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Wieder zieht eine Meldung der Empörung seine Kreise durch Facebook. Es geht u.a. um das von allen geliebte Funkgerät.
Das es nur noch die wenigsten benutzen, steht natürlich auf einem anderen Blatt, dennoch ist bei vielen die Empörung groß, da man es ab dem 01.07.2020 nicht mehr benutzen darf.
Doch was steckt denn nun dahinter?
Nun vor gut 3 Jahren gab es zum 19.10.2017 eine Änderung des § 23 StVO. Das ist der Paragraph, indem es auch u.a. um die Handynutzung geht.
Die Herrschaften in Berlin waren der Meinung, das ganze ist noch nicht zu schwammig verfasst und auch alle Möglichkeiten der „Kommunikationsgeräte“ seien damit nicht erfasst.
Also musste eine Änderung her.
Alte Fassung des § 23 Stvo
Die alte Fassung des § 23 besagte in den Absätzen 1a und 1b folgendes:
(1a)Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Soweit der erste Absatz. 1b beschrieb folgendes:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2 Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Ja auch diese Dinger sind nun endgültig verboten. Das schließt solche Radarwarnapps mit ein.
Neue Fassung
In der seit dem 19.10.2017 geltenden Fassung wurden nun alle Geräte, mit denen man irgendwie Kommunizieren kann, in die StVO aufgenommen.
Im Wortlaut heißt das nun wie folgt:
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
2 Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. 3 Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. 4 Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5 Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
Und weiter im Text…
(1b) 1 Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
2 Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
Was zu Radarwarnern und ähnlichem unnützen Zeugs wurde nun in Absatz 1c gesteckt:
(1c) 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2 Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Viel Geschrei um nichts
Um das ganze noch mal in Worte zu fassen, über die man auch ruhig mal nachdenken kann, folgendes:
Es ist schon richtig, dass ab dem 01.07.2020 das Mikrofon des Funkgerätes weder Gehalten, Aufgenommen (in die Hand nehmen) und man darf auch nicht mehr mal eben kurz zum Funkgerät die Blickrichtung ändern, so dass man, wenn auch nur kurz, mal eben die Augen von der Straße abwenden muss.
ABER!
Ja es gibt ein ABER. Denn hier geht es lediglich um das Mikrofon. Das CB-Funkgerät darf weiterhin verwendet werden. Je nach Hersteller gibt es dazu unterschiedliche Lösungen, wie man das Mikrofon eben nicht in die Hand nehmen muss und / oder seinen Blick von der Straße abwenden kann.
Von daher, wieder einmal eine Sache die in die Kategorie „Viel Geschrei um nichts“ passt.
Auf der anderen Seite, wie schon gesagt, das Funkgerät benutzen eh nur noch sehr wenige.