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Privatfahrten mit dem LKW

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Zuletzt aktualisiert am 22. Dezember 2023

Viele wissen bis jetzt nicht, bis wann eine Privatfahrt mit einem LKW auch als solche gilt. Zum Beispiel, wenn man mit seinem LKW zu einer Hochzeit fahren will, oder privat sich mal eben den 12 Tonner der Firma für einen Umzug ausleiht.

Privatfahrten mit dem LKW

Es kommen zwar auch immer wieder Fragen im Beitrag zur Fahrerkarte zu diesem Thema vor, doch ich will hier separat auf das Thema Privatfahrten mit dem LKW > 7,5 Tonnen eingehen.

Wohnmobile

Bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gibt es im Hinblick auf Privatfahrten überhaupt keine Probleme. Doch, bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen zzG. muss man doch schon etwas beachten.

Die Lenk- und Ruhezeiten Verordnung besagt in Artikel 3 Buchstabe h, dass alle Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen zG. die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit sind. D.h. bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen kann man den digitalen Fahrtenschreiber auf „Out of Scope“ stellen.

Beispiele, in denen die Ausnahme greift:

Der private Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o.ä.), Transporte von gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.
Quelle: KomNet

Für Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen zG. Unterliegt man somit weiterhin der Lenk- und Ruhezeitverordnung. Theoretisch könnte man also mit einer SZM oder einem Gliederzug zu seiner Hochzeit fahren, oder eben beim Umzug damit aushelfen, sofern man nicht gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstößt.

Wird man am WE kontrolliert, kann es unter Umständen noch weitere Schwierigkeiten geben. Denn da der Gesetzgeber Privatfahrten mit schweren LKWs ausgeschlossen hat, könnte man im Nachhinein bei einem Umzug (im Falle einer vorausgegangenen Kontrolle) noch einen Nachweis über Versicherung, Transportauftrag, Rechnung etc. verdonnert werden. Wie zuvor erwähnt, es muss nicht, aber es könnte sein.

Update

Gelegentlich sollte man auch mal einen alten Artikel auf den aktuellsten Stand bringen. Hier hat es nun etwas länger gedauert, denn zum einen ist diese wesentliche Änderung an mir vorbeigegangen und das, obwohl ich hin und wieder selber von den Ausnahmeregelungen im § 30 StVO Gebrauch machen muss und auch, weil ich mit der Nase drauf gestoßen wurde. Dafür entschuldige ich mich. Bezüglich Privatfahrten mit LKW > 7,5 Tonnen gab es im Oktober letzten Jahres eine Änderung.

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, wie wir es kennen, gilt nur noch für den gewerblichen Gütertransport. Heißt im Umkehrschluss, dass ich inzwischen mit meinen LKW auch mit Anhänger / Auflieger einen privaten Umzug machen kann.

Seit dem 19.10.2017 gilt eine Neufassung des § 30 StVO. In Absatz 3 Satz 1 heißt es nun eindeutig:

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Wichtig ist hier, dass es um den geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Transport von Gütern geht. Heißt also nicht, dass Bauer Karl eben sonntags morgens zwischen Messe und Frühschoppen seinen Anhänger hinter Deinen LKW hängen darf, damit Du den von A nach B ziehst und dafür bezahlt wirst. Oder eben Dein Chef dafür die Kohle bekommt.

Heißt aber auch nicht, dass man jetzt sonntags nachmittags mit seinem Sammelgut von A nach B fahren darf, nur damit man eher da ist. Das sind Fahrten aus wirtschaftlichem Interesse und an solchen (Sammel-) Transporten fehlt das öffentliche Interesse. Wenn es nach den Firmen ginge, würde das auch noch gekippt.

Weitere Ausnahmeregelungen

Weitere Ausnahmen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot liefern in Absatz 3 die Nummern 1 – 5.

Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  2. 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    1. ) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    2. ) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    3. ) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    4. ) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. 3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
  5. 4. den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
  6. 5. den Transport von lebenden Bienen,

 
Wen es interessiert, warum und weswegen es einzelne Ausnahmen gibt, hier mal eine Information, die ich von der hier verlinkten Seite habe:

In der Nummer 3 geht es um Material nach Kat 1 und 2 was nichts anderes heißt als Seuchen befallene Tiere, beziehungsweise kranke oder getötete Tiere. Man will mit der Einführung bezwecken, dass bei einem unabwendbaren Fall, ein schneller Abtransport solcher Kadaver möglich ist, bzw. das Sammeln und Transportieren tierischer Nebenprodukte zum Schutze der Umwelt und Menschheit auch an Sonn- und Feiertagen möglich ist.

