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BKF Führerschein und Arbeitsplatz?

Gastbeitrag von Gregor Ter Heide

Jedem BKF ist Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis sehr wichtig, denn ansonsten kann natürlich der Beruf nicht ausgeübt werden. Nun hat die EU-Kommission aktuell gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da bestimmte Inhalte der Richtlinie 2006/126, national nicht richtig bis zum 19.01.2013 umgesetzt wurden.
 

Führerschein weg = Arbeitsplatz weg ! ?

Stempeln gehen und dem Staat auf der Tasche liegen ?

Der Staat schadet sich somit selber ? !

Was ist nun, wenn der Führerschein einmal in Gefahr gerät ?
 

1) Nationales Recht

„Gnade vor Recht“ erhoffen sich nun alle BKF in der EU, die beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind
und in diesem Zusammenhang vorwiegend unfallfrei bzw. ohne Schuld waren. Auch die Ersttäter müssen hier berücksichtigt werden. Die Verhältnismäßigkeit ist beim StVG total aus den Fugen geraten, denn die „Tat im Verhältnis zur Strafe“, darf nicht überbewertet werden und es darf auch nicht mit dem dementsprechend gleichen Sinn, die Existenz des Angeklagten BKF gefährden.

vgl. KG Berlin 3 Ws (B) 527/03 vom 05.01.2004
vgl. OLG Oldenburg Ss 216/03 vom 26.08.2003
 
Somit ist das Urteil des BVerfG vom 26.10.1993 genau richtig dargelegt worden, denn die Tat im Verhältnis zur Strafe wenn einmal etwas passiert, darf nicht überbewertet werden und darf nicht die Existenz des Angeklagten gefährden.
 
Ein BKF war zu 500 DM Geldstrafe verurteilt worden, weil er mit seinem LKW eine Rote Ampel mit 1,2 sek. nicht beachtet hatte. Der Staatsanwaltschaft war das aber nicht genug, da der BKF bereits zum dritten Mal als Verkehrssünder aufgefallen war und ging deswegen in die Berufung, so dass in der Verhandlung ein zusätzliches Fahrverbot von einem Monat, gegen den BKF, verhängt wurde. Hiergegen ging der BKF vor und fand aber erst beim BVerfG in Karlsruhe verständnisvolle Richter. Sie hoben das Urteil mit der folgenden Begründung auf.
 
BVerfG 2 BvR 2295/93 vom 26.10.1993:
„Wenn der Verlust des Führerscheines bedeutet, dass der Bestrafte einen Arbeitsplatz
verliert, muß sich das Gericht ein Fahrverbot ganz genau überlegen. Vor allem sei in so
einem solchem Fall dann auch zu prüfen, ob nicht auch mit milderen Mitteln erreicht
werden könne, dass der Verkehrssünder sich In Zukunft an die bestehenden
Verkehrsregeln hält.“

2) EU Recht

Mit der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.06.1991 über den Führerschein wurden das Format und die Fahrzeugklassen vereinheitlicht, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung eingeführt und Grundanforderungen an Gesundheit und Befähigung festgelegt. In der Richtlinie 96/47/EG vom 23.07.1996 wiederum wurde ein neues Führerscheinformat in Kreditkartengröße festgelegt. Die dritte Richtlinie zum Führerschein – als Richtlinie 2006/126 vom 20.12.2006 – schreibt dieses Format für alle Führerscheine vor, die ab dem 19.01.2013 in der EU ausgestellt werden.
 
Ab dem 10.09.2014 gilt: Jeder Berufskraftfahrer (BKF) muss die Schlüsselzahl Nr. 95 in seinen Führerschein bzw. Fahrerlaubnis eingetragen haben. Sie verbrieft die Grundqualifikation und die nötigen Weiterbildungen. Ab dem Datum gibt es in der EU nur den einheitlichen Begriff: „BKF
 
Ein ordentlicher familiärer Lebensmittelpunkt des BKF als ständiger Wohnsitz, ist der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen. Dazu gehört auch die Fahrer-Karte für die Benutzung VO (EG) 561/2006. Darüber hinaus müssen alle bereits in Umlauf befindlichen Papierführerscheine entweder bei einer Neuausstellung oder spätestens bis 2033 in das neue Plastikkartenformat umgewandelt werden. Alle neuen
Führerscheine werden für eine bestimmte Gültigkeitsdauer ausgestellt (für Motorräder und Pkw je nach Land zwischen 10 und 15 Jahren, für Lkw und Busse 5 Jahre) und sind in der gesamten Union gültig. EU-weit gibt es noch etwa 110 verschiedene Führerscheinmodelle.
 
