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Beleuchtete Logos an Fahrzeugen

Zuletzt aktualisiert am 19. Februar 2023

Seit dem 04.01.2023 ist mehr Licht am Fahrzeug erlaubt. Nicht nur am LKW, sondern auch am PKW. Möglich macht das ein geändertes ECE-Gesetz, was beleuchtete Logos während der Fahrt erlaubt. Jedoch nur unter ganz klar bestimmten Bedingungen.

Doch wie sehen diese Bedingungen aus? Was ist erlaubt und was nicht?

Beleuchtete Logos

Haben viele LKWs bereits seit einigen Jahren verbaut. Legal waren diese bislang nicht. Bei Mercedes gibt es diese Logos bereits ab Werk, jedoch durften diese bislang immer nur im Stand offiziell leuchten. Inoffiziell vergessen die Fahrer natürlich, dass ein Schalter existiert, womit man dieses Logo ausschalten kann.

Quelle: Ann-Christin Schroeder

Doch das ist nun egal. Geändert wurden die UN-ECE Regeln R48 und R148. Das sind die Regeln für Positionsleuchten. Nach der Änderung dieser Regeln gelten die beleuchteten Logos jetzt als Positionsleuchten und dürfen somit auch während der Fahrt betrieben werden.

Bedingungen

Die EU wäre nicht die EU, wenn es da nicht spezielle Regeln für den Betrieb während der Fahrt gäbe.

Zunächst hätten wir da die maximale Größe dessen, was ein beleuchtetes Logo haben darf. Das sind 100 cm², »festgelegt durch die vom äußeren leuchtenden Rand des Logos umschlossene Fläche.« Zum Vergleich: das beleuchtete VW Logo auf dem neuen Tuareg wäre für das Kühlerfacelift zu klein. Bei dem leuchtet daher nur das Logo am Heck.

Der Abstand zur nächsten beleuchteten Fläche darf nicht mehr wie 75 mm betragen.

Betrieb beim LKW

Der wird Problematisch. Denn nicht nur, dass die zu beleuchtende Fläche nicht mehr wie 100 cm² betragen darf und 75 Millimeter maximal von der nächsten Beleuchtung entfernt sein darf, hinzukommt auch noch, dass man lediglich den Firmennamen des Herstellers beleuchten darf. Um es genauer zu sagen: Es muss das aktuell eingetragene Firmen-Markenzeichen sein. Ich möchte mich nicht festlegen, aber wenn ich das richtig verstehe, habe ich bei meinem Scania den Vorteil, dass ich den Greif beleuchten dürfte, wenn nicht…

Systemabhängige Leuchten

Ja, wenn nicht eine Nachrüstung allein schon dadurch unmöglich wird, da alles, was blinkt und leuchtet als systemabhängige Leuchten in der Typengenehmigung des Fahrzeuges eingetragen. Also auch die beleuchteten Logos / Schriftzüge. Und da dies bei meinem aktuellen R540 von 2020 noch nicht der Fall war / ist, darf ich auch keine beleuchteten Logos am Auto haben.

Ob die Fahrzeughersteller eine Nachrüstung hinbekommen, weiß ich nicht, denn schließlich muss die Ansteuerung der »Lampen« in der Software hinterlegt sein. Zwar gehen Fachzeitschriften im PKW Bereich davon aus, dass neben einem gewissen Platz zum Einbauen auch noch Kühlung und Lichtverteilung eine klare Abgrenzung zu anderen beleuchteten Teilen benötigen, was beim LKW jetzt nicht das Problem ist.

Vielleicht werden wir in Zukunft etwas davon haben, dass nun offiziell beleuchtete Logos als Positionslampen gelten und so etwas demnächst dann bei allen Herstellern direkt ab Werk bekommen.

Muss das sein

Ob das nun Sinn ergibt oder nicht, sei mal dahin gestellt. Es ist optisch ein nettes Gimmick, was man am PKW verbasteln darf. Technisch gesehen, hätte man sich eher über sinnvolle Zusatzbeleuchtung Gedanken machen sollen, die im Dunkeln das Fahrzeug besser erkennbar machen. Aber das wird erst mal weiterhin verboten bleiben, bis ein LKW Hersteller seine Schwadronen mit den kleinen Geldköfferchen nach Brüssel schickt und die Politik beeinflusst.

Quellangaben Bilder:

Titelbild: Julian Drilling
Beitragsbild: Anke Schröder

Bildquellen

  • WhatsApp-Image-2023-02-18-at-17.30.58: Ann-Christin Schroeder
  • WhatsApp Image 2023-02-18 at 17.16.01: Jullian Drilling

Beleuchtete Logos an Fahrzeugen

by Christian time to read: 5 min
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