Weder der Transport von Gülle noch der reguläre lebend Transport von Tieren ist hiermit erlaubt. Für den o. g. Fall bedarf es keine Sondergenehmigung mehr.

Dann haben wir noch die Abschleppfahrzeuge. Auch diese leisten einen nicht gerade unerheblichen Beitrag zur Beseitigung von „Störungen“ im Straßenverkehr, was der Sicherheit dienlich ist. Da nicht nur das Beseitigen von Unfallstellen ein immenses öffentliches Interesse darstellt, sondern auch die Beseitigung von Pannenfahrzeugen, fallen Abschleppfahrzeuge mit unter die Ausnahmeregelung.

Neu- und Gebrauchtfahrzeuge darf man auch wiederum nicht transportieren, denn hier fehlt es am öffentlichen Interesse.

Wen es genau interessiert, kann sich mal die Umsetzung in der StVO durchlesen.

Transport von Bienen …

Bienen sind nicht nur für meinen geliebten Met wichtig, sondern auch generell für die Natur und auch für uns Menschen. Und das liegt nicht nur am Honig.

Der Transport von Bienen wurde deshalb erlaubt, damit diese witterungsbedingt (Hagel, Starkregen) und vor dem Einsatz von Pestiziden zu schützen. Dies soll ein Beitrag sein, um in Deutschland dem Bienensterben entgegenzuwirken.

Wohnmobile über 7,5 Tonnen

Bevor ich hier drauf eingehe, will ich mal einen Auszug aus dem Leitfaden zu den Rechtsvorschriften des BAG’s zitieren:

Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als acht Fahrgastplätze. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).

Das Ganze hat mich etwas stutzig gemacht, denn wo ein Fahrtenschreiber verbaut ist, muss dieser auch benutzt werden. Doch wenn die Wohnmobile nicht unter der Lenk- und Ruhezeitenregelung fallen, wozu dann der Fahrtenschreiber? Daher habe ich mal beim BAG nachgefragt, warum das so ist.

Hier wurde mir mitgeteilt, dass diese Regelung für Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind, nicht mehr gilt. Geregelt ist dies in § 72 Abs. 2 Nr. 6e der StVZO.

Weiterhin schrieb man mir:

Mit § 72 Abs. 2 Nr. 6e StVZO sollten zunächst nur Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum beginnend ab dem 01.01.2013 von der Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerätepflicht befreit werden. Inzwischen muss in Wohnmobilen, die vor dem 01.01.2013 zugelassen wurden, ebenfalls kein Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät verbaut sein, d. h. bei diesen Wohnmobilen kann der Fahrtenschreiber (Kontrollgerät) ausgebaut oder funktionsuntüchtig gemacht werden. Es gilt generell, dass Wohnmobile nicht dem Gütertransport dienen und in der Regel weniger als acht Fahrgastplätze haben. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Somit wäre ein Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät nur noch in solchen Wohnmobilen, die nicht als Wohnmobil, sondern als Güter- bzw. Personentransportfahrzeug für mehr als 8 Personen genutzt werden, erforderlich.

Auszug aus einer schriftlichen Anfrage beim Bundesamt für Güterkraftverkehr (BAG / BALM)

Wie man in der E-Mail nun lesen kann, besteht für Wohnmobile über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht keine Pflicht mehr, das dort ein Fahrtenschreiber verbaut sein muss! Leider konnte ich in der StVZO unter dem genannten Paragrafen darauf keinen Hinweis finden…

Meine Informationen basieren auf einer alten Version der Rechtsvorschriften. Darum auch die Nachfrage beim BAG. Beim BAG ist eine aktuellere Version des Leitfadens online. Stand 09.11.2015. Dort ist dann auch enthalten, dass für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2013 zugelassen wurden, kein Fahrtenschreiber mehr verbaut sein muss.

Führerscheine im Hinblick auf Wohnmobile

Dass man für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zGG. Die Fahrerlaubnisklasse C braucht, muss ich eigentlich nicht extra erwähnen.

Hier gelten auch die Regeln des Verfallsdatums. Alle 5 Jahre erneuern. Jedoch für den rein privaten Bereich / Feuerwehr / Rettungsdienste und Katastrophenschutz entfallen die alle 5 Jahre wiederkehrenden Weiterbildungen nach BKRFQG so, wie ich es machen muss.

Diese Weiterbildungen sind nur denen »vorbehalten«, die mit Ihrem Führerschein auch Geld verdienen.

Dennoch kommt man nicht um die Arztbesuche herum. Die muss man trotzdem machen. Aber dennoch halten sich die Kosten hierfür in Grenzen. Bei vielen Ärzten geht die Untersuchung ab 50 € los.

