wie gesagt, die Infos sind laut Bußgeldkatalog und somit ohne Gewährleistung.

      Warum Dein Tacho nicht angezeigt hat das keine Karte steckt, ist für mich nicht nachvollziehbar. Dieses „Phänomen“ hatte ich noch nie.

  25. Kasa

    Aber das ist kein Spaß
    Erlich,das weiß ich selber, muß zegen, das für mich auch sehr große interessante frage….

  26. Ingo

    was ist wenn das im Lesegerät angegebene KFZ-Kennzeichen nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt?

    • Den Fall hatte ich bislang noch nie und leider bist Du auch der erste, der das fragt. Aber ich mach mich mal schlau….

      UPDATE

      Also… ersten Nachforschungen zu folge läuft das unter Fälschung technischer Aufzeichnungen. Heißt, derjenige der die Falschen Daten eingetragen hat, ist fällig und wird nach StGB geahndet. Du als Fahrer und Dein Chef sind da fein raus, da Ihr ja keinen Einfluss darauf habt, was da eingetragen wird. Und ändern könnt Ihr das ja auch nicht.

      • Ingo Glöckner

        Ja stimmt…mittlerweile ist das richtige Kennzeichen hinterlegt und alles ist tuti

  27. Thomas Troidl

    Meine Frage: Ich möchte bei einem Abschleppdienst auf 450€ einen Nebenjob beginnen! Ich bin Busffahrer und möchte wissen, ob man Kurzstrecken unter 100 km ohne Fahrerkarte fahren darf. Ich sollte dann z.B. von 20 – 22 Uhr ein Auto mit Hänger von A nach B fahren und das ohne Fahrerkarte, weil die Streckenlänge unter 100km sei, wäre das erlaubt, so die Aussage vom Arbeitgeber! Ich muss dann aber um 5 Uhr wieder zum Busfahren beginnen und hätte somit meine Ruhezeit von minimum 9 Std. nicht eingehalten! Ist diese Aussage richtig, darf man das so machen?

    • Hi Thomas,

      Sorry das ich nicht selber Antworten konnte, aber ich liege zur Zeit nach einem Herzinfarkt im Krankenhaus und komme jetzt erst mal dazu so langsam alles auf zu arbeiten.

      Aber zum Glück habe ich ja Hilfreiche Leser, die auch Antworten 🙂 Danke Dir Ingo 🙂

      • Thomas Troidl

        Gute Besserung! Ich lass die Finger von dem Job!

  28. Ingo Glöckner

    hat das Fahrzeug ein EU-Kontrollgerät darf es ohne Karte nicht bewegt werden egal ob 100km oder 100m. Lass die Finger von so einem Arbeitgeber, das sind Verbrecher die nur ihren eigenen Vorteil sehen, du bist ihnen scheißegal
    https://www.bussgeldkatalog.de/fahren-ohne-fahrerkarte/
    250 Eurodinger Strafe….viel Spass

  29. Hallo und danke für den informativen Beitrag. Mein Mann musste vor kurzer Zeit auch ein Transportunternehmen zur Unterstützung einstellen. Wir wussten gar nicht, dass die Arbeiter in Bezug auf die Fahrkarten so viel machen und beachten müssen. Sehr interessant zu lesen.
    Lg Anna

  30. Martin

    Hallo Christian,

    wir sind ein reines Handelsunternehmen und stellen ab und zu auf verschiedenen Messen/Ausstellungen aus. Dazu transportieren wir unsere Produkte zum jeweiligen Ausstellungsort selbst. Unsere Mitarbeiter, die dann vor Ort den Stand aufbauen, die Produkte präsentieren etc. leihen sich zu diesen Terminen Fahrzeuge, haben aber keine Fahrerkarte. In Einzelfällen kann die Gesamtlast 3,5 T überschreiten. Fallen wir als Unternehmen in einem solchen Fall auch unter die „Handwererregelung“?

