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Dem Nomadentum ein Ende bereiten 

Zuletzt aktualisiert am 9. Dezember 2016

Es geht voran..

Ich hatte ja schon darüber berichtet, dass man nun auch endlich in Deutschland dem Nomadentum ein Ende bereiten möchte. 

Das dies denen, die am liebsten immer draußen bleiben würden, nicht gefällt, ist mir durchaus bewusst. Ich sage es ja auch meinen Arbeitskollegen immer wieder: Wenn man etwas behalten will, so muss man auch mal Kompromisse eingehen. Finde ich zumindest.

Nun ist ein erster Gesetzesentwurf als Ergänzung des Fahrpersonalgesetzes veröffentlicht worden, den ich mir mal bei Udo Skoppeck von der AidT gemopst habe.

Dieser beinhaltet auch gleich schon die Bußgelder für den Unternehmer, wenn dieser dagegen verstößt. 

Doch hier nun der Entwurf :

„Dem Nomadentum auf deutschen Autobahnen und Rastplätzen werden wir im Januar 2017 einen Riegel vorschieben“. 

Wegen Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006, soll im FPersG ein § 3a eingefügt werden (erster Entwurf):
(1) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 nicht im Fahrzeug verbringt. Hierfür hat er die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass das Fahrpersonal die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit am jeweiligen eigenen Wohnort des Fahrers oder am Ort des Unternehmenssitzes und dort in einer festen Unterkunft verbringen kann.

(2) Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, die entgegen der Bestimmungen des Absatzes 1 verbracht wurden, gelten nicht als ordnungsgemäße wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006.

„Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer ……… nicht dafür sorgt, dass die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 genannten Lenkzeiten, die in Artikel 7 Satz 1 genannte Fahrtunterbrechung und die in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 7 genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden…“

Das bedeutet jetzt schon in der BKatV bei NICHT-Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nach zwei Wochen (im Fahrerhaus und eben nicht beim Lebensmittelpunkt des BKF!) je angefangene Stunde bei UNTERSCHREITUNG (pro Stunde) für den Unternehmer insg. 4.050 € ! (pro angefangene Stunde 90 € x 45 Stunden = 4.050 €)

Ich lasse das mal so stehen… Lasst es einfach mal sacken und denkt mal logisch darüber nach, was dies für unseren Joberhalt in Deutschland bedeutet…

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Bildquellen

  • pause: Udo Skoppeck

Dem Nomadentum ein Ende bereiten 

by Christian time to read: 3 min
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