Was benötigt man für die Führerscheinverlängerung

Als Berufskraftfahrer weiß man, was man benötigt. Als Privatperson ist das nicht immer ersichtlich, die Informationen gibt es reichlich im Internet, doch auch hier möchte ich mal alles auflisten, was man benötigt, damit man den Führerschein alle 5 Jahre verlängern kann / muss:

  • Augenärztliches Gutachten
  • den alten Führerschein
  • Allgemeinärztliches Gutachten
  • biometrisches Passfoto
  • Aktueller Perso oder Reisepass

Wichtig ist: Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein!

Demonstrationen

Aktuell (Dez. 2023) laufen an verschiedenen Orten, Demonstrationen gegen die aktuelle Mauterhöhung. Auch hier fallen die Fahrten unter die Aufzeichnungspflicht. D.h. die Teilnahme an diesen Demonstrationen hat unter den gleichen Bedingungen stattzufinden, wie wenn ich Sonntagsmorgens mit der SZM mal eben zum Bäcker fahre. Die Fahrerkarte hat zu stecken, und die Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden! Egal, ob man Euch bei Facebook was anderes erzählt.

Fazit

Auch wenn mit den Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen haben, offiziell keine Privatfahrten mehr gemacht werden dürfen und auch bspw. Fahrten zu einer Hochzeit oder ein privater Umzug der Lenk- und Ruhezeitverordnung unterliegen, so sind diese theoretisch dennoch möglich. Theoretisch deshalb, weil wie ich geschrieben habe, könnten gewisse Leute auf die Idee kommen, hier einen gleichen zu verlangen als, wenn man einen regulären Gütertransport durchführt.

Fakt ist, die Fahrerkarte / Tachoscheibe muss stecken / eingelegt sein und der Tacho darf nicht auf Out of Scope stehen. Fahren OHNE Fahrerkarte ist nicht drin. Die Regelungen dafür habe ich in einem anderen Artikel beschrieben.

In Bezug auf die Wohnmobile. Sollte dem wirklich so sein, dass auch für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2013 zugelassen wurden, kein Fahrtenschreiber mehr notwendig ist, sollte sowohl der Gesetzestext, als auch der Leitfaden zu den Rechtsvorschriften aktualisiert werden. Ist ja nur so eine Idee.

Allerdings muss ich noch hinzufügen, dass einige EU Mitgliedsstaaten dennoch auf einen verbauten Fahrtenschreiber für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen ZGm. bestehen.

MerkenMe

  1. Korrigiere mal Deinen 4. Absatz von „über“ zu „bis“, dann passt es.

    • Korrigiert. Auch wenn ich Blindfisch das erst nicht sehen wollte 😀

    • chris

      ich kenn die regelung, über 12t gibt es keine privat-fahrt, drunter ist es möglich. ich weiss nicht, wo du die 7,5t her hast.

      • Steht im Artikel inkl. der Quellen…

  2. Gregor Ter Heide


    Christian … dazu hat der Gesetzgeber wohl keine deutlich Klarheit gesetzt

    Fakt wäre nach deinen Artikel:
    Der BKF muss eine Fahrer-Karte zur Privat-Fahrt haben bzw benutzen

    …Wenn der BKF eine Fahre-Karte hat, musste er natürlich eine BKF Schulung zum 95 Entrag gemacht haben
    …wenn der BKF eine Privat-Fahrt „ohne“ BKrFQG nach der BKrFQV machen will …. hat er keine Fahrer-Karte

    Also … ohne die 35 Std Schulungen usw — die ca 800 € kosten — ist keine Privat-Fahrt über 7,5 t zGG möglich

    Das ist eigentlich iSd Gesetzgebers nicht so gewollt, denn was hat eine echte Privat-Fahrt mit dem 95 Eintrag zu tun ?

    • Ich denke mal eher, das es hier um die Allgemeinheit geht. Denn es gibt ja immer noch Menschen die mit dem alten Klasse 3 Fahrzeugkombinationen bis 18 Tonnen fahren dürfen. Also 7,5 Tonnen Zugmaschine + 10,5 Tonnen Tandemanähnger. Wobei hier eher die Zugmaschine eine Rolle spielt.

      Allerdings sagt ja der Gesetzgeber auch, das es eben keine Privatfahrten für Fahrzeugkombinationen über 7,5 Tonnen zzG. gibt. Von daher muss der Fahrer ja im Besitz einer Fahrerkarte sein. Gut je nach alter des Fahrzeuges. Gibt ja heute immer noch welche die mit Tachoscheibe fahren.

