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Neue Spielregeln für De-Minimis

Wie am 15.12.2015 im Bundesanzeiger bekannt gegeben wurde, hat der BMVI die neuen Spielregeln für eine Förderung durch die De-Minimis Richtlinie veröffentlicht.

Zunächst wurde festgelegt, das die neuen Anträge bis spätestens 13. Januar nur noch auf dem Elektronischenwege einzureichen sind. Die Bewilligung findet weiterhin nach dem sog. [the_tooltip text=“Windhundverfahren“ tooltip=“Da das De-minimis Programm nur begrenzte finanzielle Kapazitäten hat, wird die Anzahl der Anträge nur solange bewilligt, wie das Geld da ist. Auf gut Deutsch: Wer zuerst kommt, malt auch zuerst.“] statt.

Doch es gab auch einige Neuerungen was die förderungswürdigen Mittel anbelangt. So werden zukünftig keine Maßnahmen mehr gefördert, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder auch Verwaltungsvorschriften als verbindlich vorgeschrieben wurden und noch werden. Auf Deutsch heißt das Beispielsweise: Sollte jetzt durch irgendeine Rechtsvorschrift bsp. die Standklimaanlage für Fahrzeuge im Übernachtungsverkehr inkl. einer Nachrüstung vorgeschrieben werden, dann wird die Nachrüstung nicht mehr via De-minimis gefördert, so wie es derzeit noch der Fall ist.

Antragsteller, deren Förderungen bewilligt wurden, müssen nun innerhalb von 3 Monaten einen Verwendungsnachweis  erbringen. Damit sollen etwaige Blockaden durch Lustanträge verhindert werden.

Der maximale Förderungshöchstsatz ist pro Unternehmen weiterhin auf 33.000 € begrenzt.

Weitere Informationen über die aktuellen De-minimis Regelungen finden sich im Bundesanzeiger oder auch beim Bundesamt für Güterkraftverkehr.

Neue Spielregeln für De-Minimis

by Christian time to read: 2 min
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