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Für wen gilt es und vor allem auf welchen Streckenabschnitten
Am 13.05.1985 trat die sog. Ferienreiseverordnung in Kraft. Diese soll den Urlaubern die immer noch mit Ihren PKW’s die Autobahnen verstopfen müssen, dass fahren in den Urlaub in den Hauptreisezeiten in Deutschland erleichtern. Daher dachte man sich, wir schreiben den LKW’s vor, wann wo wer fahren darf oder auch nicht.
Auch 2016 will man davon nicht weg, daher hier mal eine Tabelle mit den Autobahnen und Bundesstraßen, die davon betroffen sind.
Der § 1 dieser Ferienreiseverordnung besagt im exakten Wortlaut folgendes:
(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
Im gleichen Paragraphen sind dann auch die Streckenabschnitte benannt, auf denen wir in der Regel nicht fahren dürfen. Und ja es gibt auch Ausnahmen für die das nicht gilt. Doch dazu später mehr.
Wo darf man denn nun nicht lang?
Insgesamt sind 21 Streckenabschnitte für den Schwerlastverkehr gesperrt:
Autobahn | Abschnitt |
A1 | von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage |
A2 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen |
A3 | von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg |
A5 | von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg |
A6 | von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd |
A7 | von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen |
A8 | von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall |
A9/E51 | Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing |
A10 | Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder |
A45 | von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck |
A61 | von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim |
A81 | von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen |
A92 | von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding |
A93 | von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart |
A99 | von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried |
A215 | von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal |
A831 | von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart |
A980 | von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen |
A995 | von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd. |
Bundesstraße | Streckenabschnitt |
B 31 | von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 |
B 96/E 251 | Neubrandenburger Ring bis Berlin. |
Wer braucht sich nicht an die Verordnung halten?
Nun diese gilt nicht für Fahrzeuge:
- der Polizei einschließlich der Bundespolizei,
- des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,
- der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
- der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat,
- der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse,
- die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden.
Zum letzten Punkt gibt es noch die eine und andere Zusatzregelung, die man beachten muss. Bei fahrten mit Fahrzeugen, die
- nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,
- nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 6),
ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Gut das waren die Fälle, die uns LKW Fahrer bedingt oder gar nicht betreffen. Kommen wir nun zu denen aus unserer Branche, für die die Verordnung nicht gilt
- kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
- kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
- Beförderungen von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten die in Verbindung mit der Beförderung des dritten Punktes stehen.
Kann man das auch anders umgehen?
Klar kann man. Es gibt auch andere Transporte die am Wochenende gefahren werden müssen, weil sonst in bestimmten Werken die das ganze Jahr über nicht stillstehen, die Produktion stoppen könnte. Hier besteht die Möglichkeit eine Sondergenehmigung zu bekommen. Wer diese eh schon hat, damit er an Sonn- und Feiertagen fahren darf, sollte mal seinen Chef darauf hinweisen, dass man sich mit dieser Genehmigung auch von der Ferienreiseverordnung befreien lassen kann.
Quelle: Gesetze im Internet