      • Wie sieht es denn mit der Fahrt vom Betriebshof zum Wohnort aus, z.B. nach einer Schichtzeit, mit Anhänger oder Sattel (über 7;5t), inkl. beladenem Zustand? Ich meine da gibt es genug Gründe (Versicherung/L+R Vo etc.),dass das auch nicht rechtlich sauber ist

      • Warum sollte daran etwas anderes sein, als wenn ich regulär mit einem Beladenen Fahrzeug meine Arbeit verrichte? Du führst nach wie vor einen gewerblichen Gütertransport durch. Also ändert sich da nichts.

  3. Berthold Kuper

    die kosten für die Lehrgänge sind anscheinend von der Region abhängig, wo man wohnt, ich hab für die 5 Lehrgänge 400€ bezahlt

  4. Gregor Ter Heide

    Also dürfte ich demnach ohne die 35 Std bzw. die 3 Kenntnis-Bereiche kein LKW privat fahren. ?
    Nach dem Wissensstand ist ja meine CE Fahrerlaubnis ohne Fahrer-Karte nichts mehr wert ?

    Das sehe ich allerdings anders, denn privat kann „und“ darf ich meine CE weiterhin benutzen, denn die Fahrerlaubnis im privaten Bereich behält seine benutzbare Rechtsgültigkeit.

    Die Schulungen der BKF braucht man für die privaten Fahrten mit dem LKW nicht, denn man führt ja
    a) keine gewerbliche Tätigkeit aus
    b) keinen Beruf mit BG Anmeldung

    Christian danke für deinen Artikel zur Aufklärung iZm. den privaten LKW-Fahrten, der evtl. eine unvorhergesehene Lücke im Gesetz aufgedeckt hat

    Ich werde wohl wegen den Unklarheiten die Politik in Berlin und das Straßenverkehrsamt nun konsultieren müssen

    • Gregor es geht um Fahrzeugkombinationen mit denen ein gewerblicher Güterverkehr bzw. gewerblicher Personenverkehr möglich ist. Wenn ich mit einem Wohnmobil rumfahre für das ich die Fahrerlaubnis CE brauche, ist das logisch das ich da keine Fahrerkarte brauche, denn dieses Wohnmobil unterliegt nicht der 561.

      Privatfahrten unterliegen keiner Lenk und Ruhezeiten Verordnung. Es sei denn ich frage meinen Chef ob ich anstelle unseres 7,49 Tonnen LKW meine Reguläre SZM mit Auflieger für einen Umzug nutzen darf, weil ich mir die eine und andere Fahrt sparen will. Da hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben, in dem er sagt, hier muss die Karte stecken. Bei dem Bonsai Truck ist das was anderes. Den kann man sowohl Gewerblich, als auch Privat nutzen.

  5. […] Privatfahrten Probefahrten Chip No. E216 Andere Tätigkeiten Wenn die Fahrerkarte ungültig wird Was darf der Chef mit meiner Karte anstellen? Wann brauche ich eine Fahrerkarte / einen Fahrtenschreiber? Wie teuer wirds wenn nix gemacht wurde? Wohnmobile über 7,5t zzG. […]

  6. Dietmar

    Hallo,
    ich kann nicht finden, dass für Wohnmobile ab 7,5t die auch vor dem 1.1.13 zugelassen wurden, kein Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät notwendig ist.
    Woher hast Du das?
    Ich will mein Wohnmobil auflasten und der von der Werkstatt meinte, dass da ein Kontrollgerät rein muss, sonst nimmt der TÜV das nicht ab???

    • Hi Dietmar.

      Siehe den unteren Grünen Kasten. Weil ich auch nichts zu dem Thema gefunden habe, hatte ich beim Bundesamt für Güterkraftverkehr nachgefragt.

      Die haben mich auf den Leitfaden zur VO 561/2006/EG verwiesen. Wenn ich mit meinem Umzug fertig bin und die Ruhe dazu habe, kann ich Dir die Email gerne mal raus suchen.

      Alternativ könntest Du auch selber beim TÜV nachfragen. Kostet ja nichts.

    • Johan

      Weil ein Wohnmobil nur für privat genutzt wird. Und deswegen braucht ein Wohnmobil kein Fahrtenschreiber.
      Hab auf http://www.camperforum.nl aus Holland gelesen, das wen man eine Fahrtenschreiber hat , wird geraten das man ihn nutzt. Weil in einige Lander da auf kontrolliert wird, aber das hat weiter keinen wert für eventuele Bußgeldern.