Die geplante Harmonisierung soll drei Zielen dienen: dem Kampf gegen Betrug, der Gewährleistung der Freizügigkeit und der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit. Der Führerscheintourismus ist dann beispielsweise nicht mehr möglich, da jeder Bürger künftig nur einen einzigen Führerschein besitzen darf und die Ausstellung eines Führerscheins abgelehnt werden muss, wenn die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat
eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
 
Der EUCARIS-Vertrag als multilaterale Prümer Abkommen in der EU, umfasst das Verfahren zum Austausch von Fahrzeugdaten im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen ausländischer Herkunft, sowie zum Austausch von Führerscheindaten im Rahmen der Erteilung von Fahrerlaubnissen. Auf Basis rechtlicher Grundlagen des EU-Verkehrsregister EUCARIS, wird von EU-Staaten ab dem Jahr 2008 eine technische Plattform für Datenaustauschverfahren genutzt, die an dem EUCARIS angeschlossen sind.
 
Die Art. 2 (1) und 11 (4) der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis vom anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann
abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des
letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
 
Dank eines Urteils des EuGH gibt es eine Alternative zur medizinisch-psychologische Untersuchung. Bis jetzt waren sog. EU-Führerscheine, also Führerscheine die im Ausland erworben wurden, in Deutschland nicht gültig. Der EuGH hatte diesem Vorgehen deutscher Straßenverkehrsbehörden ein Riegel vorgeschoben. Das Nichtanerkennen der EU-Fahrerlaubnisse entspräche nicht den EUGrundsätzen der Freizügigkeit, so der EuGH. Damit eröffnen sich ganz neue Möglichkeiten für Menschen, denen in Deutschland der Führerschein entzogen wurde. Nun kann man auch einen neuen Führerschein in einem EU-Land beantragen und die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist gezwungen diese auch anzuerkennen.

 

3) Rechtsprechung

Nach zehn Jahren müssen nicht nur Registerauskünfte, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie Gutachten zur Fahreignung aus einer Führerscheinakte entfernt werden, sondern auch Korrespondenz, die auf die bereits verjährten Delikte hinweist. Denn anderenfalls würde das gesetzliche Verwertungsverbot umgangen und der Bewerber der Fahrerlaubnis nicht als Erstsondern als Wiederholungstäter beurteilt werden. Die Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 über den Führerschein wurden nicht richtig eingehalten, denn Deutschland
hat den Inhabern bestimmter LKW- oder Busführerscheine auch nicht ordnungsgemäße Berechtigungen erteilt.
vgl. VG Darmstadt 6 G 935/03 (1) vom 24.06.2003 Ein im EU-Ausland ausgestellter Führerschein muß in jedem Mitgliedsstaat „ohne jede Formalität“ anerkannt werden, auch wenn der Führerscheininhaber Art. 1 II i.V.m. Art. 7
(1)b, Art. 8 (4) und Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG dort nicht seinen Wohnsitz hatte. Eine im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängte Sperrfrist steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie abgelaufen war, als der ausländische Führerschein erteilt wurde.
vgl. EuGH C-476/01 vom 29.04.2004
 
Die Richtlinie 91/439/EWG verlangt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ohne (erneute) Untersuchung der Fahreignung. Das gilt nicht nur dann, wenn dem Inhaber zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden, eine für die Neuerteilung verhängte Sperrfrist jedoch abgelaufen ist, sondern erst recht dann, wenn mit der Entziehung eine Sperrfrist gar nicht verbunden war.
vgl. EuGH C-340/05 vom 28.09.2006
 
Der im EU-Ausland außerhalb einer Sperrfrist erworbene Führerschein ist anzuerkennen, auch ohne dass der Inhaber die Bedingungen erfüllt, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen [so der EuGH am 06.04.2006]. Ein solcher Führerschein muß jedoch dann nicht anerkannt werden, wenn er während einer inländischen Sperrfrist erworben wurde, oder wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder aufgrund anderer, vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber bei Erwerb dieses Führerscheins seinen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte.
vgl. EuGH C-329/06 vom 26.06.2008
 
Der im EU-Ausland erworbene Führerschein muss nicht anerkannt werden, wenn er während einer inländischen Sperrfrist ausgestellt wurde. Ob die Sperrfrist noch läuft, wenn von dem Führerschein erstmals im Inland Gebrauch gemacht wird, spielt keine Rolle.
vgl. EuGH C-225/07 vom 03.07.2008
 
Die Erkenntnisquellen, aufgrund derer die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abgelehnt werden darf, sind vom EuGH vom 26.06.2008 abschließend aufgezählt:
„vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen“.
 