    Danke für eine Antwort.
    mfg

    • Hi Martin,

      wie Du vielleicht schon weißt, gilt die Handwerkerregelung unter folgenden Bedingungen:

      1. Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen
      2. Das Fahren ist nicht die Hauptberufliche Tätigkeit des Fahrers
      3. Die Fahrten finden im Umkreis von 100km um den Heimatlichen Betrieb statt
      4. gilt für Fahrzeuge von 3,5 bis 7,49 Tonnen ZGM inkl. Anhänger

      Hinweise liefern auch die Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr

      Somit würde ich nach meiner Auffassung sagen, dass Ihr, sofern Ihr im Umkreis von 100 km um Euren Firmensitz die Messen habt, könnte die Handwerkerregelung durchaus greifen.

  31. Tobi

    Hallo Christian,
    ich bin Außendienstler (Verkauf). Bin eigentlich immer mit dem PKW unterwegs aber:
    Ab und an liefere ich Maschinen mit dem Sprinter + Anhänger aus. Hier stecke ich dann die Fahrerkarte.
    Wenn ich den Sprinter mal solo fahre, stecke ich keine Karte.

    Wie ist jetzt hier zu verfahren?
    Muss ich die Karte auch bei Solofahrten stecken? Darf ich dann trotzdem 140 fahren?

    Muss ich jedes Mal einen Nachtrag machen oder reicht eine Bescheinigung des AG das meine Hauptbeschäftigung der Vertrieb ist?

    Fragen über Fragen.
    Allerdings gabs keine Schulung und ich hab ganz zu Anfang mal gesagt bekommen: „Bloß keinen Nachtrag machen.“

    • Moin Tobi,

      Fahrerkarte brauchst Du nur, wenn Du über 3,5 Tonnen kommst.
      Auch mit der Geschwindigkeit hat die Fahrerkarte nichts zu tun. Lediglich mit der Physik. 140 mit 2,8 Tonnen oder auch mehr… hm…

      Den Nachtrag macht man jedes Mal, wenn man die Karte steckt. Dazu ist man verpflichtet. Du musst hier aber nicht jeden Tag einzeln Nachtragen.

      Bloß keinen Nachtrag machen? Das wird teuer.

      • Tobi

        Hallo Christian,

        danke für deine Antwort.
        Auf die 140 komme ich mit leerem Sprinter ohne Anhänger.

        Also bislang (seit 3 Jahren) habe ich keinen einzigen Nachtrag gemacht.

        Also muss ich nicht jeden Tag einzeln nachtragen da meine Hauptbeschäftigung nicht das Fahren ist, richtig?

        Gruß
        Tobi

      • Nein, reicht, wenn Du den Nachtrag im Gesamten machst.

        Keinen Nachtrag zu machen wird hingegen richtig teuer. Der muss gemacht werden, sobald du verpflichtet bist, die Karte zu benutzen.

        Das man mit einem Sprinter die 140 km/h erreichen kann weiß ich. Es ging mir eher nur um das Gewicht und die Geschwindigkeit. Verträgt sich nicht so gut 🙂

  32. Dennis Moritz

    Hallo Christian,

    gilt die Regel Privatfahrt, fahren ohne Fahrerkarte auch in Dänemark, Schweden und Norwegen? oder ist das eine deutsche Ausnahme?

    • Ich bin mir nicht sicher, aber da die Ausnahmeregelungen in Artikel 3 der VO 561/2006/EG (EU Verordnung) stehen, würde ich jetzt sagen, dass es auch in den von Dir genannten Ländern gilt.

      Die EWR Staaten haben sich ja zur Anerkennung der EU Verordnungen verpflichtet, von daher sollte es kein Problem sein, bspw. mit einem Wohnmobil über 7,5 Tonnen zGm. auch in diese Länder zu fahren, ohne das da eine Fahrerkarte stecken muss.

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Fahrerkarte – Alles, was es da zu wissen gibt

by Christian time to read: 21 min
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