  7. Harald Brück

    Hallo christian : du schreibst das LKW über 7,5TO nicht zu privaten zwecken benutz werden dürfen . Daher raus gibt sich allso auch das nur mit der eingetragene zahl 95 ( sprich MODULE ) über 7,5to gefahren werden darf!!! sende mir doch bitte mal den § Gesetzentwurf wo dieses nieder geschrieben ist !! Du als Kraftfahrerstar weisst doch für alle GEBOTE /VERBOTE im STRASSENVERKEHR gibt es § alles andere ist pullschied oder fallen sie dir gerade nicht ein !!!! DANKE

    • Hallo Harald,

      das ergibt sich aus der VO561/2006/EG Artikel 3 Buchstabe h

      Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit folgenden Fahrzeugen

      h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

      Es geht dabei nicht darum ob ich einen gewerblichen Transport durchführe, sondern dass das Fahrzeug im Kern für gewerbliche Transporte genutzt wird. Quasi das Kerngeschäft. Und Fahrzeuge über 7,49 Tonnen zzG. fallen ja Grundsätzlich unter die Lenk und Ruhezeitverordnung. Auch eine Solo SZM mit der ich Sonntags in der Gegend rum fahre. Und da ich für Privatfahrten keine Fahrerkarte brauche, fallen die Fahrzeuge >7,49t da mal locker aus den Privatfahrten raus!

      Es gibt aber auch hier Ausnahmen wie etwa Historische Fahrzeuge oder Wohnmobile.

      Aber auch der Verweis auf die 561 ist im Artikel zu finden.

  8. makabrios

    Hallo,
    mein Wohnmobil hat 7,49t zul. Gesamtgewicht und kein Kontrollgerät bzw. keinen Fahrtenschreiber. Es hat 10500 kg zul. Anhängelast und die Anhängevorrichtung wird auch beim TÜV immer geprüft. Als es noch ein LKW war stand schon ein Vermerk im Fahrzeugschein wonach nur nichtgewerbliche Nutzung erlaubt ist aufgrund fehlendem Kontrollgerät. Logischerweise wiegt eine Fahrzeugkombination (also mit Anhänger) mehr als 7,5t. Darf ich mit diesem Auto nun keinen Anhänger mehr ziehen?

    • Hi makabrios,

      Das hängt von Deinem Führerschein ab. Mit dem alten Klasse 3 durfte man ja einen 7,49 Tonnen LKW + 10,5 Tonnen Tandemanhänger fahren.
      Wie das jetzt geregelt ist, würde ich mal bei Deiner zuständigen Führerscheinstelle erfragen.

      Genaueres kann ich dazu leider nicht sagen, da ich nicht weiß, welche Führerscheinklassen Du hast. Wenn Du den CE hast (Alt Klasse 2) spielt das ja keine Rolle…
      Ansonsten bräuchtest Du die FS Klassen C1 und C1E. Aber frag zur Sicherheit noch mal bei der Führerscheinstelle nach. Die können Dir das genauer sagen.

      • makabrios

        Danke Christian für die schnelle Antwort!

        Am Führerschein soll´s nicht scheitern. Ich habe CE und ADR-Schein für alles ausser Klasse 7.
        Mir ging es um den nicht vorhandenen Fahrtenschreiber, da mit Anhänger als Fahrzeugkombination ein zul. Gesamtzuggewicht in jedem Fall über 7,5t sein wird. Ein Kontrollgerät möchte ich nicht einbauen. Mein Standpunkt ist, dass das beschriebene Fahrzeug definitiv nicht gewerblich genutzt wird und deshalb von den entsprechenden Verordnungen unberührt bleibt. Für Solofahrt ist alles klar, für Fahrten mit Anhänger (natürlich nicht gewerblich) habe ich gegensätzliche Auskünfte erhalten.

      • Moin,

        nun ich bin nach den Führerscheinklassen gegangen. Denn ich denke mal an der Nutzlast bzw. Anhängelast hat sich ja durch den Umbau nichts geändert oder?

        Aber ich habe gestern noch mal in die Führerscheinverordnung geschaut. Demnach werden die alten FS gerade hier Klasse 3 in die neuen Klassen B, BE, C1, C1E und sogar CE umgeschrieben. Letzteres verstehe ich nicht so richtig. Vielleicht kann mir das ja mal ein Fahrlehrer erklären?

  9. Nobbert

    Hi, interessanter Artikel, danke für die Tipps!
    Muss man da auch was bezüglich Ladungssicherung beachten? Ist das dann wie im Berufsalltag, dass es bestimmte Vorschriften gibt oder eher lockerer? Überlege mir was von Sortimo zuzulegen weil ich öfteres mal privat rumdüsen will zwecks Hausumbau. Weiß aber nicht ob so reguläre Zurrgurte wie von Sortimo https://www.sortimo.de/shop/de/Ladungssicherung/c/8592?q=tsa ausreichend sind, naja kommt sicherlich auf die Fracht an und wie leer der restliche Raum ist. Kennst du dich damit aus?

