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Verlängerung der Kündigungsfristen

Zuletzt aktualisiert am 31. Oktober 2017

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann für Arbeitnehmer einen Nachteil darstellen

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Warum wurde geklagt?

Eine klagende Arbeitgeberin beschäftigte ab Dezember 2009 den beklagten Arbeitnehmer als Speditionskaufmann in einer 45 Stundenwoche zu 1400€ Brutto monatlich. Mitte 2012 vereinbarten beide Parteien eine Zusatzvereinbarung, die vorsah, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für beide auf 3 Jahre zum Monatsende angehoben wird. Dafür wurde das Gehalt des Beklagten auf 2400€ angehoben und ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000€ auf 2800€ Brutto. Das Entgelt sollte bis zum 30. Mai 2015 nicht erhöht werden und bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens zwei Jahre unverändert bleiben. Soweit die Hintergrundinfos. Nun stellte ein anderer Kollege des Beklagten fest, dass auf den Computern der Niederlassung im Hintergrund eine Software zum Ausspionieren der Angestellten installiert war. Darauf hin kündigte der Beklagte sowie 5 weitere Angestellte das Arbeitsverhältnis am 27.12.2014 zum 31.01.2015, also mit der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB. Die Arbeitgeberin wollte nun mit der Klage festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 weiterbesteht.

BAG bejaht unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Verlängerung der Kündigungsfrist

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage gleich mal ab. Die gegen diese Abweisung der Klage gerichtete Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt keine Chance. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt den Beklagten im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glaubenunangemessen. Sie ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einer vom Arbeitgebervorformulierten Kündigungsfrist, die die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 Abs. 4 TzBfG einhält, aber wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. Das Landesarbeitsgericht hat hier ohne Rechtsfehler eine solche unausgewogene Gestaltung trotz der beiderseitigen Verlängerung der Kündigungsfrist bejaht. Der Nachteil für den Beklagten wurde nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror. Quelle: www.kostenlose-urteile.de Dazu noch ein Kommentar mit Erklärungen vom Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Andreas Martin: Klick mich

Verlängerung der Kündigungsfristen

by Christian time to read: 4 min
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