Zuletzt aktualisiert am 29. Juli 2018
Nach der Richtlinie 2004/18/EG „über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge“ ist ein allgemein verbindlicher Mindestlohn zu zahlen, damit nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz nicht unterboten werden können.
Mehr dazu bei Udo Skoppek im Blog 🙂
https://www.fernfahrer-realität.de/oeffentliche-auftraege-duerfen-an-mindestlohn-gekoppelt-werden/