  10. Hi Nobbert,

    nun ich denke mal nicht das da die LaSi lockerer gehandhabt werden kann, als im Berufsalltag. Denn der Gesetzgeber unterscheidet da ja nicht wirklich. § 22 StVO gilt sowohl für „Privatleute“ als auch für uns Berufskraftfahrer. Mit dem Unterschied, dass wir eher einen übern „Sack“ kriegen, weil wir es wissen müssen.

    Aber ich denke mal, wenn Du Privat deinen LKW benutzt, hast Du doch Deine Gurte und das dabei?!

  11. Carina

    Hallo Christian, danke für deinen Beitrag, jetzt bin ich schon um einiges schlauer. Was ich leider noch nicht rauslesen konnte ob man seinen beladenen LKW bzw. Transporter vorher irgendwo wiegen kann? Wir ziehen demnächst nach Irland und jetzt wissen wir nicht wie schwer unsere Transporter sein dürfen. Auf dieser Seite habe ich schonmal die passende Waage gefunden http://www.as-waegetechnik.de/produkte/fahrzeugwaagen/ jetzt will ich die nur nicht kaufen sondern ausleihen, hast du da eine Idee wo ich sowas herbekomme oder wo es Fahrzeugwaagen gibt? Um Antwort und Hilfe wäre ich sehr dankbar! Lg Carina

    • Hi Carina,

      wiegen kann man eigentlich an jeder größeren Raifeisen, im Steinbruch (sofern vorhanden), Entsorgungsfirmen, größeren Schrottplätzen oder vielleicht einfach mal sofern Ihr eines in der Nähe habt, im Stahlwerk nachfragen.

      Allerdings umsonst ist das auch nicht. Dürfte aber nicht so teuer sein.

  12. David

    Hallo,

    Ich stelle mir seit geraumer zeit die frage ob man sich den firmen lkw über 7,5t ausleihen kann und damit privat transporte machen darf? Da es in privatem Interesse ist würde ja die Sz 95 nicht nötig sein!?

    Wäre solch eine private Nutzung möglich?

    Mit freundlichen Grüßen David

    • hm… Nagel mich nicht drauf fest, aber ich wüsste nicht was „Rechtlich“ gegen dieses Ausleihen sprechen würde, außer das eine Fahrerkarte vorhanden sein muss. Gut, die Transporte dürften nicht gegen Entgeld durchgeführt werden, da diese dann ja wiederrum gewerblich sind.

      Man müsste halt einen Nachweis mit führen, dass der LKW nur geliehen ist.

      Aber wie gesagt, darauf lasse ich mich jetzt nicht festnageln.

      • David

        Ok trotzdem danke für die mühe

  13. Philipp

    Hallo, habe diese Wochenende einen Umzug mit meinem LKW getätigt größer als 7,5 to habe den LKW UM 18 Uhr am Samstagabend abgestellt und fange am Montagmorgen um 4:30 Uhr wieder an zu fahren. Sollte dann aber nächsten Samstag bei mir in der Firma wieder fahren und müsste dann wiederholt meine Ruhezeit verkürzen. Jetzt meine Frage, kann ich einen Ausdruck herauslassen und auf diesem den Vermerk „Privatfahrt“ machen und nächstes Wochenende wieder verkürzen?

    • Jaein. Privatfahrten mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen unterliegen den Lenk und Ruhezeiten. Von daher könntest du zwar nächsten Samstag fahren, müsstest aber deine 45 Stunden Wochenruhzeit einhalten.

  14. Jörg

    Hallo, vorab danke für Deinen Beitrag und Deine Mühen.

    Anmerkung die Kommentare beginnen im Jahr 2016, obwohl die Gesetzesänderung erst im Oktober 2017 rauskam.

    Jetzt meine Frage, darf ich jetzt als BKF mit meinem Sattelzug oder Gliederzug (< 7,49 to zG) am Sonmtag als Privatfahrt durch die Gegendfahren?

    • Moin Jörg,

      wenn ich das nun Richtig verstanden habe ja. Allerdings muss nach wie vor die Fahrerkarte gesteckt sein.

      Heißt also, Du darfst mit Deinem LKW Sonntagsmorgens zum Brötchen holen fahren.

  15. Dominik

    Servus miteinander,

    Ich hab jetzt alles mal durchgelesen und komm aber nicht auf den grünen Zweig,
    Darf ich jetzt einen LKW über 7,5 Tonnen mit der Klasse CE ohne BKF und Module privat nutzen also sprich ich würd jetzt Brennholz von der Beladestelle zu mir fahren und zum Bekannten

    • Hi Dominik,

      um es kurz zu sagen: Nein darfst Du nicht, da es keine Privatfahrten mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen gibt. Das wäre jetzt die pauschale Aussage.