Deshalb darf die Nichterfüllung der Erfordernis vom Wohnsitz, weder aus den eigenen Erklärungen des Erlaubnisinhabers im Verwaltungsverfahren geschlussfolgert werden, noch aus einer Erklärung des
Ausstellermitgliedstaats, wonach der Wohnsitz bei Ausstellung des Führerscheins nicht geprüft worden.
vgl. EuGH C-445/08 vom 09.07.2009
 
Die Anerkennung des einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins darf nicht aufgrund eines Fahreignungsgutachtens [in Deutschland: MPU] abgelehnt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins erstellt wurde, sich aber ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
vgl. EuGH C-334/09 vom 02.12.2010
 
Wenn eine unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis im EU-Ausland auf eine zusätzliche Klasse erweitert wird, so verstößt es nicht gegen EU-Recht, wenn die Erlaubnis im Inland hinsichtlich dieser zusätzlichen Klasse nicht anerkannt wird, obwohl das Verfahren bei der Erweiterung an sich korrekt war.
vgl. EuGH C-224/10 vom 13.10.2011
 
Als Grund für die Weigerung, einen im EU-Ausland erworbenen Führerschein anzuerkennen, genügt es nicht, dass der Betroffene zuvor im Inland erfolglos versucht hatte, eine Fahrerlaubnis zu erwerben, die ihm jedoch versagt wurde. Ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis liegt nicht schon dann vor, wenn ein Unionsbürger seinen Wohnsitz deshalb in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verlegt, weil er ausnutzen will, dass die dortigen
Vorschriften über die Erteilung von Führerscheinen weniger streng sind, sondern nur dann, wenn er sich dort in Wahrheit nur kurz aufhält und die Wohnsitzverlegung rein fiktiv ist.
vgl. EuGH C-467/10 vom 01.03.2012
 
Die Richtlinie 2006/126/EG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – bedeutet: Es kann keine Weigerung eines Mitgliedstaats geben, um die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Einem im EU-Ausland erworbenen Führerschein darf die Anerkennung nicht deshalb versagt werden, weil im
Inland eine Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist verhängt worden war, wenn bei Erwerb des ausländischen Führerscheins die Sperrfrist abgelaufen und das Wohnsitzerfordernis erfüllt war.
vgl. EuGH C-419/10 vom 26.04.2012
 
Ein Ärgernis für BKF sind immer noch die Ampel-Kreuzungen. Jeder Politiker müsste wissen, das der BKF sein Lebensunterhalt mit der Fahrerlaubnis CE inkl. Nr. 95 (ex Kl. II) verdient. In Deutschland kann mit Ampel-blitzgeräten auch nur der BKF in „Bruchteilen“ von Sekunden, an Straßen-Kreuzungen, seine Existenzgrundlage verlieren. Der Bußgeldbescheid hat grundsätzlich bei einer Anzeige, die laut BKatV zur Abgabe der Fahrerlaubnis führt, vorher folgende Fragen zu berücksichtigen:
 
  1. Es muss feststehen, wie lange die Ampel auf Rot geschaltet war. In Deutschland gibtes unterschiedliche Rot – Blitzzeiten, die von 0,5 bis 1,1 Sekunden reichen. Solange bzgl. der BKatV, keine einheitlichen Ampel-Blitz-Zeiten, durch deutsche Gesetzgebung hier Bundeseinheitlich vereinbart wurden, steht zusätzlich der Grundsatz im Vordergrund dass die Verhältnismäßigkeit in Anbetracht der Folgenschwere eines Führerschein Entzuges berücksichtigt werden muss.
  2. Die Lage der Kontakt – Induktionsschleife, die das Blitzgerät auslöst, d.h. ob an der Haltelinie oder an der Kreuzungsverlängerung geblitzt wurde, muss von den Behörden klar und beweißpflichtig dargelegt werden.
  3. Die Messanlage der betreffenden Ampel muss nachweislich geeicht sein. Ist dieses nicht der Fall, muss eine Toleranz- Zeit in Abzug gebracht werden. Handelt es sich um eine Quarz gesteuerte Anlage, die im Foto als Beweismittel die digitale Zeit, in Hundertstel Sekunden eingeblendet und aufgezeichnet hatte, muss unbedingt mit in die Betrachtung erlangt haben. Die Rotphase muss Separat erfasst werden und die Behörden der Kommunen müssen zusätzlich die Gelbphase detailliert und genau beweisen.