      • Anonymous

        Servus Christian
        Danke für die Antwort

  16. Tim

    Hallo Christian,

    ich mache das leidige Thema „LKW privat über 7,49 t“ noch mal auf, weil ich die pauschale Aussage so einfach nicht nachvollziehen kann.

    Rechtlich ist die Lage für Inhaber einer C/CE bzw. C1/C1E m.M.n. so, dass

    – nach der FPersV u.a. für Fahrer von Fahrzeugen zum Gütertransport größer 2,8/3,5 t eine Einhaltung der Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) vorgeschrieben ist, aber

    – u.a. auch für die private Nutzung von LKW > 7,49 t eine Ausnahme davon nach der VO 561/2006 (und entsprechendem nationalem Recht) besteht.

    Das heißt, dass ich LKW, oder genauer: Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 7,49 t, ohne weitere Auflagen bewegen darf. Gleiches gilt für WoMos auch über 7,49 t, da diese ja eben nicht der Güter- oder Personenbeförderung dienen.

    Soweit sind wir uns sicher einig.

    Wenn ich privat nun ein Fahrzeug zur Güterbeförderung außerhalb/oberhalb dieser Ausnahme fahren will, muss ich auch bei der privaten Nutzung die Lenk- und Ruhezeiten dokumentieren und einhalten.

    Das kann ich mit einer Fahrtenschreiberkarte, u.a. also auch mit einer Fahrerkarte machen.

    Um diese Fahrerkarte zu beantragen, ist es ausreichend, folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

    – Wohnsitz in Deutschland seit mindestens 185 Tagen
    – 1 Lichtbild (35 mm x 45 mm), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht (biometrisches Passbild)
    – Personalausweis / Reisepass
    – EU-Kartenführerschein der Klasse B, C oder D oder Führerschein aus einem anderen Land der europäischen Union beziehungsweise des europäischen Wirtschaftsraumes.
    – ein kleiner Geldbetrag um 40 EUR

    Richtig ist sicher, dass man „nicht einfach so“ einen LKW > 7,49 t (privat) fahren darf. Wenn man aber im Besitz einer Klasse C/CE // C1/C1E sowie zusätzlich einer Fahrerkarte ist, darf man unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und unter Beachtung des Fahrverbotes an Sonn- und Feiertagen auch ein Fahrzeug zum Gütertransport > 7,49 t auch ohne Berufskraftfahrerqualifikation (Eintrag Schlüsselzahl „95“ für das gewerbliche Führen eines Busses oder Lastkraftwagens oder alternativ/neu des Fahrerqualifizierungsnachweises) privat bewegen.

    Ich sehe jedenfalls nicht, aus welcher gesetzlichen Regelung sich die oft geäußerte Auffassung zur Untersagung ableiten soll?!

    Danke und Gruß,
    Tim

    • Dann überleg doch einfach mal was du für eine Privatfahrt nicht müsstest:

      – Maut bezahlen z.b.
      – für die Fahrt eine Fahrerkarte einlegen
      – im Falle von Fahrzeug mieten (z.b. CharterWay), musst du ggf. auch ein entsprechendes Gewerbe nachweisen können.

      Es sagt ja niemand, dass Du mit einem LKW über 7,5 Tonnen deine Fahrt nicht machen darfst. Es ist nun mal im rechtlichen Sinne keine Privatfahrt, da dieses Fahrzeug aufgrund seiner Bestimmung schon für den gewerblichen Güterverkehr bestimmt ist und somit die genannten Regelungen gelten (Fahrerkarte, LuRz, Maut etc). Somit: Bei einer Privatfahrt bräuchte man all diese Dinge nicht und somit gibt es das nicht.

      Die „Privatfahrten“ werden lediglich durch § 30 Abs. 3 StVO legal. Zumindest so lange du kein Geld für deinen Brennholztransport bekommst.

      • Guido

        nicht nur legal, sondern auch ohne Sonntagsfahrverbot.

  17. Tim

    Soll natürlich „<" / "kleiner" heißen:

    "– u.a. auch für die private Nutzung von LKW < 7,49 t eine Ausnahme davon nach der VO 561/2006 (und entsprechendem nationalem Recht) besteht."

  18. Michael

    Hallo, irgendwie komme ich nicht zu den gewünschten Infos, zumindest nicht komplett.
    Ich beabsichtige, mir zur rein privaten Nutzung und ohne jeden gewerblichen Hintergrund, einen 7,5t + Anhänger zu kaufen.
    Ich bin im Besitz eines FS (1984), mit dem ich die Kombination fahren darf und dieser weist auch die Gültigkeitsdauer „unbegrenzt“ aus.
    Es ist geplant, mein Hab und Gut damit zum neuen Wohnsitz zu transportieren und später ggf. zum Wohnmobil umzubauen.
    Ich plane, die gewerblich vorgeschriebenen Komponenten zu entfernen, bzw. ein älteres Fahrzeug ohne selbige zu kaufen.
    Gibt es unter diesem Aspekt etwas zu beachten?
    Grünes Kennzeichen?

    Etwas Hilfe wäre nett

  19. Hi Michael,

    Du hast teilweise das Glück, dass du nicht noch einmal in die Fahrschule musst, sofern dein Anhänger nicht mehr wie 4 Tonnen Gesamtgewicht hat.

    Zum einen musst Du ja irgendwann ohnehin deinen Führerschein umtauschen. Dann bekommst du neben B / BE noch die Klasse C1 und C1E mit der Beschränkung, dass du nur noch bis 12 Tonnen fahren darfst. Also 7,5 Tonnen + 4 Tonnen Anhänger. Allerdings kann man, so ist mein Kenntnisstand, auch einen Antrag stellen, dass du mehr wie nur diese 12 Tonnen fahren darfst. Also so wie die alte Klasse 3, mal war bis 18 Tonnen Gesamtmasse.

    Grünes Kennzeichen ist nur für Steuerbefreite / Steuerbegünstigte Fahrzeuge.

    Wie das nun in deinem Fall genau aussieht, kann ich dir nicht sagen. Ich weiß auch nicht, welche Auflagen da eventuell auf dich zukommen. Für Wohnmobile steht ja schon was im Text. Diese Fahrzeuge sind da raus. ich kann es jetzt nur vermuten, aber wenn Du deinen LKW mit Anhänger zum Wohnmobil umbaust, wird dir da nichts passieren können. Denn die Zugmaschine ist eh aus dieser Privatfahrtenregelung generell raus, Wohnmobile erst recht.

    Hinzu kommt, dass ja der eigentliche Zweck des Fahrzeuges erkennbar sein muss. Heißt also, wenn ich mit einem LKW meines Arbeitgebers (Spedition) mir nun mein Brennholz aus dem Wald hole, damit ich im Winter keinen kalten Hintern bekomme, dann ist das rechtlich gesehen ein gewerblicher Transport und ich muss meine Fahrerkarte stecken, da das FZ über 7,5 Gesamtgewicht liegt.

    Allerdings rate ich dir da beim BAG (Bundesamt für Güterkraftverkehr) in Köln nachzufragen, wie das in deinem Falle aussieht. Die können dir das eher sagen als ich.

    https://www.bag.bund.de/

  20. Moin, ich will mit meinem Wohnmobil GG 10,20 to einen Tandem Trailer GG 10,00 to eine Segelyacht für mich und Segelfreunde zu Regatten oder Urlaubsorte trailern. Habe den alten FS Kl. 2 und den neuen Euro-Lappen.
    Da unterliege ich ja keiner Sozi-Vorschrift und dem WE.-Fahrverbot wie Tachoscheiben Nutzung. Das Fahrzeug ist Bj. 1980, ein robustes Magirus-Deutz Wohnmobil 256 PS mit H-Abahme und neuem TÜV. AH neu. Die Fahrten sind NICHT GEWERBLICH !
    Habe alle Vorschriften durchforstet und nichts gefunden, was dagegen spricht.

    Ahoi und mit freundlichen Grüßen,
    Rainer Herzog

    • Hi Rainer,

      dein Fahrzeug fällt ja nicht unter die Lenk- und Ruhezeiten Regelung so wie wir das mit den LKWs.

      Nach VO 561/2006/EG Artikel 3 Buchstabe h sind Wohnmobile nicht für den gewerblichen Güterverkehr gedacht, sondern unterliegen der privaten Nutzung.

      In diesem Artikel geht es um die private Nutzung von Fahrzeugen ab 7,5 Tonnen, deren Zweckbestimmung die gewerbliche Nutzung ist. Da ich grundsätzlich bei solchen Fahrzeugen gezwungen bin, meine Fahrerkarte zu nutzen, gibt es so gesehen auch keine Privatfahrten mit diesen Fahrzeugen. Bei einer reinen privaten Nutzung bräuchte ich das ja nicht.

      Lediglich musst du alle 5 Jahre zum Arzt, um den Führerschein CE verlängern zu können.

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Privatfahrten mit dem LKW

by Christian time to read: 15 min
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