Beispiel:
Ein LKW, der weniger als 30 Meter von einer Ampel entfernt ist, die gerade von Grün auf Gelb wechselt, ist der Fernfahrer berechtigt trotz Gelb weiterzufahren. Das Anhalte Gebot vom Gelb-Licht gilt nur für Fernfahrer, die bei zulässiger Fahrgeschwindigkeit durch eine normale Betriebsbremsung, noch vor der Ampel zum stehen kommen können Eine starke Bremsung würde die Gefahr von Auffahrunfällen unangemessen steigern gegenüber einer normalen Pkw-Betriebsbremsung von 3,5 bis zu 4 m pro Quadratsekunde erreicht bei einer Notbremsung der Pkw eine Verzögerung von 6,5 m pro Quadratsekunde. Was passiert hier dann wohl mit dem Pkw, wenn hinter ihm sich ein LKW befindet? Nun muss es unbedingt eine einheitliche EU-weite Richtlinie der Gelbphase bei einer Geschwindigkeit von 50 km bei = 3 Sekunden beschlossen werden.

Ein Pkw legt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h, in einer Sekunde, eine Strecke von 13,9 m zurück, d.h. bei einem umschalten auf Gelb, bleiben noch 41,7 m Anhalteweg. Hier muss unbedingt ein Gutachten, mit einem beladenen LKW mit 40 t GG, in Bezug auf Anhalte- und Bremsweg, erstellt werden. Wird das vorher Beschriebene, nicht korrekt eingehalten, somit ist die Fahrerlaubnis dem BKF zurückzugeben bzw. sie darf erst gar nicht eingezogen werden. Der Verursacher der falsch eingestellten Blitz-Ampel, hat als Kommune / Land / Staat, ansonsten den Schaden des Fernfahrers zu ersetzen. Ein Ersttäter kann übrigens die Fahrerlaubnis behalten, da diese für die Verrichtung der beruflichen Existenz des Betroffenen von äußerster Wichtigkeit ist und somit wird in den meisten Fällen, die Fahrerlaubnis zurückgegeben.
vgl. OLG Köln 1 Ss 30/81 vom 23.02.1981
vgl. OLG Düsseldorf 2 Ss OWI 216/93 vom 22.07.1993
vgl. OLG Düsseldorf  Ss OWI 112/97 vom 28.04.1997
vgl. OLG Bayern 2 ObOWi 210/03 vom 20.05.2003
vgl. OLG Rostock 1 St RR 67/03 vom 18.08.2003
vgl. OLG Koblenz 1 Ss 333/03 vom 03.03.2004
vgl. OLG Köln 8 Ss OWI 12/04 B vom 07.09.2004
vgl. LG Krefeld 12 StK .242/78 vom 08.12.1978
vgl. LG Kempten 2 Qs 347/83 vom 16.09.1983

 

Bemerkung:

Alle Ampeln sollten von 23°° Uhr bis 5°° Uhrabgeschaltet werden. Das Sinnlose warten vor roten Ampeln bedeutet Zeitverlust und es wird der Umwelt geschadet. Zusätzlich könnte noch der Stromverbrauch um ca. 20 % gesenkt werden. Weiterhin als Anregung, sollte der Einbau von Kontakt- Schwellen, um eine Verkehrsbedingte Ampelregelung zu erreichen. Die Ampel ist ein Gebotszeichen, dass nur zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses erkoren wurde. Sie soll natürlich Schadensmindernd auf den Verkehrsteilnehmer einwirken. Im Jahr 1886 wurde sie in London zum ersten Mal in Betrieb genommen und als Hilfs-Signalzeichen ausgewiesen. Das sollte „Sie“ auch bleiben.

Fazit:

Auch in Deutschland muss von den Behörden und Gerichten, die zuständige Richtlinie richtig und Zeit genau ins nationale Recht umgesetzt werden und die dazu ergangenen EuGH Rechtsprechungen sind zu beachten.

BKF Führerschein und Arbeitsplatz?

by Christian time to read: 20 min
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